Full text : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 3 (1832))

401
Rec.  üb.:  Winiwarter's  österr.  bürg.  Recht.
die  Mutter  auf  den  eingebrachten  Widerspruch,  wenn  sie  will  und
kann,  antworten,  und  ihre  Gegengründe  und  Belege  in  Form  einer
Einrede  entgegensetzen  ließe?  Es  handelt  sich  hier  nicht  wie  im  Berühmungsfalle, -
  um  eine  Alternative;  das  Kind  ist  nun  einmahl  da,
und  somit  ist  es  auch  nicht  zweifethaft,  was  auf  den  Widerspruch
erfolgen  müsse.  —  „Im  Falle  der  nach  der  gesetzmäßigen  Zeit  erfolgten
Geburt,“  sagt  der  Hr.  Vrf.  im  §.  157  seiner  Darstellung,  „können
„weder  die  Anerkennung  des  Mannes,  noch  die  Ueberweisung  des¬„selben, -
  daß  er  das  Kind  gezeugt  habe,  bewirken,  daß  es  die  Rechte
„eines  ehelichen  Kindes  erlange."  —  Wenn  dieses  richtig  wäre,  so
müßte  man  auch  zugeben,  daß  das  Gesetz  in  den  §6.  138  und  155
nicht  bloß  eine  Vermuthung  aufstelle,  sondern  im  Falle  einer  spateren -
  Geburt  die  Herstellung  einer  rechtlichen  Gewißheit  anerkenne;
was  sollen  aber  dann  die  Kunstverständigen,  die  nach  §.  157  des  a.
b.  G.  B.  auch  in  diesem  Falle  zum  Beweise  der  Rechtmäßigkeit  der
Geburt  berufen  werden,  zu  thun  haben?  —  Bey  der  Erörterung
des  §.  157  des  a.  b.  G.  B.,  wie  der  Beweis  gegen  die  Bestreitung
der  Ehelichkeit  im  Falle  der  früheren  oder  späteren  Geburt  zu  führen -
  sey,  ist  es  nicht  zu  verargen,  wenn  man  in  der  Erörterung  das
zu  Erörternde  gar  nicht  mehr  erkennt.  —  Ungeachtet  der  Hr.  Verf.
selbst  in  dem  Texte  des  a.  b.  G.  B.  nach  „innerhalb  dieses  Zeit¬„raumes,« -
  die  Worte  einschaltet:  „von  3  Monathen  nach  erhaltener
„Nachricht,  «  —  bezieht  er  S.  373  eben  diese  Frist  auf  die  nach  ihm
von  der  Mutter  und  dem  Vertreter  des  Kindes  einzureichende  Klage
und  sagt:  sie  kann  „nicht"  von  der  Zeit  der  ertheilten  Nachricht
berechnet  werden,  „sie  muß  also  nach  der  Analogie  des  §.  1478  viel=„mehr -
  von  der  Zeit  der  Geburt  an  berechnet  werden,  da  von  dieser
„Zeit  an  das  Recht  an  sich  schon  ausgeübt  werden  kann."  —  Hier
entsteht  in  der  Erörterung,  so  zu  sagen,  eine  Anarchie  der  Sprache,
und  man  weiß  nicht  mehr,  an  welche  Worte  man  sich  halten  soll,
wenn  man  sich  nicht  geradezu  an  das  Gesetz  selbst,  als  den  sichersten
Leiter  hält.
Das  bereits  über  diesen  Gegenstand  Bemerkte  mag  nun  auch
den  Rec.  gegen  die  Zumuthung  verwahren,  jenem  beyzupflichten,
was  S.  373  bey  der  Bestreitung  der  Ehelichkeit  einer  zur  rechtmaßigen -
  Zeit  erfolgten  Geburt  gesagt  wird:  vin  dieser  Hinsicht  gilt  hier
„Alles,  was  oben  (§.  174  der  Darstellung)  gesagt  worden  ist."
S.  374  wird  aus  dem  Satze:  „was  in  dem  bey  dem  Verhöre
„(der  Strafbehörde)  nach  Vorschrift  geführten  Protocollen  sich  an¬„gemerkt -
  findet,  ist  stets  für  rechtlich  bewiesen  zu  halten,  gefolgert,
„daß  auch  die  uneheliche  Geburt  eines  Kindes  daraus  erwiesen  wer¬„de.« -
  —  Allein,  wenn  in  dem  daselbst  angegebenen  Beyspiele  die
Gattin  eingestanden  hat,  daß  ihr  der  Mann  während  der  gesetzlich
bestimmten  Zeit  nicht  beygewohnt  habe,  so  wird  wohl  hierdurch
rechtlich  das  abgelegte  Geständniß  der  Gattin,  nicht  aber  auch,  daß
dieses  mit  der  Wirklichkeit  übereinstimme,  bewiesen.
S.  376  läßt  sich  fragen,  ob  wohl  die  Ausdehnung  dessen,  was
der  §.  159  des  a.  b.  G.  B.  ausdrücklich  nur  den  Erben  einräumt,  auch
auf  Andere,  denen  ein  Abbruch  an  ihren  Rechten  geschähe,  oder  auch
nur  auf  Verwandte  zulässig  sey;  ob  sich  diese  Andern  nicht  doch  in
einer  Rücksicht  als  Erben  darstellen  müßten,  um  in  ihrer  Einheit
mit  der  Person  des  Erblassers  nach  dem  Tode  des  Mannes  die  eheliche -
  Geburt  eines  Kindes  bestreiten  zu  können;  und  ob  die  Grunde,
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer