Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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Jeder Miteigenthümer hat das Recht, selbständig über sein Miteigen 
thum zu verfügen, so weit nicht die Natur des durch die Verfügung zu be 
gründenden Rechtes entgegensteht. 
§ 864. 
Ein Vertrag, der die Theilung des gemeinsamen Eigenthums aus 
schließt (§ 692), ist bei beweglichen Sachen ohne Weiteres für jeden Rechts 
nachfolger eines Miteigenthümers bindend, bei Grundstücken nur dann, wenn 
er im Grundbuch eingetragen ist. 
§ 865 (951) 
zustehenden Ansprüche auf Herausgabe der 
Die dem Eigenthümer 
Sache oder auf Unterlassung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des 
Eigenthums kann Dritten gegenüber jeder Miteigenthümer in Beziehung 
auf die ganze Sache geltend machen. 
§ 866 (950). 
Soweit an einer herrenlosen Sache das Eigenthum durch Besitznahme 
erworben wird, fällt in dem Fall, daß einer der Miteigenthümer sein Mit 
eigenthum aufgiebt, sein Antheil an seine im Mitbesitz befindlichen Mit 
eigenthümer. 
Eigenthum an beweglichen Sachen. 
Vierter Abschnitt. 
Erwerb durch Uebertragung. 
Titel 1. 
§ 867 (874, 803 Abs. 2, 805). 
Eigenthum an einer beweglichen Sache wird durch Willenseinigung 
zwischen dem bisherigen Eigenthümer und dem Erwerber übertragen. 
Zweifel gilt diese Willenseinigung erst mit der Uebergabe der Sache (§ 839 
Abs. 1) als vollendet. 
bei der Lehre von den Dienstbarkeiten in § 993 wiedergegeben. Was die in § 949 
in Aussicht genommene Belastung des Antheils eines Miteigenthümers zu Gunsten 
des Antheils eines anderen Miteigenthümers betrifft, so halte ich das für eine so 
künstliche Schöpfung, daß ich sie durchaus nicht befürworten möchte. Ich bin 
namentlich mit Bingner (ZSt. S. 220) einverstanden, daß die Zulassung ge 
trennten Eigenthums an einzelnen Stockwerken eines Hauses sich nicht empfiehlt. 
So etwas ist nur eine unversiegbare Quelle von Streitigkeiten. 
§ 865. Der Miteigenthümer hat gegen jeden Nichteigenthümer nicht ein 
Recht auf den „Mitbesitz“, sondern ein Recht auf den ganzen Besitz. Denn sein 
Recht auf den Besitz wird nur insoweit beschränkt, als neben ihm auch sein Mit 
eigenthümer ein Recht auf den Besitz hat. Jedem Dritten gegenüber umfaßt sein 
Recht das Ganze 
§ 866. Auch die Ansicht des Entwurfs (§ 950), daß, wenn der Mitbesit 
von einem Mitbesitzer aufgegeben wird, ein Dritter ihn occupiren könne, halte ich 
nicht für richtig. Vielmehr fällt dann dieser Mitbesitz von selbst den übrigen Mit 
besitzern zu, und damit sind diese auch die ersten, die Anspruch auf das vom 
Mitbesitzer aufgegebene Eigenthum haben. Die ganzen Anschauungen des Entwurfes 
beruhen auf einer unrichtigen Auffassung von dem Wesen des Mitbesitzes. Man 
kann Mitbesitzern gegenüber keinen Besitz durch Occupation erwerben. 
Die §§ 867 und 868 hatte ich bereits früher in Verbindung mit der Besitzlehre 
aufgestellt und begründet (Arch. f. b. R. II S. 125). Sie enthalten nicht etwa 
neue gesetzgeberische Gedanken, sondern sind das richtig erkannte gemeine Recht.
	        
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