Full text : ¬Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896 (1060)

Wasserrecht  (Art.  65).
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verletzung,  hinsichtlich  der  Haftung  für  Nachlaßverbindlichkeiten  und  der
Interimswirthschaft.  Mot.  p.  219—223.
5.  Anerbenrecht  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft.  Ein  wahres  Anerbenrecht
liegt  nur  vor,  wenn  das  Grundstück  zum  Sondergut  oder  Vorbehaltsgut  des  Erblassers
gehört.  In  vielen  Landesgesetzen  wird  aber  das  Anerbenrecht  auch  analog  angewendet,
wenn  das  Grundstück  zum  Gesammtgut  gehört  sowohl  im  Falle  der  Auflösung  ohne
fortgesetzte  Gütergemeinschaft,  sei  es,  daß  das  Recht  zur  Uebernahme  schon  nach  allgemeinen ¬
  Grundsätzen  (§§  1477  Abs.  2,  1482  B.G.B.)  feststeht,  ck.  §  20,  Ges.  v.  2.  Jul
1898  für  Westphalen,  §§  4,  24  Reg.Bez.  Kassel,  L.G.O.  für  Schleswig=Holstein  §  17.
(Hier  hat  bloß  die  billigere  Anerbentaxe  Bedeutung,  sei  es,  daß  ein  solches  Recht  zur
Uebernahme  nicht  besteht,  Mot.  p.  225  f.,  als  auch  im  Fall  der  Auflösung  der  fort
gesetzten  Gütergemeinschaft.  Vgl.  Mot.  p.  228,  229.
6.  Ausnahme-Bestimmung  des  Abs.  2.  Die  Bestimmung  bezweckt  die  Entwicklung ¬
  des  Anerbenrechts  in  den  durch  die  Neue  Rechtsentwicklung  eingeschlagenen
Bahnen  fortzuführen.  Die  Testirfähigkeit,  welche  nach  dem  älteren  Anerbenrecht  eingeschränkt ¬
  ist,  wird  in  allen  hervorgehobenen  neueren  Gesetzen  gewährleistet  (ck.  zu  1)
zn  der  freien  Testirbefugniß  liegt  zugleich  das  Recht  inbegriffen,  an  Stelle  der  im
Gesetz  bezeichneten  Person  des  Anerben  eine  andere  Person,  auch  eine  fremde  (nicht
zum  Kreise  der  an  sich  Successionsberechtigten)  zu  ernennen.  Die  Einschränkung
welche  in  letzterer  Beziehung  der  Entwurf  I  vorsah,  ist  fallen  gelassen.  Verschiedene
Landesgesetze  lassen  dem  Erblasser  eine  erleichterte  Form  der  Verfügung  von  Todeswegen ¬
  nach,  ek.  Ges.  für  Hannover  §  17,  Lauenburg  §  16,  Brandenburg  §  14,
Schlesien  §  15.
Absatz  2  kommt  nicht  zur  Anwendung,  soweit  Rentengüter  in  Frage  stehen.
Der  §  7  des  Ges.  v.  8.  Juni  1897,  betr.  das  Anerbenrecht  bei  Renten=  und  Ansiedelungsgütern, ¬
  ist  durch  den  Vorbehalt  des  Art.  62  gedeckt
Der  Absatz  2  verbietet  nur  die  Beschränkung  der  Verfügung  von  Todeswegen.
Die  Verfügung  unter  Lebenden  durch  Veräußerung,  Verpachtung,  Belastung ¬
  können  die  Landesgesetze  dagegen  unbehindert  beschränken  bez.  untersagen
Hinsichtlich  der  Rechtswirkung  gegen  gutgläubige  Dritte  finden  auch  hier  die  §§  892,
893  B.G.B.  Anwendung.  Allein  sie  können  durch  die  Landesgesetze  ausgeschlossen
werden.  Der  Grundsatz  des  Art.  61  ist  hier  nicht  wiederholt.
7.  An  Ausführungsgesetzen  kommen  in  Betracht:
Bayern:  Art.  152.
Baden:  Gesetz,  die  geschlossenen  Hofgüter  betr.,  v.  20.  August  1898.
Mecklenburg=Schw.:  §§  349—388;  =Str.:  §§  324.—445
Oldenburg:  Old.:  Gesetz  v.  19.  April  1899,  betr.  das  Grunderbrecht.  Lüb.:
Geselt
v.  14.  Juni  1899,  betr.  das  Grunderbrecht.
Waldeck:  Art.  23
Bremen:
27,  Gesetz  v.  18.  Juli  1899,  betr.  die  durch  Einf.  d.  B.G.B.  ec.
veranl.  Aend.  Brem.  Ges.  Art.  5.
Lübeck:  §  148.
Diese  Ausführungsgesetze  beschränken  sich  im  Wesentlichen  darauf,  den  bisherigen
Rechtszustand  aufrechtzuerhalten.
So  regelt  beispielsweise  Mecklenburg  das  Anerbenrecht ¬
  nach  wie  vor  (ef.  Bem.  1)  auf  der  Grundlage  des  Sondererbrechts,  was  insbesondere ¬
  in  der  grundsätzlichen  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben  für  die  auf  dem
Anerbengut  haftenden  Nachlaßverbindlichkeiten  hervortritt  rc.  2c.
Wasserrecht.
Artikel  65.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  dem  Wasserrecht ¬
  angehören,  mit  Einschluß  des  Mühlenrechts,  des  Flötzrechts  und  des
Flössereirechts  sowie  der  Vorschriften  zur  Beförderung  der  Bewässerung  und
Entwässerung  der  Grundstücke  und  der  Vorschriften  über  Anlandungen,  entstehende ¬
  Inseln  und  verlassene  Flußbetten.
E.  1  39;  E.  II  38;  R.V.  63;  Mot.  zu  39,  40  S.  161—162;  Prot.  S.  3280,
281,  3299,  3551,  8793.  (VI  S.  372,  III  S.  3,  12,  133.)
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