Object : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 40 (1910))

5.10. Friedrich Stein, Die Novelle zur Zivilprozeßordnung vom 1. Juni 1909. Im Anschluß an die 8. und 9. Auflage des Kommentars erläutert. Tübingen, 1910, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). XV und 177 S.

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Literatur: Stein, Die Novelle vom 1. Juni 1909.

12. Friedrich Stein, Die Novelle zur Zivilprozeßordnung vom 1. Juni
1909. Im Anschluß an die 8. und 9. Auflage des Kommentars er-
läutert. Tübingen, 1910, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck).
XV und 177 S. 3,80 J6, geb. 5 J6.
Das Gesetz vom 1. Juni 1909 ist ein Stückwerk und leider vielfach
auch ein bloßes Flickwerk. Als solches wird es schon deshalb bei seiner
Anwendung große Schwierigkeiten bereiten, weil die Einordnung des
neuen Rechtes in das alte viel Zweifel läßt. Dazu kommt, daß es von
Ungenauigkeiten im Ausdrucke sowie Irrtümern in Zahlen nicht frei ist
und selbst vollständige Widersprüche enthält. Es bedarf daher ganz be-
sonders der eingehenden Erläuterung, und Stein hat sich sehr verdient
gemacht, indem er der Novelle bereits längere Zeit vor ihrem Inkraft-
treten die Wege für ihre Anwendung zu bahnen unternommen und, was
bei ihm damit gleichbedeutend ist, auch wirklich die Wege soweit gebahnt
hat, als solches zurzeit überhaupt möglich war. Er konnte hierbei vor
allem seine, bei dem Hauptwerke so glänzend bewiesene Gabe verwerten,
gesetzgeberische Mängel nicht bloß herauszufinden und auf sie aufmerksam
zu machen, selbst solche, die nicht zutage liegen, vielmehr sich erst in
der Praxis heraussteilen, und die schon vorher zu erkennen einen weiten,
vorausschauenden Blick erfordert, sondern auch ihnen tunlichst abzuhelfen
oder doch die Mittel an die Hand zu geben, wie sie abzuschwächen sind.
Gleich auf den ersten beiden Seiten, wo die anderweitige Zuständigkeit
der Kammern für Handelssachen und deren teils unvollständige teils un-
richtige Aufzählung besprochen werden, zeigt sich dies.
Daß das Buch in Form und Anlage dem Kommentare zur Zivil-
prozeßordnung (vgl. dessen letzte Besprechungen in 36 398 ff., 38 345
dieser Z.) angeschlossen worden ist, war selbstverständlich. Zweckmäßig
ist aber doch zugleich die Darstellung soweit selbständig gehalten worden,
daß sie auch ohne den Kommentar zu benutzen ist. Die Änderungen
des Zustellung^- und Ladungswesens, des Kostenfestsetzungsverfahrens
und des Mahnverfahrens haben zusammenhängende Erörterungen erfahren.
Mitbehandelt sind die Vorschriften des neuen Haager Zivilprozeß-
abkommens.
Stein beherrscht so sehr das bisherige Zivilprozeßrecht und jetzt
auch die neuen Bestimmungen und hat seine Sorgfalt und seinen Scharf-
sinn wieder so sehr angewendet, daß man kaum jemals in einem wesent-
lichen Punkte wird abweichender Ansicht sein können. Bedenken lassen
sich etwa geltend machen, wenn (71) aus §317 Abs. 3 a potiori geiolgevt
wird, bei den amtsgerichtlichen Zustellungen dürfe die Schriftsatzbeglau-
bigung auch durch den Anwalt erfolgen, da der § 317 Abs. 4 einen ganz
anderen Zweck und mit dem Zustellungswesen nichts zu tun hat, und
wenn (76) für den Abs. 5 des § 496 eine allgemeine Anordnung für
statthaft erklärt wird, indem die Formlosigkeit doch wohl nur da hat als
Ausnahme zugelassen werden sollen, wo es sich um ein nicht erhebliches
Schriftstück handelt, was im einzelnen Falle zu prüfen bleibt.
In einer Beziehung unterscheidet sich das besprochene Buch von dem
Hauptwerke, nämlich darin, daß, während dieses in gleichem Maße die

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