fullscreen : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

204
Lünster  Abschnitt.
Eigenthum  an  Grundstücken.
Titel  1.
Inhalt  des  Eigenthums.
§  919.  (849).
Das  Recht  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke  erstreckt  sich  auf
den  Raum  über  und  unter  der  Oberfläche  des  Grundstücks;  jedoch  nicht  auf
eine  Entfernung  hinaus,  bei  der  jedes  Interesse  des  Eigenthümers,  Andere
von  der  Benutzung  des  Raumes  auszuschließen,  aufhört.
§  920.
Unterwerfung  des  Grundeigenthums  unter  zugeführte  nachtheilige
Einflüsse  wie -
  §  850  d.  E.  Am  Schlusse  der  Beispiele  ist  noch  hinzuzusetzen: ¬
  „Geräuschen,  des  Andrangs  von  Thiere
§  921  (851).
Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  hat  gegen  den  Eigenthümer  des
Nachbargrundstücks  ein  Recht  auf  den  Bestand  fester  Grenzzeichen.
Kein  Nachbar  darf  ein  bestehendes  Grenzzeichen  verrücken,  unkenntlich ¬
  machen,  oder  auf  seinem  Grundstück  eine  solche  Aenderung  vornehmen
durch  die  ein  bestehendes  Grenzzeichen  für  den  Schutz  des  Nachbargrund
stücks,  zu  dem  es  gehört,  unzureichend  wird.  Hat  er  eine  solche  Thätigkeit
geübt,  so  hat  der  andere  Nachbar  einen  Anspruch  auf  Wiederherstellung
eines  gehörigen  Grenzzeichens  auf  Kosten  des  ersteren.
Ist  ein  Grenzzeichen  durch  ein  zufälliges  Ereigniß  verändert  oder
unkenntlich  geworden,  so  sind  die  Kosten  der  Abmarkung  von  den  betheiligten
Nachbarn  zu  gleichen  Theilen  zu  tragen.
Abs.  3  —  Regelung  der  Abmarkung  durch  die  Landesgesetze
wie  Abs.  3  in  §  851  d.  E.
§  922  (852).
Die  Grenze  der  Grundstücke  bestimmt  sich  zunächst  durch  den  Besitzstand. ¬
  Wer  eine  vom  Besitzstand  abweichende  Grenze  als  die  richtige
Eigenthum  gewissermaßen  als  der  Kampf  zweier  Besitzer  der  Sache,  eines  früherei
und  des  gegenwärtigen,  dar,  bei  dem  jeder  Theil  zur  Begründung  seines  besseren
Rechtes  schrittweise  mit  seinen  Darlegungen  vorzugehen  hat,
Das  Unzureichende  der  gegenwärtigen  Eigenthumsklage,  die  der  Entwurf  im
Wesentlichen  sich  angeeignet  hat,  ergiebt  sich  am  deutlichsten,  wenn  wir  uns  als
Gegenstand  derselben  Geld  oder  Werthpapiere  denken.  Wohin  soll  es  führen,
wenn  Jeder,  der  ein  Werthpapier  früher  einmal  im  Eigenthum  gehabt  hat,  uns
dieses  abfordern  kann,  insofern  wir  nicht  den  Beweis  des  Eigenthums  zu  führen
vermögen?  Glücklicherweise  wird  von  solchen  ungesunden  Lehren  im  Leben  nur
selten  Gebrauch  gemacht;  aber  deshalb  darf  man  sie  doch  nicht  in  einem  Gesetzbuck
von  Neuem  aufstellen.
Titel  1.  Dieser  Titel  entspricht  im  Wesentlichen  dem  Titel  1  im  vierten
Abschnitt  des  Entwurfs  „Inhalt  und  Begrenzung  des  Eigenthums“.  Da  dieser
Titel,  mit  Ausnahme  des  §  848,  nur  auf  Grundeigenthum  bezügliche  Vorschrifter
enthält,  findet  er  hier  seine  natürlichere  Stellung
§  921.  Ein  Fall,  wo  ein  Grenzzeichen  für  den  Schutz  des  Grundstücks
unzureichend  wird,  ist  z.  B.  der,  wenn  neben  einer  Grenzmauer  der  Nachbar  sein
Grundstück  dergestalt  erhöht,  daß  die  Mauer  das  Grundstück  nicht  mehr  schützt.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer