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gegen Ansprüche Dritter geschützt wird, findet auch der Anspruch auf Ersatz ¬
von Verwendungen aus der Zeit eines Voreigenthümers gegen ihn
nur dann statt, wenn er bei seinem Erwerbe wußte oder wissen mußte,
daß der fragliche Anspruch auf dem Grundstücke hafte.
§ 858 (938).
Der Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nach Maßgabe des
§ 856 kann von dem Besitzer auch nach Herausgabe der Sache klagend
verfolgt werden, wenn er bei der Herausgabe sich den Anspruch vorbehalten
hat. Der Anspruch gilt schon dann als vorbehalten, wenn der Besitzer denselben ¬
dem Eigenthümer bei der Herausgabe angezeigt und dieser darauf
die Sache angenommen hat.
Auch in dem im Schlußsatze des § 857 gedachten Falle kann der
Besitzer, der die Sache an den neuen Eigenthümer, ohne von diesem Ersatz
der Verwendungen zu erhalten, herausgegeben hat, den bezüglichen Anspruch
wider den Voreigenthümer, dem zur Zeit der Verwendung die Sache gehörte, ¬
klagend geltend machen.
§ 859.
Der Besitzer einer Sache, der einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen ¬
hat, kann den Eigenthümer auffordern, ihm gegen Zahlung des
namhaft gemachten Betrags der Verwendungen die Sache abzunehmen.
Verweigert der Eigenthümer die Abnahme, so geht das Eigenthum der
Sache auf den Besitzer über
Die Abnahme gilt als verweigert, wenn der Eigenthümer nicht
innerhalb dreier Monate der Aufforderung des Besitzers nachkommt. Der
Eigenthümer kann jedoch innerhalb dieser Frist auch verlangen, daß auf
seine Gefahr und Kosten die Sache zum öffentlichen Verkauf gebracht werde.
Bei dem Ausgebot können beide Betheiligte mitbieten. Von dem Erlöse
kommt zunächst der Anspruch des Besitzers für Verwendungen zur Befriedigung.
seiner Verwendungen verloren Dann muß ihm jedoch zur Entschädigung hierfür
ein Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen gegen den Voreigenthümer, der das
Grundstück veräußert hat, gegeben werden. Auf welcher Seite die größere materielle
Gerechtigkeit liegt, ist schwer zu sagen. Es wird von den Umständen abhängen
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unter welchen der neue Eigenthümer das Grundstück erworben hat.
schließlich dahin gekommen, das Grundbuchprincip aufrecht zu erhalten und zu
sagen: die Einrede findet gegen den neuen Erwerber nur dann statt, wenn er
wußte oder wissen mußte, daß dieser Anspruch auf dem Grundstück hafte. Der
dadurch nothwendig werdende Anspruch wider den Voreigenthümer ist dann in
§ 858 Abs. 2 geregelt. Jedenfalls bedarf die Frage einer Lösung, die im Entwurfe ¬
fehlt.
§ 859 ist nothwendig, damit nicht ein Zustand herbeigeführt wird, bei dem
Eigenthum und Recht auf den Besitz sich andauernd trennen. Hat ein Besitzer
Ansprüche aus Verwendungen, so muß der Eigenthümer sich entschließen, ob er die
Verwendungen bezahlen und sein Eigenthum zurückempfangen will, oder ob er es
vorzieht, auf sein Eigenthum zu verzichten. Der Besitzer muß in der Lage sein,
durch Setzung einer Frist dem zweifelhaften Zustande ein Ende zu machen. Dem
Eigenthümer aber muß zugleich das Recht zustehen, den zweifelhaften Werth der
Sache durch öffentlichen Verkauf festzustellen.