Inhaltsverzeichnis : Strohal, Emil: Zur Lehre vom Eigenthum an Immobilien

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selben  Ausnahmen  *)  erleidet:  denn  überall  dort  eben,  wo  angenommen ¬
  werden  muss,  dass  der  B  an  einem  im  öffentlichen
Buche  einliegenden  Grundstück  Eigenthum  erwirbt,  obwohl  er
aus  dem  Buche  als  Eigenthümer  noch  nicht  apparirt,  überall
dort  muss  zugleich  auch  angenommen  werden,  dass  der  bisherige ¬
  Eigenthümer  A  aufhört,  Eigenthümer  zu  sein,  obwohl
er  als  solcher  aus  dem  Buche  noch  immer  apparirt.  Von  diesen
Fällen  ist  daher  auch  hier  nicht  mehr  weiter  zu  reden.
Einer  kurzen  Erörterung  bedarf  dagegen  allerdings  noch
die  Frage  2),  ob  das  Eigenthum  an  einem  im  öffentlichen  Buche
einliegenden  Grundstück  durch  Dereliction  aufgegeben  werden
kann  3).  Bei  Beantwortung  derselben  ist  wieder  zu  unterscheiden, ¬
  ob  der  Eigenthümer,  der  derelinquiren  will,  als  solcher
im  Buche  eingetragen  ist  oder  nicht.
’)  Keine  eigentliche  Ausnahme  vom  Eintragungsprincip  liegt  darin,
dass  der  A,  der  im  Buche  als  Eigenthümer  eingetragen  worden  ist,  Eigenthümer ¬
  auch  dann  noch  bleibt,  wenn  er  durch  eine  zu  Gunsten  des  B
vorgenommene  nichtige  Eintragung  nur  factisch  aus  dem  Buche  verdrängt
worden  ist.  Das  Eintragungsprincip  spricht  nämlich  nur  aus,  dass  Eigenthum ¬
  ohne  Eintragung  nicht  erworben  werden  und  ohne  Löschung  nicht
erlöschen  kann,  aber  nicht  zugleich  auch,  dass  jeder  der  als  Eigenthümer
eingetragen  wird,  hiedurch  allein  schon  (ohne  jede  Rücksicht  auf  die  Unterlage, ¬
  auf  Grund  welcher  die  Eintragung  erfolgt)  Eigenthum  erwirbt,  da
sich  der  letztere  Satz  vielmehr  erst  aus  der  Durchführung  des  Princips  der
formalen  Rechtskraft  ergeben  würde.  (Vgl.  oben  S.  1  u.  2  d.  A.)  Fehlt  es
also  jener  Eintragung,  durch  welche  der  A  aus  dem  Buche  factisch  verdrängt ¬
  worden  ist  an  den  Voraussetzungen  zur  Rechtswirksamkeit,  so  ist
eben  an  der  seinerzeit  zu  Gunsten  des  A  eingetragenen  Rechtslage  materiell ¬
  Nichts  geändert  worden.
2)  Wegen  der  verhältnissmässig  doch  nur  untergeordneten  Bedeutung
der  im  Texte  angeregten  Frage  bin  ich  auf  dieselbe  in  meinen  Ausführungen ¬
  in  Grünhut's  Zeitschrift  III,  S.  595  ff.  gar  nicht  eingegangen.
3)  Mit  der  im  Texte  aufgeworfenen  Frage  ist  nicht  zu  verwechseln
die  weitere  dem  Verwaltungsrecht  angehörige  Frage,  „inwieferne  Grundstücke ¬
  wegen  gänzlicher  Unterlassung  ihres  Anbaues,  oder  Gebäude  wegen
der  unterlassenen  Herstellung“  (§  387  a.  b.  G.  B.)  vom  Staate  eingezogen
und  anderen  Personen  überantwortet  werden  können.  Vgl.  hiezu  das  Pat.
vom  17.  April  1784  und  das  Hfd.  vom  1.  Juli  1784,  von  welchen  jedoch
das  erstere,  da  es  den  Bestand  des  Unterthänigkeits-Verhältnisses  zur  Voraussetzung ¬
  hat,  wohl  nicht  mehr  als  zu  Recht  bestehend  betrachtet  werden ¬
  kann.
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