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selben Ausnahmen *) erleidet: denn überall dort eben, wo angenommen ¬
werden muss, dass der B an einem im öffentlichen
Buche einliegenden Grundstück Eigenthum erwirbt, obwohl er
aus dem Buche als Eigenthümer noch nicht apparirt, überall
dort muss zugleich auch angenommen werden, dass der bisherige ¬
Eigenthümer A aufhört, Eigenthümer zu sein, obwohl
er als solcher aus dem Buche noch immer apparirt. Von diesen
Fällen ist daher auch hier nicht mehr weiter zu reden.
Einer kurzen Erörterung bedarf dagegen allerdings noch
die Frage 2), ob das Eigenthum an einem im öffentlichen Buche
einliegenden Grundstück durch Dereliction aufgegeben werden
kann 3). Bei Beantwortung derselben ist wieder zu unterscheiden, ¬
ob der Eigenthümer, der derelinquiren will, als solcher
im Buche eingetragen ist oder nicht.
’) Keine eigentliche Ausnahme vom Eintragungsprincip liegt darin,
dass der A, der im Buche als Eigenthümer eingetragen worden ist, Eigenthümer ¬
auch dann noch bleibt, wenn er durch eine zu Gunsten des B
vorgenommene nichtige Eintragung nur factisch aus dem Buche verdrängt
worden ist. Das Eintragungsprincip spricht nämlich nur aus, dass Eigenthum ¬
ohne Eintragung nicht erworben werden und ohne Löschung nicht
erlöschen kann, aber nicht zugleich auch, dass jeder der als Eigenthümer
eingetragen wird, hiedurch allein schon (ohne jede Rücksicht auf die Unterlage, ¬
auf Grund welcher die Eintragung erfolgt) Eigenthum erwirbt, da
sich der letztere Satz vielmehr erst aus der Durchführung des Princips der
formalen Rechtskraft ergeben würde. (Vgl. oben S. 1 u. 2 d. A.) Fehlt es
also jener Eintragung, durch welche der A aus dem Buche factisch verdrängt ¬
worden ist an den Voraussetzungen zur Rechtswirksamkeit, so ist
eben an der seinerzeit zu Gunsten des A eingetragenen Rechtslage materiell ¬
Nichts geändert worden.
2) Wegen der verhältnissmässig doch nur untergeordneten Bedeutung
der im Texte angeregten Frage bin ich auf dieselbe in meinen Ausführungen ¬
in Grünhut's Zeitschrift III, S. 595 ff. gar nicht eingegangen.
3) Mit der im Texte aufgeworfenen Frage ist nicht zu verwechseln
die weitere dem Verwaltungsrecht angehörige Frage, „inwieferne Grundstücke ¬
wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen
der unterlassenen Herstellung“ (§ 387 a. b. G. B.) vom Staate eingezogen
und anderen Personen überantwortet werden können. Vgl. hiezu das Pat.
vom 17. April 1784 und das Hfd. vom 1. Juli 1784, von welchen jedoch
das erstere, da es den Bestand des Unterthänigkeits-Verhältnisses zur Voraussetzung ¬
hat, wohl nicht mehr als zu Recht bestehend betrachtet werden ¬
kann.
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