Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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Aus  dem  Umstande,  daß  der  Kläger  nach  §  963  in  der  Lage  sei,
eine  Anfechtungsklage  wider  den  dritten  Erwerber  zu  richten,  kann  der
Verklagte  einen  Einwand  nicht  entnehmen.
§  965.
Wider  die  Klage  des  Bucheigenthümers  auf  Einräumung  des  Besitzes
kann  der  Anspruch  des  Eigenthumsberechtigten  auf  Eintragsberichtigung
desgleichen  ein  persönlicher  Anspruch  auf  Uebertragung  des  Eigenthums
einredeweise  nur  in  Verbindung  mit  einer  entsprechenden  Widerklage  geltend
gemacht  werden.
§  966.
Die  in  §  962  bezeichnete  Klage  des  Eigenthumsberechtigten  wird
dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  er  dem  Bucheigenthümer  auf  dessen  Auf
forderung  freiwillig  oder  auch  auf  eine  wider  ihn  ergangene  Verurtheilung
den  Besitz  des  Grundstücks  eingeräumt  hat;  es  sei  denn,  daß  in  dem
Rechtsstreite,  in  dem  die  Verurtheilung  ergangen  ist,  sein  Anspruch  aus  der
Eigenthumsberechtigung  bereits  widerklagend  geltend  gemacht  und  endgültig
zurückgewiesen  wäre.
§  967  (872)
Das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  erlischt,  wenn  der  Eigenthümer
vor  dem  Grundbuchamt  die  Erklärung  abgiebt,  sein  Eigenthum  aufgeben  zu
wollen.  Die  Erklärung  ist  im  Grundbuche  einzutragen.
Der,  welcher  den  Landesgesetzen  entsprechend  das  Grundstück  sich
angeeignet  hat,  ist  berechtigt,  den  Eintrag  auf  seinen  Namen  zu  beantragen.
Sollen  an  dem  Grundstücke,  ehe  ein  neuer  Eigenthümer  eingetragen
ist,  Rechte  anderer  geltend  gemacht  werden,  so  hat  auf  deren  Antrag  der
Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  oder,  wenn  Maßregeln  der  Zwangsvoll
streckung  in  Frage  stehen,  das  Vollstreckungsgericht  einen  Vertreter  zu  bestellen,
dem  bis  zur  Eintragung  des  neuen  Eigenthümers  die  Wahrnehmung  der
Rechte  und  Pflichten  des  Eigenthümers  obliegt.  Die  Kosten  der  Vertretung
hat  der  Antragsteller  zu  tragen,  vorbehaltlich  des  Ersatzes  derselben  aus
dem  Werthe  des  Grundstückes.
§  968  (873).
Ist  der  eingetragene  Eigenthümer  seit  länger  als  10  Jahren  ver
storben,  ohne  daß  ein  Rechtsnachfolger  den  Eigenthumseintrag  erwirkt  hat,
so  kann  der  Besitzer  des  Grundstücks  zwecks  Erlangung  des  Eintrags  ein
Aufgebotsverfahren  wider  die  Erben  oder  sonst  auf  das  Eigenthum  Berechtigten ¬
  beantragen.
§  966,  der  in  meiner  Aufstellung  fehlte,  ist  hier  hinzugefügt,  um  über  die
betreffende  Frage  keinen  Zweifel  zu  lassen.  Die  auf  das  formelle  Recht  des  Eintrags ¬
  gegründete  Klage  auf  den  Besitz  hat  eine  der  Besitzklage  verwandte  Natur.
Wird  sie  gegen  den  materiellen  Eigenthümer  gerichtet,  so  wird  dieser  unter  Um
ständen  dadurch  völlig  überrascht  werden;  und  dann  würde  es  eine  Härte  für  ihn
sein,  wenn  er  genöthigt  wäre,  sein  materielles  Recht  sofort  in  diesem  Prozeß  geltend
zu  machen.  Es  muß  ihm  gestattet  sein,  einstweilen  dem  Rechte  des  Eintrags  zu
weichen,  dann  aber  seine  Anfechtung  des  Eintrags  noch  im  Wege  besonderer  Klage
geltend  zu  machen.
            
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