Drittes Buch. Sachenrecht. Dritter Abschnitt, Eigenthum.
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keinen dauernden Zweck. Deshalb kann ein Jeder der Nachbarn die Beseitigung ¬
des Baumes verlangen. Die Früchte und der gefällte Baum gebühren
den Nachbarn zu gleichen Theilen.
Zweiter Titel.
Erwerb und Verlust des Eigenthums an Grundstücken.
Nach dem pr. Eig. Erw. Ges. v. 5. Mai 1872 unterliegen nur die Fälle
der freiwilligen Veräußerung dem Eintragungsprinzipe. Außerhalb dieser
Fälle wird Grundeigenthum nach dem bisher geltenden Rechte erworben, in
welchem Eintragung in das Grundbuch für die Erwerbung nicht erfordert
wurde. §§ 2.5 a. a. O. Die reichsgesetzliche Erhebung der Eintragung zur
allgemeinen Erwerbungsart — so heißt es in den Motiven (Bd. 3 S. 299)
würde zwar eine gewisse Vereinfachung des Gesetzes zur Folge haben und
die Fälle eines Widerspruches zwischen dem Grundbuche und der wirklichen
Rechtslage vermindern. Aber sie ist nicht eine nothwendige Konsequenz des
Grundbuchsystems, so daß der Gesetzgeber sie als Regel aussprechen müßte
und nur aus besonderen Gründen Abweichungen bestimmen dürfte. Vielmehr
ist das Erforderniß der Eintragung positiver Natur und folglich für die Eigenthumserwerbung ¬
nur in soweit gerechtfertigt, als seine Zweckmäßigkeit in Ansehung ¬
der einzelnen Erwerbungsarten dargethan werden kann.
Zufolge der Vorschriften des zweiten Titels ist die Eintragung in das
Grundbuch ein Erforderniß der Erwerbung nur in den Fällen der
Uebertragung durch Rechtsgeschäft (§ 925), des Aufgebotes (§ 927)
und der Aneignung (§ 928).
Die der ehelichen Gütergemeinschaft unterliegenden Grundstücke
werden kraft des Gesetzes Gesammtgut der Ehegatten (§§ 1438, 1519) und
auch der Erbe erwirbt das Eigenthum an den Grundstücken des Erblassers
ohne Eintragung (§ 1922).
Andere Erwerbsarten werden in dem B. G. B. nicht geordnet.
Die Zwangsversteigerung erfolgt nach dem Reichsges. v. 24. März
1897; hier ist es der Zuschlag, durch den der Eigenthumsübergang bewirkt wird.
Manche Erwerbsarten, wie die des Bergrechts, des Wasserrechts (hierher ¬
gehören auch die Inselbildungen, die Erweiterungen des Meeresufers), des
Agrarrechts und der Enteignung sind, zufolge der Vorbehalte in dem Einf.
Ges., der Regelung des Landrechts verblieben.
Ueber die Ersitzung des Grundeigenthumes schweigt das B. G. B.
Grundstücke können daher in Zukunft nicht mehr ersessen werden. Das pr.
Ges. v. 5. Mai 1872 (§ 5) schrieb ausdrücklich vor, daß gegen den eingetragenen ¬
Eigenthümer ein Erwerb des Eigenthums an dem Grundstück durch Ersitzung ¬
nicht stattfindet. Die Ersitzung würde mit dem Zwecke des Grundbuchs, ¬
das das Eigenthum kündbar machen soll, unerträglich sein.
Nach § 873 ist zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke
Einigung des Veräußerers und Erwerbers über die Rechtsveränderung erfor¬