25. Anweisung z. Ausführung d. Gesetzes v. 1. Juni 1891. 259
4. Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an
den Vorabenden der Sonn= und Festtage und die Mittagspause ¬
der Arbeiterinnen über 16 Jahren mit den gesetzlichen
Vorsch
iften (§ 137 Absatz 1—4) und mit der der Ortspolizeibehörde ¬
erstatteten Anzeige überein?
Wird denjenigen Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein
Hauswesen zu besorgen haben, auf ihren Antrag eine 1½ stündige
Mittagspause gewährt?
6. Werden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorschrift des § 137
Absatz 5 der Gewerbeordnung während der ersten 4 Wochen nach
ihrer Niederru
unft beschäftigt, oder ist, sofern eine Beschäftigung
während der folgenden 2 Wochen stattfindet, das Zeugniß eines
approbirten Arztes, welches diese Beschäftigung für zulässig erklärt, ¬
beigebracht worden?
it
Sind in den Arbeilsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt ¬
werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen
und das Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter ausgehängt?
Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und
Pausen mit der der Ortspolizeibehörde gemachten Anzeige
überein?
Stimmen die in die Verzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter ¬
mit dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten ¬
Arbeitsbüchern überein?
10. Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit
den gesetzlichen Vorschriften und den auf den Verzeichnissen eingetragenen ¬
Angaben überein?
III.
Bezüglich derjenigen jugendlichen Arbeiter, welche nach Maßgabe
der Bestimmungen unter A III Absatz 3 zur Führung einer Arbeitskarte
spätestens bis 1. April 1894 verpflichtet sind, ist von der Ortspolizeibehörde ¬
festzustellen, ob die Arbeitskarten für diese entsprechend den Bestimmungen ¬
des bisherigen § 137 über die Arbeitskarten und den dazu
ergangenen Ausführungs=Vorschriften ausgestellt sind. Die Ortspolizeibehörde ¬
hat bis dahin auch das Jahresverzeichniß der ausgestellten
fa
Arbeitstarten nach dem Formular B der Anweisung vom 27. December
1888 fortzuführen.
IV.
Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßder ¬
§§ 138a, 139, 139a Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4 und 154 Abgabe ¬
3 nachgelassen oder Beschränkungen nach Maßgabe des § 1392 Absatz ¬
satz 1 Ziffer 1 vorgeschrieben sind, ist bei der Revision festzustellen, ob
die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Uebereinstimmung ¬
mit den erlassenen besonderen Bestimmungen stattfindet.
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8½ Uhr Abends und
5
5½ Uhr Morgens oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind
von Zeit zu Zeit einer bei Nacht oder Sonntags auszuführenden Revision
zu unterziehen. Anlagen, welche Arbeiterinnen über 16 Jahren beäftigen, ¬
sind insbesondere auch an den Vorabenden der Sonn= und
schasti
Festtage nach 5½ Uhr Nachmittags und an den übrigen Wochentagen
nach Schluß der angezeigten Arbeitszeit zu revidiren.
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