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Jeder Miteigenthümer hat das Recht, selbständig über sein Miteigen
thum zu verfügen, so weit nicht die Natur des durch die Verfügung zu be
gründenden Rechtes entgegensteht.
§ 864.
Ein Vertrag, der die Theilung des gemeinsamen Eigenthums aus
schließt (§ 692), ist bei beweglichen Sachen ohne Weiteres für jeden Rechts
nachfolger eines Miteigenthümers bindend, bei Grundstücken nur dann, wenn
er im Grundbuch eingetragen ist.
§ 865 (951)
zustehenden Ansprüche auf Herausgabe der
Die dem Eigenthümer
Sache oder auf Unterlassung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des
Eigenthums kann Dritten gegenüber jeder Miteigenthümer in Beziehung
auf die ganze Sache geltend machen.
§ 866 (950).
Soweit an einer herrenlosen Sache das Eigenthum durch Besitznahme
erworben wird, fällt in dem Fall, daß einer der Miteigenthümer sein Mit
eigenthum aufgiebt, sein Antheil an seine im Mitbesitz befindlichen Mit
eigenthümer.
Eigenthum an beweglichen Sachen.
Vierter Abschnitt.
Erwerb durch Uebertragung.
Titel 1.
§ 867 (874, 803 Abs. 2, 805).
Eigenthum an einer beweglichen Sache wird durch Willenseinigung
zwischen dem bisherigen Eigenthümer und dem Erwerber übertragen.
Zweifel gilt diese Willenseinigung erst mit der Uebergabe der Sache (§ 839
Abs. 1) als vollendet.
bei der Lehre von den Dienstbarkeiten in § 993 wiedergegeben. Was die in § 949
in Aussicht genommene Belastung des Antheils eines Miteigenthümers zu Gunsten
des Antheils eines anderen Miteigenthümers betrifft, so halte ich das für eine so
künstliche Schöpfung, daß ich sie durchaus nicht befürworten möchte. Ich bin
namentlich mit Bingner (ZSt. S. 220) einverstanden, daß die Zulassung ge
trennten Eigenthums an einzelnen Stockwerken eines Hauses sich nicht empfiehlt.
So etwas ist nur eine unversiegbare Quelle von Streitigkeiten.
§ 865. Der Miteigenthümer hat gegen jeden Nichteigenthümer nicht ein
Recht auf den „Mitbesitz“, sondern ein Recht auf den ganzen Besitz. Denn sein
Recht auf den Besitz wird nur insoweit beschränkt, als neben ihm auch sein Mit
eigenthümer ein Recht auf den Besitz hat. Jedem Dritten gegenüber umfaßt sein
Recht das Ganze
§ 866. Auch die Ansicht des Entwurfs (§ 950), daß, wenn der Mitbesit
von einem Mitbesitzer aufgegeben wird, ein Dritter ihn occupiren könne, halte ich
nicht für richtig. Vielmehr fällt dann dieser Mitbesitz von selbst den übrigen Mit
besitzern zu, und damit sind diese auch die ersten, die Anspruch auf das vom
Mitbesitzer aufgegebene Eigenthum haben. Die ganzen Anschauungen des Entwurfes
beruhen auf einer unrichtigen Auffassung von dem Wesen des Mitbesitzes. Man
kann Mitbesitzern gegenüber keinen Besitz durch Occupation erwerben.
Die §§ 867 und 868 hatte ich bereits früher in Verbindung mit der Besitzlehre
aufgestellt und begründet (Arch. f. b. R. II S. 125). Sie enthalten nicht etwa
neue gesetzgeberische Gedanken, sondern sind das richtig erkannte gemeine Recht.