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Rec. üb.: Winiwarter's österr. bürg. Recht.
die Mutter auf den eingebrachten Widerspruch, wenn sie will und
kann, antworten, und ihre Gegengründe und Belege in Form einer
Einrede entgegensetzen ließe? Es handelt sich hier nicht wie im Berühmungsfalle, -
um eine Alternative; das Kind ist nun einmahl da,
und somit ist es auch nicht zweifethaft, was auf den Widerspruch
erfolgen müsse. — „Im Falle der nach der gesetzmäßigen Zeit erfolgten
Geburt,“ sagt der Hr. Vrf. im §. 157 seiner Darstellung, „können
„weder die Anerkennung des Mannes, noch die Ueberweisung des¬„selben, -
daß er das Kind gezeugt habe, bewirken, daß es die Rechte
„eines ehelichen Kindes erlange." — Wenn dieses richtig wäre, so
müßte man auch zugeben, daß das Gesetz in den §6. 138 und 155
nicht bloß eine Vermuthung aufstelle, sondern im Falle einer spateren -
Geburt die Herstellung einer rechtlichen Gewißheit anerkenne;
was sollen aber dann die Kunstverständigen, die nach §. 157 des a.
b. G. B. auch in diesem Falle zum Beweise der Rechtmäßigkeit der
Geburt berufen werden, zu thun haben? — Bey der Erörterung
des §. 157 des a. b. G. B., wie der Beweis gegen die Bestreitung
der Ehelichkeit im Falle der früheren oder späteren Geburt zu führen -
sey, ist es nicht zu verargen, wenn man in der Erörterung das
zu Erörternde gar nicht mehr erkennt. — Ungeachtet der Hr. Verf.
selbst in dem Texte des a. b. G. B. nach „innerhalb dieses Zeit¬„raumes,« -
die Worte einschaltet: „von 3 Monathen nach erhaltener
„Nachricht, « — bezieht er S. 373 eben diese Frist auf die nach ihm
von der Mutter und dem Vertreter des Kindes einzureichende Klage
und sagt: sie kann „nicht" von der Zeit der ertheilten Nachricht
berechnet werden, „sie muß also nach der Analogie des §. 1478 viel=„mehr -
von der Zeit der Geburt an berechnet werden, da von dieser
„Zeit an das Recht an sich schon ausgeübt werden kann." — Hier
entsteht in der Erörterung, so zu sagen, eine Anarchie der Sprache,
und man weiß nicht mehr, an welche Worte man sich halten soll,
wenn man sich nicht geradezu an das Gesetz selbst, als den sichersten
Leiter hält.
Das bereits über diesen Gegenstand Bemerkte mag nun auch
den Rec. gegen die Zumuthung verwahren, jenem beyzupflichten,
was S. 373 bey der Bestreitung der Ehelichkeit einer zur rechtmaßigen -
Zeit erfolgten Geburt gesagt wird: vin dieser Hinsicht gilt hier
„Alles, was oben (§. 174 der Darstellung) gesagt worden ist."
S. 374 wird aus dem Satze: „was in dem bey dem Verhöre
„(der Strafbehörde) nach Vorschrift geführten Protocollen sich an¬„gemerkt -
findet, ist stets für rechtlich bewiesen zu halten, gefolgert,
„daß auch die uneheliche Geburt eines Kindes daraus erwiesen wer¬„de.« -
— Allein, wenn in dem daselbst angegebenen Beyspiele die
Gattin eingestanden hat, daß ihr der Mann während der gesetzlich
bestimmten Zeit nicht beygewohnt habe, so wird wohl hierdurch
rechtlich das abgelegte Geständniß der Gattin, nicht aber auch, daß
dieses mit der Wirklichkeit übereinstimme, bewiesen.
S. 376 läßt sich fragen, ob wohl die Ausdehnung dessen, was
der §. 159 des a. b. G. B. ausdrücklich nur den Erben einräumt, auch
auf Andere, denen ein Abbruch an ihren Rechten geschähe, oder auch
nur auf Verwandte zulässig sey; ob sich diese Andern nicht doch in
einer Rücksicht als Erben darstellen müßten, um in ihrer Einheit
mit der Person des Erblassers nach dem Tode des Mannes die eheliche -
Geburt eines Kindes bestreiten zu können; und ob die Grunde,
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