fullscreen : Rabe, Emil: Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

25.  Anweisung  z.  Ausführung  d.  Gesetzes  v.  1.  Juni  1891.  259
4.  Stimmen  die  regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit,  die  Arbeitszeit  an
den  Vorabenden  der  Sonn=  und  Festtage  und  die  Mittagspause ¬
  der  Arbeiterinnen  über  16  Jahren  mit  den  gesetzlichen
Vorsch
iften  (§  137  Absatz  1—4)  und  mit  der  der  Ortspolizeibehörde ¬
  erstatteten  Anzeige  überein?
Wird  denjenigen  Arbeiterinnen  über  16  Jahren,  welche  ein
Hauswesen  zu  besorgen  haben,  auf  ihren  Antrag  eine  1½  stündige
Mittagspause  gewährt?
6.  Werden  nicht  Arbeiterinnen  entgegen  der  Vorschrift  des  §  137
Absatz  5  der  Gewerbeordnung  während  der  ersten  4  Wochen  nach
ihrer  Niederru
unft  beschäftigt,  oder  ist,  sofern  eine  Beschäftigung
während  der  folgenden  2  Wochen  stattfindet,  das  Zeugniß  eines
approbirten  Arztes,  welches  diese  Beschäftigung  für  zulässig  erklärt, ¬
  beigebracht  worden?
it
Sind  in  den  Arbeilsräumen,  in  denen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt ¬
  werden,  der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen
und  das  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  ausgehängt?
Stimmen  die  Angaben  dieses  Verzeichnisses  über  Arbeitszeit  und
Pausen  mit  der  der  Ortspolizeibehörde  gemachten  Anzeige
überein?
Stimmen  die  in  die  Verzeichnisse  eingetragenen  jugendlichen  Arbeiter ¬
  mit  dem  Befunde  und  mit  den  vom  Arbeitgeber  verwahrten ¬
  Arbeitsbüchern  überein?
10.  Stimmen  Arbeitszeit  und  Pausen  der  jugendlichen  Arbeiter  mit
den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den  auf  den  Verzeichnissen  eingetragenen ¬
  Angaben  überein?
III.
Bezüglich  derjenigen  jugendlichen  Arbeiter,  welche  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  unter  A  III  Absatz  3  zur  Führung  einer  Arbeitskarte
spätestens  bis  1.  April  1894  verpflichtet  sind,  ist  von  der  Ortspolizeibehörde ¬
  festzustellen,  ob  die  Arbeitskarten  für  diese  entsprechend  den  Bestimmungen ¬
  des  bisherigen  §  137  über  die  Arbeitskarten  und  den  dazu
ergangenen  Ausführungs=Vorschriften  ausgestellt  sind.  Die  Ortspolizeibehörde ¬
  hat  bis  dahin  auch  das  Jahresverzeichniß  der  ausgestellten
fa
Arbeitstarten  nach  dem  Formular  B  der  Anweisung  vom  27.  December
1888  fortzuführen.
IV.
Für  diejenigen  Anlagen,  hinsichtlich  deren  Ausnahmen  nach  Maßder ¬
  §§  138a,  139,  139a  Absatz  1  Ziffer  2,  3  und  4  und  154  Abgabe ¬

3  nachgelassen  oder  Beschränkungen  nach  Maßgabe  des  §  1392  Absatz ¬

satz  1  Ziffer  1  vorgeschrieben  sind,  ist  bei  der  Revision  festzustellen,  ob
die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Uebereinstimmung ¬
  mit  den  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  stattfindet.
Anlagen,  welche  auch  in  der  Zeit  zwischen  8½  Uhr  Abends  und
5
5½  Uhr  Morgens  oder  an  Sonn=  und  Festtagen  betrieben  werden,  sind
von  Zeit  zu  Zeit  einer  bei  Nacht  oder  Sonntags  auszuführenden  Revision
zu  unterziehen.  Anlagen,  welche  Arbeiterinnen  über  16  Jahren  beäftigen, ¬
  sind  insbesondere  auch  an  den  Vorabenden  der  Sonn=  und
schasti
Festtage  nach  5½  Uhr  Nachmittags  und  an  den  übrigen  Wochentagen
nach  Schluß  der  angezeigten  Arbeitszeit  zu  revidiren.
17*
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer