Metadaten : Aal, Arthur: ¬Das preußische Rentengut

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alle  ihre  Güter  zum  Nachteil  des  Staates  zueignen,  und  es
stehe  in  seiner  Macht,  seine  Mitbürger  zu  seinen  Sklaven  zu
machen.
Würde  man  nun  den  Zinskontrakt  auf  dem  Lande  gänzlich ¬
  abschaffen  und  dafür  den  Rentekauf  wieder  einführen,  so
würde  nicht  etwa  der  Kredit  wegfallen,  sondern  es  würde  ein
neuer  Kredit  entstehen.  Die  Rentenverschreibungen,  diese
unlöslichen  Obligationen,  würden  in  Zirkulation  kommen  und
die  Stelle  des  baren  Geldes  vertreten;  hierbei  würden  die
Rentenverschreibungen,  die  der  Staat  oder  eine  öffentliche
Kasse  auf  sich  selbst  ausgestellt  hätten,  dem  Gelde  gleich
zirkulieren,  während  die  „Privatrenteverschreibungen“  natürlich ¬
  nur  bei  gewissen  Handelscomptoirs  würden  gekauft  und
verkauft  werden.  Freilich  Voraussetzung  für  all  dies  sei  ein
zuverlässiges  Hypothekenbuch,  worin  der  Staat  alles,  was  darin
eingetragen  wird,  garantiert  *)
Ein  halbes  Jahrhundert  später  beschäftigte  sich  Herr
v.  Bülow-Cummerow,  einer  der  Hauptrufer  im  Streit  auf  seiten
der  Konservativen,  mit  der  Untersuchung  der  Mängel  der
Gesetzgebung  in  der  Frage  des  ländlichen  Kredits.  Die  Mittel
zur  Abhilfe  erblickt  er  in  folgenden  Forderungen:
1.  Einführung  einer  Verschuldungsgrenze  beim  Realkredit. ¬

2.  Gänzliches  Verbot  einer  Kapitalschuld,  nur  Zulassung
einer  Verpflichtung  zur  Rentenzahlung  beim  Realkredit.
3.  Amortisationszwang  bei  jeder  Aufnahme  einer  Realschuld. ¬

4.  Ausschluss  von  Realhaftung  für  Personalschulden  und
umgekehrt;  nur  der  Teil  der  Revenuen  solle  für  Personalschulden ¬
  haften,  der  nach  Leistung  aller  Real’) ¬
  Vgl.  ferner  in  Mösers  gesammelten  Werken  Bd.  III  S.  291  ff.
den  Aufsatz:  „Der  Bauernhof  als  eine  Aktie  betrachtet“  1772.
Möser  wollte  nicht  nur  eine  rationelle  Verschuldung  ermöglichen,
sondern  auch  die  Möglichkeit  einer  Ueberschuldung  beseitigen;  zu  diesem
Zwecke  schlägt  er  vor:
a)  Einführung  eines  sogenannten  „Freistamms“  (Heimstätte!);
b)  Beschränkungen  der  Verfügungsfreiheit  von  Todes  wegen.
Siehe  hierüber  auch  Brentano,  Erbrechtspolitik  S.  289  ff.
            
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