204
Lünster Abschnitt.
Eigenthum an Grundstücken.
Titel 1.
Inhalt des Eigenthums.
§ 919. (849).
Das Recht des Eigenthums an einem Grundstücke erstreckt sich auf
den Raum über und unter der Oberfläche des Grundstücks; jedoch nicht auf
eine Entfernung hinaus, bei der jedes Interesse des Eigenthümers, Andere
von der Benutzung des Raumes auszuschließen, aufhört.
§ 920.
Unterwerfung des Grundeigenthums unter zugeführte nachtheilige
Einflüsse wie -
§ 850 d. E. Am Schlusse der Beispiele ist noch hinzuzusetzen: ¬
„Geräuschen, des Andrangs von Thiere
§ 921 (851).
Der Eigenthümer eines Grundstücks hat gegen den Eigenthümer des
Nachbargrundstücks ein Recht auf den Bestand fester Grenzzeichen.
Kein Nachbar darf ein bestehendes Grenzzeichen verrücken, unkenntlich ¬
machen, oder auf seinem Grundstück eine solche Aenderung vornehmen
durch die ein bestehendes Grenzzeichen für den Schutz des Nachbargrund
stücks, zu dem es gehört, unzureichend wird. Hat er eine solche Thätigkeit
geübt, so hat der andere Nachbar einen Anspruch auf Wiederherstellung
eines gehörigen Grenzzeichens auf Kosten des ersteren.
Ist ein Grenzzeichen durch ein zufälliges Ereigniß verändert oder
unkenntlich geworden, so sind die Kosten der Abmarkung von den betheiligten
Nachbarn zu gleichen Theilen zu tragen.
Abs. 3 — Regelung der Abmarkung durch die Landesgesetze
wie Abs. 3 in § 851 d. E.
§ 922 (852).
Die Grenze der Grundstücke bestimmt sich zunächst durch den Besitzstand. ¬
Wer eine vom Besitzstand abweichende Grenze als die richtige
Eigenthum gewissermaßen als der Kampf zweier Besitzer der Sache, eines früherei
und des gegenwärtigen, dar, bei dem jeder Theil zur Begründung seines besseren
Rechtes schrittweise mit seinen Darlegungen vorzugehen hat,
Das Unzureichende der gegenwärtigen Eigenthumsklage, die der Entwurf im
Wesentlichen sich angeeignet hat, ergiebt sich am deutlichsten, wenn wir uns als
Gegenstand derselben Geld oder Werthpapiere denken. Wohin soll es führen,
wenn Jeder, der ein Werthpapier früher einmal im Eigenthum gehabt hat, uns
dieses abfordern kann, insofern wir nicht den Beweis des Eigenthums zu führen
vermögen? Glücklicherweise wird von solchen ungesunden Lehren im Leben nur
selten Gebrauch gemacht; aber deshalb darf man sie doch nicht in einem Gesetzbuck
von Neuem aufstellen.
Titel 1. Dieser Titel entspricht im Wesentlichen dem Titel 1 im vierten
Abschnitt des Entwurfs „Inhalt und Begrenzung des Eigenthums“. Da dieser
Titel, mit Ausnahme des § 848, nur auf Grundeigenthum bezügliche Vorschrifter
enthält, findet er hier seine natürlichere Stellung
§ 921. Ein Fall, wo ein Grenzzeichen für den Schutz des Grundstücks
unzureichend wird, ist z. B. der, wenn neben einer Grenzmauer der Nachbar sein
Grundstück dergestalt erhöht, daß die Mauer das Grundstück nicht mehr schützt.