Full text : Philler, Otto: Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch

Drittes  Buch.  Sachenrecht.  Dritter  Abschnitt,  Eigenthum.
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keinen  dauernden  Zweck.  Deshalb  kann  ein  Jeder  der  Nachbarn  die  Beseitigung ¬
  des  Baumes  verlangen.  Die  Früchte  und  der  gefällte  Baum  gebühren
den  Nachbarn  zu  gleichen  Theilen.
Zweiter  Titel.
Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  Grundstücken.
Nach  dem  pr.  Eig.  Erw.  Ges.  v.  5.  Mai  1872  unterliegen  nur  die  Fälle
der  freiwilligen  Veräußerung  dem  Eintragungsprinzipe.  Außerhalb  dieser
Fälle  wird  Grundeigenthum  nach  dem  bisher  geltenden  Rechte  erworben,  in
welchem  Eintragung  in  das  Grundbuch  für  die  Erwerbung  nicht  erfordert
wurde.  §§  2.5  a.  a.  O.  Die  reichsgesetzliche  Erhebung  der  Eintragung  zur
allgemeinen  Erwerbungsart  —  so  heißt  es  in  den  Motiven  (Bd.  3  S.  299)
würde  zwar  eine  gewisse  Vereinfachung  des  Gesetzes  zur  Folge  haben  und
die  Fälle  eines  Widerspruches  zwischen  dem  Grundbuche  und  der  wirklichen
Rechtslage  vermindern.  Aber  sie  ist  nicht  eine  nothwendige  Konsequenz  des
Grundbuchsystems,  so  daß  der  Gesetzgeber  sie  als  Regel  aussprechen  müßte
und  nur  aus  besonderen  Gründen  Abweichungen  bestimmen  dürfte.  Vielmehr
ist  das  Erforderniß  der  Eintragung  positiver  Natur  und  folglich  für  die  Eigenthumserwerbung ¬
  nur  in  soweit  gerechtfertigt,  als  seine  Zweckmäßigkeit  in  Ansehung ¬
  der  einzelnen  Erwerbungsarten  dargethan  werden  kann.
Zufolge  der  Vorschriften  des  zweiten  Titels  ist  die  Eintragung  in  das
Grundbuch  ein  Erforderniß  der  Erwerbung  nur  in  den  Fällen  der
Uebertragung  durch  Rechtsgeschäft  (§  925),  des  Aufgebotes  (§  927)
und  der  Aneignung  (§  928).
Die  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  unterliegenden  Grundstücke
werden  kraft  des  Gesetzes  Gesammtgut  der  Ehegatten  (§§  1438,  1519)  und
auch  der  Erbe  erwirbt  das  Eigenthum  an  den  Grundstücken  des  Erblassers
ohne  Eintragung  (§  1922).
Andere  Erwerbsarten  werden  in  dem  B.  G.  B.  nicht  geordnet.
Die  Zwangsversteigerung  erfolgt  nach  dem  Reichsges.  v.  24.  März
1897;  hier  ist  es  der  Zuschlag,  durch  den  der  Eigenthumsübergang  bewirkt  wird.
Manche  Erwerbsarten,  wie  die  des  Bergrechts,  des  Wasserrechts  (hierher ¬
  gehören  auch  die  Inselbildungen,  die  Erweiterungen  des  Meeresufers),  des
Agrarrechts  und  der  Enteignung  sind,  zufolge  der  Vorbehalte  in  dem  Einf.
Ges.,  der  Regelung  des  Landrechts  verblieben.
Ueber  die  Ersitzung  des  Grundeigenthumes  schweigt  das  B.  G.  B.
Grundstücke  können  daher  in  Zukunft  nicht  mehr  ersessen  werden.  Das  pr.
Ges.  v.  5.  Mai  1872  (§  5)  schrieb  ausdrücklich  vor,  daß  gegen  den  eingetragenen ¬
  Eigenthümer  ein  Erwerb  des  Eigenthums  an  dem  Grundstück  durch  Ersitzung ¬
  nicht  stattfindet.  Die  Ersitzung  würde  mit  dem  Zwecke  des  Grundbuchs, ¬
  das  das  Eigenthum  kündbar  machen  soll,  unerträglich  sein.
Nach  §  873  ist  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke
Einigung  des  Veräußerers  und  Erwerbers  über  die  Rechtsveränderung  erfor¬
            
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