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alle ihre Güter zum Nachteil des Staates zueignen, und es
stehe in seiner Macht, seine Mitbürger zu seinen Sklaven zu
machen.
Würde man nun den Zinskontrakt auf dem Lande gänzlich ¬
abschaffen und dafür den Rentekauf wieder einführen, so
würde nicht etwa der Kredit wegfallen, sondern es würde ein
neuer Kredit entstehen. Die Rentenverschreibungen, diese
unlöslichen Obligationen, würden in Zirkulation kommen und
die Stelle des baren Geldes vertreten; hierbei würden die
Rentenverschreibungen, die der Staat oder eine öffentliche
Kasse auf sich selbst ausgestellt hätten, dem Gelde gleich
zirkulieren, während die „Privatrenteverschreibungen“ natürlich ¬
nur bei gewissen Handelscomptoirs würden gekauft und
verkauft werden. Freilich Voraussetzung für all dies sei ein
zuverlässiges Hypothekenbuch, worin der Staat alles, was darin
eingetragen wird, garantiert *)
Ein halbes Jahrhundert später beschäftigte sich Herr
v. Bülow-Cummerow, einer der Hauptrufer im Streit auf seiten
der Konservativen, mit der Untersuchung der Mängel der
Gesetzgebung in der Frage des ländlichen Kredits. Die Mittel
zur Abhilfe erblickt er in folgenden Forderungen:
1. Einführung einer Verschuldungsgrenze beim Realkredit. ¬
2. Gänzliches Verbot einer Kapitalschuld, nur Zulassung
einer Verpflichtung zur Rentenzahlung beim Realkredit.
3. Amortisationszwang bei jeder Aufnahme einer Realschuld. ¬
4. Ausschluss von Realhaftung für Personalschulden und
umgekehrt; nur der Teil der Revenuen solle für Personalschulden ¬
haften, der nach Leistung aller Real’) ¬
Vgl. ferner in Mösers gesammelten Werken Bd. III S. 291 ff.
den Aufsatz: „Der Bauernhof als eine Aktie betrachtet“ 1772.
Möser wollte nicht nur eine rationelle Verschuldung ermöglichen,
sondern auch die Möglichkeit einer Ueberschuldung beseitigen; zu diesem
Zwecke schlägt er vor:
a) Einführung eines sogenannten „Freistamms“ (Heimstätte!);
b) Beschränkungen der Verfügungsfreiheit von Todes wegen.
Siehe hierüber auch Brentano, Erbrechtspolitik S. 289 ff.