fullscreen : ¬Das Erziehungs- und Unterrichtswesen als Angelegenheit des Staates und Gegenstand der Gesetzgebung, mit besonderer Hinsicht auf Württemberg

10.5. Rießer, Dr., Das Bankdepotgesetz vom 5. Juli 1896

Dr. Rießer, Das Bankdepotgesetz vom 5. Juli 1896. 211
gewählte Bezeichnung: „Handbuch des deutschen Actiengesellschafts-
rechts" schwerlich als zutreffend anerkannt werden. Bedauerlich
ist, daß sich die Vollendung des Ganzen so lange hingezogen hat;
die zwei ersten Abtheilungen werden in vielen und wesentlichen
Punkten in Folge der neueren Gesetzgebung vielfach antiquirt sein
oder doch der Ergänzung und Umarbeitung bedürfen, noch ehe die
dritte Abtheilung erschienen ist, die somit innerlich kaum mit dem
Inhalt der beiden anderen Abtheilungen Harmoniken kann. —
Jedenfalls ist rühmend anzuerkennen, daß der Vers, mit
großer Belesenheit und bestem Erfolge alles Wesentliche aus der
Doctrin und der Indicatur für das von ihm besprochene Gebiet
zusammen getragen und verwerthet hat.
Berlin. Dr. Rießer.
5. Rießer, Dr., Justizrath, Das Bankdepotgesetz vom S. Juli 1896. Berlin,
Otto Liebmann, 1897. 74 S.
Das vorliegende Buch ist erwachsen aus einem Vortrage,
welchen der Verfasser, ein Bankdirector, am 25. September 1896
in dem Verein der Bankbeamten zu Berlin gehalten hat. Ein
Praktiker hat für die Praxis eine Erläuterung des Gesetzes ge-
schrieben. In erster Linie ist natürlich der Handelsstand berück-
sichtigt; aber auch der Jurist wird sich des Buches mit großem
Nutzen bedienen können. Als ein besonderer Vorzug erscheint uns
der Umstand, daß der Verfasser sowohl auf dem banktechnischen
wie auf dem specifisch-juristischen Gebiet reiche praktische Erfah-
rungen besitzt und deßhalb die rechtlichen Erörterungen sich nicht
vorzugsweise in grauer Theorie bewegen, sondern wirklich vor-
kommende Erscheinungen zum Gegenstände haben. In der Ein-
leitung werden auch die formellen Mängel bei der Publikation
des Gesetzes besprochen. Es erschien bekanntlich am 23. Juli 1896
«ine „Berichtigung" des Textes im Reichsanzeiger. An der Rechts-
gültigkeit wird indeß wohl nicht gezweifelt werden können. Die
«igentliche Erläuterung des Gesetzes hätte übersichtlicher gruppirt
14*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer