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§ 952 (845).
Der Eintrag einer Vormerkung erfolgt da, wo das Gesetz zu einer
solchen ohne Weiteres berechtigt, auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten
sie dienen soll.
Im Uebrigen erfolgt dieselbe
insofern nicht derjenige, gegen
dessen Recht sie gerichtet ist, selbst sie bewilligt — auf Anordnung des
Gerichts.
Das Gericht hat den Eintrag einer Vormerkung anzuordnen, wenn
die Thatsachen, die das bestrittene Recht begründen, glaubhaft gemacht sind.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über den Erlaß einstweiliger ¬
Verfügungen; jedoch bedarf es keiner besonderen Darlegung einer
Gefährdung des bestrittenen Rechtes. Das Gericht hat das Grundbuchamt
um Eintragung der Vormerkung zu ersuchen.
§ 953 (843)
Besteht ein Eintrag unrechtmäßig, so kann der dadurch in seinem
Rechte Beeinträchtigte von dem, auf welchen der Eintrag lautet, verlangen,
daß er in die Berichtigung oder Löschung des Eintrags willige. Desgleichen ¬
kann, wenn ein Eintrag unrechtmäßig unterlassen oder gelöscht ist,
der auf den Eintrag Berechtigte von dem, welcher den Eintrag zu bewilligen
in der Lage ist, verlangen, daß er zur Bewirkung oder Wiederherstellung
des Eintrags die Einwilligung ertheile.
Ganz verschieden von diesen materiellen dinglichen Rechten sind aber persönliche ¬
Rechte, die durch eine Aenderung des Eintrags zu verwirklichen sind. Für
ihren Schutz sind andere Rechtseinrichtungen gegeben: Veräußerungsverbote und
Arrestanlagen. Auch diese können, wenn sie sich auf Grundeigenthum beziehen,
durch einen Vermerk im Grundbuche gesichert werden. Aber sie sind an ganz andere
Voraussetzungen geknüpft, wie die Vormerkungen. Ich halte es nicht für gut,
daß beide Arten von Rechtsinstitutionen zusammengeworfen werden. Praktisch
führt überdies die Vormerkung blos persönlicher Ansprüche zur Füllung der Grundbücher ¬
mit einem fremdartigen Stoff
Man hat sich vielleicht durch die Zweideutigkeit der Frage täuschen lassen
„Soll nicht das Recht auf Auflassung durch Vormerkung gesichert werden?" Gewiß ¬
soll dieses Recht gesichert werden, wenn es auf dem materiellen Eigenthum
beruht; wenn es also mit der Klage auf Eintragberichtigung zu verfolgen ist. Davon
ganz verschieden ist aber „das Recht auf Auftassung“, das man durch einen abge
schlossenen Kaufvertrag erworben hat. Es ist nicht abzusehen, weshalb dieser persönliche
Anspruch, bloß deshalb, weil er ein Grundstück zum Gegenstand hat, günstiger be
handelt werden soll, als wenn er eine Mobilie betrifft. Auch wüßte ich nicht, wo
die Grenze für solche Vormerkungen gefunden werden soll. Gewährt man dem
Käufer, der ein Grundstück gekauft hat, das Recht, seinen Anspruch auf Auflassung
durch eine Vormerkung zu sichern: warum soll dann nicht auch für den Miethei
das Recht auf eine demnächst zu beziehende Wohnung durch eine Vormerkung
gesichert werden? Und warum soll dann nicht auch der Verkäufer seinen Ansprudk
auf den Kaufpreis durch Eintragung einer Vormerkung auf einem Grundstück des
Käufers sichern können, da dieser vielleicht durch Verkauf seines Grundstücks sich
zahlungsunfähig machen könnte? Von diesen persönlichen Rechten ist eines gerade
so gut wie das andere, und es ist nicht abzusehen, weshalb das eine vor dem andern
einen Vorzug verdiente. Die Zulassung der Vormerkung für „persönliche Ansprüche“ ¬
ist wissenschaftlich verwirrend.