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Aus dem Umstande, daß der Kläger nach § 963 in der Lage sei,
eine Anfechtungsklage wider den dritten Erwerber zu richten, kann der
Verklagte einen Einwand nicht entnehmen.
§ 965.
Wider die Klage des Bucheigenthümers auf Einräumung des Besitzes
kann der Anspruch des Eigenthumsberechtigten auf Eintragsberichtigung
desgleichen ein persönlicher Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums
einredeweise nur in Verbindung mit einer entsprechenden Widerklage geltend
gemacht werden.
§ 966.
Die in § 962 bezeichnete Klage des Eigenthumsberechtigten wird
dadurch nicht ausgeschlossen, daß er dem Bucheigenthümer auf dessen Auf
forderung freiwillig oder auch auf eine wider ihn ergangene Verurtheilung
den Besitz des Grundstücks eingeräumt hat; es sei denn, daß in dem
Rechtsstreite, in dem die Verurtheilung ergangen ist, sein Anspruch aus der
Eigenthumsberechtigung bereits widerklagend geltend gemacht und endgültig
zurückgewiesen wäre.
§ 967 (872)
Das Eigenthum an einem Grundstücke erlischt, wenn der Eigenthümer
vor dem Grundbuchamt die Erklärung abgiebt, sein Eigenthum aufgeben zu
wollen. Die Erklärung ist im Grundbuche einzutragen.
Der, welcher den Landesgesetzen entsprechend das Grundstück sich
angeeignet hat, ist berechtigt, den Eintrag auf seinen Namen zu beantragen.
Sollen an dem Grundstücke, ehe ein neuer Eigenthümer eingetragen
ist, Rechte anderer geltend gemacht werden, so hat auf deren Antrag der
Vorsitzende des Prozeßgerichts oder, wenn Maßregeln der Zwangsvoll
streckung in Frage stehen, das Vollstreckungsgericht einen Vertreter zu bestellen,
dem bis zur Eintragung des neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der
Rechte und Pflichten des Eigenthümers obliegt. Die Kosten der Vertretung
hat der Antragsteller zu tragen, vorbehaltlich des Ersatzes derselben aus
dem Werthe des Grundstückes.
§ 968 (873).
Ist der eingetragene Eigenthümer seit länger als 10 Jahren ver
storben, ohne daß ein Rechtsnachfolger den Eigenthumseintrag erwirkt hat,
so kann der Besitzer des Grundstücks zwecks Erlangung des Eintrags ein
Aufgebotsverfahren wider die Erben oder sonst auf das Eigenthum Berechtigten ¬
beantragen.
§ 966, der in meiner Aufstellung fehlte, ist hier hinzugefügt, um über die
betreffende Frage keinen Zweifel zu lassen. Die auf das formelle Recht des Eintrags ¬
gegründete Klage auf den Besitz hat eine der Besitzklage verwandte Natur.
Wird sie gegen den materiellen Eigenthümer gerichtet, so wird dieser unter Um
ständen dadurch völlig überrascht werden; und dann würde es eine Härte für ihn
sein, wenn er genöthigt wäre, sein materielles Recht sofort in diesem Prozeß geltend
zu machen. Es muß ihm gestattet sein, einstweilen dem Rechte des Eintrags zu
weichen, dann aber seine Anfechtung des Eintrags noch im Wege besonderer Klage
geltend zu machen.