Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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§  952  (845).
Der  Eintrag  einer  Vormerkung  erfolgt  da,  wo  das  Gesetz  zu  einer
solchen  ohne  Weiteres  berechtigt,  auf  Antrag  desjenigen,  zu  dessen  Gunsten
sie  dienen  soll.
Im  Uebrigen  erfolgt  dieselbe
insofern  nicht  derjenige,  gegen
dessen  Recht  sie  gerichtet  ist,  selbst  sie  bewilligt  —  auf  Anordnung  des
Gerichts.
Das  Gericht  hat  den  Eintrag  einer  Vormerkung  anzuordnen,  wenn
die  Thatsachen,  die  das  bestrittene  Recht  begründen,  glaubhaft  gemacht  sind.
Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  den  Erlaß  einstweiliger ¬
  Verfügungen;  jedoch  bedarf  es  keiner  besonderen  Darlegung  einer
Gefährdung  des  bestrittenen  Rechtes.  Das  Gericht  hat  das  Grundbuchamt
um  Eintragung  der  Vormerkung  zu  ersuchen.
§  953  (843)
Besteht  ein  Eintrag  unrechtmäßig,  so  kann  der  dadurch  in  seinem
Rechte  Beeinträchtigte  von  dem,  auf  welchen  der  Eintrag  lautet,  verlangen,
daß  er  in  die  Berichtigung  oder  Löschung  des  Eintrags  willige.  Desgleichen ¬
  kann,  wenn  ein  Eintrag  unrechtmäßig  unterlassen  oder  gelöscht  ist,
der  auf  den  Eintrag  Berechtigte  von  dem,  welcher  den  Eintrag  zu  bewilligen
in  der  Lage  ist,  verlangen,  daß  er  zur  Bewirkung  oder  Wiederherstellung
des  Eintrags  die  Einwilligung  ertheile.
Ganz  verschieden  von  diesen  materiellen  dinglichen  Rechten  sind  aber  persönliche ¬
  Rechte,  die  durch  eine  Aenderung  des  Eintrags  zu  verwirklichen  sind.  Für
ihren  Schutz  sind  andere  Rechtseinrichtungen  gegeben:  Veräußerungsverbote  und
Arrestanlagen.  Auch  diese  können,  wenn  sie  sich  auf  Grundeigenthum  beziehen,
durch  einen  Vermerk  im  Grundbuche  gesichert  werden.  Aber  sie  sind  an  ganz  andere
Voraussetzungen  geknüpft,  wie  die  Vormerkungen.  Ich  halte  es  nicht  für  gut,
daß  beide  Arten  von  Rechtsinstitutionen  zusammengeworfen  werden.  Praktisch
führt  überdies  die  Vormerkung  blos  persönlicher  Ansprüche  zur  Füllung  der  Grundbücher ¬
  mit  einem  fremdartigen  Stoff
Man  hat  sich  vielleicht  durch  die  Zweideutigkeit  der  Frage  täuschen  lassen
„Soll  nicht  das  Recht  auf  Auflassung  durch  Vormerkung  gesichert  werden?"  Gewiß ¬
  soll  dieses  Recht  gesichert  werden,  wenn  es  auf  dem  materiellen  Eigenthum
beruht;  wenn  es  also  mit  der  Klage  auf  Eintragberichtigung  zu  verfolgen  ist.  Davon
ganz  verschieden  ist  aber  „das  Recht  auf  Auftassung“,  das  man  durch  einen  abge
schlossenen  Kaufvertrag  erworben  hat.  Es  ist  nicht  abzusehen,  weshalb  dieser  persönliche
Anspruch,  bloß  deshalb,  weil  er  ein  Grundstück  zum  Gegenstand  hat,  günstiger  be
handelt  werden  soll,  als  wenn  er  eine  Mobilie  betrifft.  Auch  wüßte  ich  nicht,  wo
die  Grenze  für  solche  Vormerkungen  gefunden  werden  soll.  Gewährt  man  dem
Käufer,  der  ein  Grundstück  gekauft  hat,  das  Recht,  seinen  Anspruch  auf  Auflassung
durch  eine  Vormerkung  zu  sichern:  warum  soll  dann  nicht  auch  für  den  Miethei
das  Recht  auf  eine  demnächst  zu  beziehende  Wohnung  durch  eine  Vormerkung
gesichert  werden?  Und  warum  soll  dann  nicht  auch  der  Verkäufer  seinen  Ansprudk
auf  den  Kaufpreis  durch  Eintragung  einer  Vormerkung  auf  einem  Grundstück  des
Käufers  sichern  können,  da  dieser  vielleicht  durch  Verkauf  seines  Grundstücks  sich
zahlungsunfähig  machen  könnte?  Von  diesen  persönlichen  Rechten  ist  eines  gerade
so  gut  wie  das  andere,  und  es  ist  nicht  abzusehen,  weshalb  das  eine  vor  dem  andern
einen  Vorzug  verdiente.  Die  Zulassung  der  Vormerkung  für  „persönliche  Ansprüche“ ¬
  ist  wissenschaftlich  verwirrend.
            
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