4.3.
Der Sächsische Gesetzentwurf über die Entziehung staatsbürgerlicher Rechte in Folge der Verübung von Verbrechen
B. Gesetzgebung.
kS
Landes, gestützt auf ihre bei den vor ihnen ver-
handelten Straffällen gemachten Erfahrungen,
für die Aufhebung der zweiten Instanz sich er-
klärt. Insbesondere ist dies auch in den Be-
richten geschehen, welche das Justizministerium
im Jahre 1859 von den Bezirksgerichten über
die bezüglich des neuen Verfahrens gemachten
Erfahrungen eingezogen hat.
(Vergl. auch noch Neidhardt, in der Zeitschrift
für Rechtspflege und Verwaltung. N. F.
Bd. XXI., 8. 109 flg.)
„In mehreren Ländern Deutschlands ist die
zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren
gleichfalls aufgehoben worden. In den Straf-
processordnungen Braunschweig’s vom Jahre
1849, Altenburg’s vom Jahre 1854 und Baden’s
vom Jahre 1864 ist die zweite Instanz beseitigt
worden. Wie nun schon nach den Zeugnissen
der Pracliker in diesen Ländern, soweit solche
öffentlich mitgetheilt worden, irgend ein Nach-
theil in Folge des Mangels der zweiten Instanz
sich nicht gezeigt hat, so hat auch die Königlich
Sächsische Regierung im vorigen Jahre bei den
betreffenden Regierungen Erkundigungen über
die Erfolge dieser neuen Einrichtung eingezogen.
Dieselben haben übereinstimmend versichert, dass
die Beseitigung der zweiten Instanz sich voll-
ständig bewährt und irgend einen Nachtheil oder
das Bedürfniss zu ihrer Wiedereinführung sich
nicht gezeigt habe.
„Bei der jetzigen Umgestaltung des Strafver-
fahrens, welche durch die Einführung der Schwur-
erichte nothwendig geworden, trat nun die
rage wegen Beibehaltung der zweiten Instanz
wieder hervor.
„Insbesondere gelangte in Betracht, dass die
zweite Instanz (in Betreff der Thatfrage) bei den
Schwurgerichten und deren Erkenntnissen aus-
geschlossen sei, sonach gerade in den wichtig-
sten Fällen, und dass hiermit die Zahl und die
Bedeutung der künftig noch an die zweite In-
stanz gelangenden Fälle wesentlich abgemindert
werde. *
„Man hat den Ausschluss der zweiten Instanz
bei den Schwurgerichten als eine nothwendig©
Consequenz der Zuziehung von Geschwornen
bezeichnet, indem die Mitwirkung derselben nicht
einer Prüfung durch die zweite Instanz unter-
zogen werden könne, da man wohl eine zweite
Instanz mit erfahreneren und besonders ausge-
zeichneten Richtern besetzen könne und diese
Besetzung daher eine vorzügliche Garantie gegen-
über den erstinstanzlichen Gerichten und den
bei ihnen angestellten Richtern darbiete, da-
gegen aber keine Möglichkeit vorhanden sei,
eine zweite Instanz mit erfahreneren und tüch-
tigeren Geschwornen zu besetzen, als den Schwur-
gerichtshof erster Instanz.
„Es kommt daher bei der Frage wegen Bei-
behaltung der zweiten Instanz auch der Umstand
in Betracht, dass die Regierung den Entschluss
gefasst hat, bei den von den Bezirksgerichten
in erster Instanz zu verhandelnden Strafsachen
Gerichtsbeisitzer aus dem Volke (Schöffen) bei-
zuziehen.
„Die Bestimmungen wegen der Nichtig-
keitsbeschwerde endlich sind verallgemei-
nert und hierbei auch die zeitherigen Beschränk-
ungen der Staatsanwaltschaft modificirt worden.
Der Sächsische Gesetzentwurf über die Entziehung staatsbürgerlicher Rechte in Folge
der Verübung von Verbrechen.
Im vorigen Bande dieser Jahrbücher 8. 262 ff.
sind vorbereitende Arbeiten zu der legislativen
Behandlung der in derUeberschrift bezeichneten,
wichtigen, auch vom Deutschen Juristentag in
das Reine seiner Besprechung gezogene Frage
mitgetheilt und discutirt, und es finden sich da-
selbst (8. 263) auch die auswärtigen Anträge,
welche die Sächsische Ständeversammlung im
Jahre 1864 deshalb an die Regierung gelangen
Hess. Die letztere hat derselben durch Vorlage
eines Gesetz - Entwurfes entsprochen, der im
Wesentlichen ganz auf den dort entwickelten
Ansichten beruht. Wir lassen denselben nach-
stehend folgen und heben aus den ihm beige-
gebenen Motionen nur folgende Stelle hervor:
„Der Entwurf beschränkt sich zunächst darauf,
die Folgen eines Straferkenntnisses für die in
S 1 bezeichneten politischen Rechte festzustellen.
Insoweit specielle Gesetze die Ausübung noch
anderer Rechte ausdrücklich von dem Besitze
»bürgerlicher und politischer Ehrenrechte“ ab-
hängig machen, wird die Anwendbarkeit der im
Entwürfe enthaltenen Vorschriften auch auf diese
Fälle durch § 2 desselben ausgesprochen. Da-
gegen hat der Entwurf die Folgen, welche die
Verübung eines Verbrechens in sonstiger Be-
ziehung auf die Rechtssphäre des Verbrechers
äussern kann, unberührt lassen wollen, und geht
derselbe daher auf die Frage, inwieweit jene
die Fähigkeit zu Uebernahme aller oder gewisser
Aemter und sonstiger öffentlicher Functionen
entziehen, beziehendlich den Verlust solcher
Aemter, ingleichen den von Orden, Würden, Rang
oder Titeln mit sich bringen solle, nicht ein.
Es können nämlich in den verschiedenen eben
angedeuteten Beziehungen verschiedene Rück-
sichten einschlagen, so dass es nicht thunlich
sein würde, die sich darbietenden Fragen ins-
gesammt gleichmässig zu entscheiden, während
andererseits das Eingehen auf alle Verschieden-
heiten dieser Fälle in dem xorliedenden Gesetze
zu weit führen würde. Die Regulirung dieser
Punkte bleibt daher besser nach wie vor den
auf den Staatsdienst, die Advocatur, das Nota-