Wasserrecht (Art. 65).
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verletzung, hinsichtlich der Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten und der
Interimswirthschaft. Mot. p. 219—223.
5. Anerbenrecht bei allgemeiner Gütergemeinschaft. Ein wahres Anerbenrecht
liegt nur vor, wenn das Grundstück zum Sondergut oder Vorbehaltsgut des Erblassers
gehört. In vielen Landesgesetzen wird aber das Anerbenrecht auch analog angewendet,
wenn das Grundstück zum Gesammtgut gehört sowohl im Falle der Auflösung ohne
fortgesetzte Gütergemeinschaft, sei es, daß das Recht zur Uebernahme schon nach allgemeinen ¬
Grundsätzen (§§ 1477 Abs. 2, 1482 B.G.B.) feststeht, ck. § 20, Ges. v. 2. Jul
1898 für Westphalen, §§ 4, 24 Reg.Bez. Kassel, L.G.O. für Schleswig=Holstein § 17.
(Hier hat bloß die billigere Anerbentaxe Bedeutung, sei es, daß ein solches Recht zur
Uebernahme nicht besteht, Mot. p. 225 f., als auch im Fall der Auflösung der fort
gesetzten Gütergemeinschaft. Vgl. Mot. p. 228, 229.
6. Ausnahme-Bestimmung des Abs. 2. Die Bestimmung bezweckt die Entwicklung ¬
des Anerbenrechts in den durch die Neue Rechtsentwicklung eingeschlagenen
Bahnen fortzuführen. Die Testirfähigkeit, welche nach dem älteren Anerbenrecht eingeschränkt ¬
ist, wird in allen hervorgehobenen neueren Gesetzen gewährleistet (ck. zu 1)
zn der freien Testirbefugniß liegt zugleich das Recht inbegriffen, an Stelle der im
Gesetz bezeichneten Person des Anerben eine andere Person, auch eine fremde (nicht
zum Kreise der an sich Successionsberechtigten) zu ernennen. Die Einschränkung
welche in letzterer Beziehung der Entwurf I vorsah, ist fallen gelassen. Verschiedene
Landesgesetze lassen dem Erblasser eine erleichterte Form der Verfügung von Todeswegen ¬
nach, ek. Ges. für Hannover § 17, Lauenburg § 16, Brandenburg § 14,
Schlesien § 15.
Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung, soweit Rentengüter in Frage stehen.
Der § 7 des Ges. v. 8. Juni 1897, betr. das Anerbenrecht bei Renten= und Ansiedelungsgütern, ¬
ist durch den Vorbehalt des Art. 62 gedeckt
Der Absatz 2 verbietet nur die Beschränkung der Verfügung von Todeswegen.
Die Verfügung unter Lebenden durch Veräußerung, Verpachtung, Belastung ¬
können die Landesgesetze dagegen unbehindert beschränken bez. untersagen
Hinsichtlich der Rechtswirkung gegen gutgläubige Dritte finden auch hier die §§ 892,
893 B.G.B. Anwendung. Allein sie können durch die Landesgesetze ausgeschlossen
werden. Der Grundsatz des Art. 61 ist hier nicht wiederholt.
7. An Ausführungsgesetzen kommen in Betracht:
Bayern: Art. 152.
Baden: Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betr., v. 20. August 1898.
Mecklenburg=Schw.: §§ 349—388; =Str.: §§ 324.—445
Oldenburg: Old.: Gesetz v. 19. April 1899, betr. das Grunderbrecht. Lüb.:
Geselt
v. 14. Juni 1899, betr. das Grunderbrecht.
Waldeck: Art. 23
Bremen:
27, Gesetz v. 18. Juli 1899, betr. die durch Einf. d. B.G.B. ec.
veranl. Aend. Brem. Ges. Art. 5.
Lübeck: § 148.
Diese Ausführungsgesetze beschränken sich im Wesentlichen darauf, den bisherigen
Rechtszustand aufrechtzuerhalten.
So regelt beispielsweise Mecklenburg das Anerbenrecht ¬
nach wie vor (ef. Bem. 1) auf der Grundlage des Sondererbrechts, was insbesondere ¬
in der grundsätzlichen Beschränkung der Haftung des Erben für die auf dem
Anerbengut haftenden Nachlaßverbindlichkeiten hervortritt rc. 2c.
Wasserrecht.
Artikel 65.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht ¬
angehören, mit Einschluß des Mühlenrechts, des Flötzrechts und des
Flössereirechts sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und
Entwässerung der Grundstücke und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende ¬
Inseln und verlassene Flußbetten.
E. 1 39; E. II 38; R.V. 63; Mot. zu 39, 40 S. 161—162; Prot. S. 3280,
281, 3299, 3551, 8793. (VI S. 372, III S. 3, 12, 133.)
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