Full text : Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

gegen die Contractmäßigkeit übersandter Waaren. 101.
Mäßigkeit der abgesandten Waare) auf die Gefahr des
Bestellers geht. '
Ein anderes Ergebniß in Betreff der Beweislast, als das
vorstehend angegebene, tritt, falls es sich um die Eontract-
mäßigkeit einer, gleichviel ob abgesandten oder sonst gelieferten,
Waare handelt, dann ein, wenn diese vom Käufer oder
Besteller im Rechtssinne empfangen oder in anderer
Weise als das dem Contract entsprechende Object anerkannt
worden sein sollte. Will in Fällen dieser Art der Käufer
oder Besteller nachmals Einwendungen 'gegen die Waare
erheben, so liegt, insoweit diese überhaupt noch zulässig sind,
es ihm ob, gegenüber dem Verkäufer oder Absender, welcher
den Act der Erfüllung für sich hat, den Grund der Monita
beweislich zu machen, wie sich dies z. B. auch darin zeigt,
daß der mit der actio redhibitoria oder quanti minoris
auftretence Käufer in Beziehung auf das factische Funda-
ment dieser Klage beweispflichtig ist.
' Dieser Auffassung gemäß hat das O.-A.-Gericht in frü-
heren Fällen beständig dann erkannt, wenn ein Empfang oder
eine sonstige Anerkennung der Contractmäßigkeit der gelieferten
oder versandten Waare Seitens des Käufers oder Bestellers
Statt gefunden hatte, also unter der vorgedachten Voraus-
setzung die letzteren in Beziehung auf die von ihnen be-
haupteten Mängel der Waare als beweispflichtig behandelt. —
Nicht minder sind diese Grundsätze in solchen Fällen zur
Anwendung gebracht, in welchen, ohne daß ein Empfang
oder eine Anerkennung der Waare erfolgt wäre, der Ver-
käufer oder Commissionair-mit der Klage auf Zah-
lung oder sonstige Vergütung des Kaufpreises gegen den
Käufer oder Committenten aufgetreten waren. Ihnen
würde dann aufgelegt, die Contractmäßigkeit der versandten
und, wenngleich von dem Destinatair aus genommenen,
doch nicht angenommenen Waare zu Erweisen.— Dagegen
Hai das O.-A.-Gericht, vom Obigen abweichend, den Be-
stellern in Betreff der von ihnen behaupteten Mängel der
versandten und ihnen zugekommenen (jedoch nicht acceptirten)

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer