Metadata : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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gegen  Ansprüche  Dritter  geschützt  wird,  findet  auch  der  Anspruch  auf  Ersatz ¬
  von  Verwendungen  aus  der  Zeit  eines  Voreigenthümers  gegen  ihn
nur  dann  statt,  wenn  er  bei  seinem  Erwerbe  wußte  oder  wissen  mußte,
daß  der  fragliche  Anspruch  auf  dem  Grundstücke  hafte.
§  858  (938).
Der  Anspruch  auf  Ersatz  von  Verwendungen  nach  Maßgabe  des
§  856  kann  von  dem  Besitzer  auch  nach  Herausgabe  der  Sache  klagend
verfolgt  werden,  wenn  er  bei  der  Herausgabe  sich  den  Anspruch  vorbehalten
hat.  Der  Anspruch  gilt  schon  dann  als  vorbehalten,  wenn  der  Besitzer  denselben ¬
  dem  Eigenthümer  bei  der  Herausgabe  angezeigt  und  dieser  darauf
die  Sache  angenommen  hat.
Auch  in  dem  im  Schlußsatze  des  §  857  gedachten  Falle  kann  der
Besitzer,  der  die  Sache  an  den  neuen  Eigenthümer,  ohne  von  diesem  Ersatz
der  Verwendungen  zu  erhalten,  herausgegeben  hat,  den  bezüglichen  Anspruch
wider  den  Voreigenthümer,  dem  zur  Zeit  der  Verwendung  die  Sache  gehörte, ¬
  klagend  geltend  machen.
§  859.
Der  Besitzer  einer  Sache,  der  einen  Anspruch  auf  Ersatz  von  Verwendungen ¬
  hat,  kann  den  Eigenthümer  auffordern,  ihm  gegen  Zahlung  des
namhaft  gemachten  Betrags  der  Verwendungen  die  Sache  abzunehmen.
Verweigert  der  Eigenthümer  die  Abnahme,  so  geht  das  Eigenthum  der
Sache  auf  den  Besitzer  über
Die  Abnahme  gilt  als  verweigert,  wenn  der  Eigenthümer  nicht
innerhalb  dreier  Monate  der  Aufforderung  des  Besitzers  nachkommt.  Der
Eigenthümer  kann  jedoch  innerhalb  dieser  Frist  auch  verlangen,  daß  auf
seine  Gefahr  und  Kosten  die  Sache  zum  öffentlichen  Verkauf  gebracht  werde.
Bei  dem  Ausgebot  können  beide  Betheiligte  mitbieten.  Von  dem  Erlöse
kommt  zunächst  der  Anspruch  des  Besitzers  für  Verwendungen  zur  Befriedigung.
seiner  Verwendungen  verloren  Dann  muß  ihm  jedoch  zur  Entschädigung  hierfür
ein  Anspruch  auf  Ersatz  seiner  Verwendungen  gegen  den  Voreigenthümer,  der  das
Grundstück  veräußert  hat,  gegeben  werden.  Auf  welcher  Seite  die  größere  materielle
Gerechtigkeit  liegt,  ist  schwer  zu  sagen.  Es  wird  von  den  Umständen  abhängen
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unter  welchen  der  neue  Eigenthümer  das  Grundstück  erworben  hat.
schließlich  dahin  gekommen,  das  Grundbuchprincip  aufrecht  zu  erhalten  und  zu
sagen:  die  Einrede  findet  gegen  den  neuen  Erwerber  nur  dann  statt,  wenn  er
wußte  oder  wissen  mußte,  daß  dieser  Anspruch  auf  dem  Grundstück  hafte.  Der
dadurch  nothwendig  werdende  Anspruch  wider  den  Voreigenthümer  ist  dann  in
§  858  Abs.  2  geregelt.  Jedenfalls  bedarf  die  Frage  einer  Lösung,  die  im  Entwurfe ¬
  fehlt.
§  859  ist  nothwendig,  damit  nicht  ein  Zustand  herbeigeführt  wird,  bei  dem
Eigenthum  und  Recht  auf  den  Besitz  sich  andauernd  trennen.  Hat  ein  Besitzer
Ansprüche  aus  Verwendungen,  so  muß  der  Eigenthümer  sich  entschließen,  ob  er  die
Verwendungen  bezahlen  und  sein  Eigenthum  zurückempfangen  will,  oder  ob  er  es
vorzieht,  auf  sein  Eigenthum  zu  verzichten.  Der  Besitzer  muß  in  der  Lage  sein,
durch  Setzung  einer  Frist  dem  zweifelhaften  Zustande  ein  Ende  zu  machen.  Dem
Eigenthümer  aber  muß  zugleich  das  Recht  zustehen,  den  zweifelhaften  Werth  der
Sache  durch  öffentlichen  Verkauf  festzustellen.
            
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