Inhaltsverzeichnis : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (2)

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Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
Verschlechterung  treffen,  denn  eine  Gattung  geht  nicht  unter??)
Daher
entscheidet  die  Ausscheidung  nach  römischem  Recht  den  Uebergang  der  Gefahr ¬
  auf  den  Käufer.  Nach  preußischem  Recht  geht  aber  auch  hier  die
Gefahr  erst  durch  die  Tradition  über**). ¬
  Die  Verpflichtung  des  Verkäufers ¬
  besteht  darin,  die  bedungene  Menge  aus  der  bedungenen  Gattung
dem  Käufer  zu  übergeben.  Wird  quantitativ  unvollständig  geliefert,  so
kann  der  Käufer  entweder  Alles  abweisen  oder  das  Dargebotene  annehmen
und  das  Fehlende  nachfordern");  letzteres  muß  er,  wenn  bis  zur  bestimmten ¬
  Lieferungszeit  das  Fehlende  nachgebracht  werden  kann,  oder  wenn
er  das  gelieferte  Mindere  einmal  an  sich  genommen  hat
t  25)
Tritt  er
zurück,  so  hat  er  die  Interesseforderung?
Es  ist  eine  Auslegungsfrage,
ob  bei  der  Kaufberebung  die  Quantität  nur  der  Beschreibung  wegen  oder
so,  daß  sie  vertreten  oder  gewährt  werden  muß,  beigefügt  worden.  Im
Zweifel  wird  letzteres  vermuthet
Daß  das  Gewähren  der  Quantität
nicht  als  Gewährleistung  einer  Eigenschaft  aufgefaßt  werden  kann,  ist  §.  85
erwähnt?
Sind  aber  bei  dem  Gattungskauf  bestimmte  vorausgesetzte
oder  bedungene  Eigenschaften  zu  vertreten?  Man  hat  dies  ohne  binn2 ¬

reichenden  Grund  bestritte
Der  Verkäufer  hat  gewiß  zunächst  dafür
einzustehen,  daß  die  Ausscheidung  aus  der  bedungenen  Gattung  erfolgt  ist.
b.  h.  daß  die  ausgeschiedene  Menge  die  Eigenschaft  dieser  Gattung  habe:
er  muß  aber  ferner  auch  dafür  einstehen,  daß  der  ausgeschiedenen  Menge
nicht  vorausgesetzte  Eigenschaften  fehlen,  daß  sie  nicht  verborgene  Mängel
22)
Thöl  §.  73.  unterscheidet  zwischen  einem  übersehbaren  und  nicht  übersehbaren
genus;  wenn  ersteres  vor  der  Ausscheidung  untergehe,  so  werde  der  Verkäufer  frei.
verliere  aber  auch  den  Anspruch  auf  den  Preis;  bei  einem  unübersehbaren  genus
kann  sich  aber  der  Verkäufer  niemals  auf  ein  impossibile  berufen.  Die  Grenze
von  übersehbar  und  unübersehbar  ist  zu  schwankend.  Bekker  S.  366.
Gruchot  IX.  365.
24
§.  207.  208.  d.  T.  Ueber  ein  abweichendes  Erkenntniß  bei  Simon,  Rechtspr.
III.  313.  s.  Koch,  Komm.  Note  51.
23
§.  209.  210.  d.  T.  Ein  Vorbehalt  bei  der  Annahme  des  Gelieferten  ist  wirkungslos. ¬
  Koch,  Komm.  Note  53.  a.
26)
§.  211.  d.  T.  Der  Betrag  wird  unter  Annahme  mitlerer  Art  und  Güte  berechnet.
Striethorst  B.  16.  S.  298.
§.  212.  d.  T.
Oben  B.  1.  S.  488.  Note  21.
Thöl  §.  83,  weil  bei  einem  Verkauf  in  genere  die  vertragswidrige  Waare  ein
anderes  Objekt  sei;  Brinkmann  S.  305  Note  39,  weil  das  äbilitische  Edikt
sich  nur  auf  den  Verkauf  einer  Spezies  beziehe  und  bei  einem  Verkauf  in  genere
die  fehlerhafte  Waare  nicht  die  vertragsmäßige  sei;  Fick  IX.  375.,  weil  beide
Theile  bei  dem  Akt  der  Ausscheidung,  also  des  Uebergangs  des  genus  in  eine  Spezies, ¬
  zusammenwirken.  S.  hierüber  Goldschmidt  S.  304.  Bekker  S.  401  f.
Aus  der  preußischen  Praxis  Striethorst  B.  12.  S.  192.  Der  Kauf  nach  Probe
ist  ein  perfektes  Kaufgeschäft,  welches,  wenn  die  Waare  der  Probe  nicht  entspricht
den  allgemeinen  Regeln  der  Gewährleistung  wegen  vorbedungener  Eigenschaften
unterliegt.  Wegen  der  Beweislast  vergl.  das.  B.  35.  S.  125.  B.  52.  S.  225,  und
die  Nachweisungen  aus  der  gemeinrechtlichen  Praxis  oben  §.  124.  S  63.  Note  109
            
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