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Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
Verschlechterung treffen, denn eine Gattung geht nicht unter??)
Daher
entscheidet die Ausscheidung nach römischem Recht den Uebergang der Gefahr ¬
auf den Käufer. Nach preußischem Recht geht aber auch hier die
Gefahr erst durch die Tradition über**). ¬
Die Verpflichtung des Verkäufers ¬
besteht darin, die bedungene Menge aus der bedungenen Gattung
dem Käufer zu übergeben. Wird quantitativ unvollständig geliefert, so
kann der Käufer entweder Alles abweisen oder das Dargebotene annehmen
und das Fehlende nachfordern"); letzteres muß er, wenn bis zur bestimmten ¬
Lieferungszeit das Fehlende nachgebracht werden kann, oder wenn
er das gelieferte Mindere einmal an sich genommen hat
t 25)
Tritt er
zurück, so hat er die Interesseforderung?
Es ist eine Auslegungsfrage,
ob bei der Kaufberebung die Quantität nur der Beschreibung wegen oder
so, daß sie vertreten oder gewährt werden muß, beigefügt worden. Im
Zweifel wird letzteres vermuthet
Daß das Gewähren der Quantität
nicht als Gewährleistung einer Eigenschaft aufgefaßt werden kann, ist §. 85
erwähnt?
Sind aber bei dem Gattungskauf bestimmte vorausgesetzte
oder bedungene Eigenschaften zu vertreten? Man hat dies ohne binn2 ¬
reichenden Grund bestritte
Der Verkäufer hat gewiß zunächst dafür
einzustehen, daß die Ausscheidung aus der bedungenen Gattung erfolgt ist.
b. h. daß die ausgeschiedene Menge die Eigenschaft dieser Gattung habe:
er muß aber ferner auch dafür einstehen, daß der ausgeschiedenen Menge
nicht vorausgesetzte Eigenschaften fehlen, daß sie nicht verborgene Mängel
22)
Thöl §. 73. unterscheidet zwischen einem übersehbaren und nicht übersehbaren
genus; wenn ersteres vor der Ausscheidung untergehe, so werde der Verkäufer frei.
verliere aber auch den Anspruch auf den Preis; bei einem unübersehbaren genus
kann sich aber der Verkäufer niemals auf ein impossibile berufen. Die Grenze
von übersehbar und unübersehbar ist zu schwankend. Bekker S. 366.
Gruchot IX. 365.
24
§. 207. 208. d. T. Ueber ein abweichendes Erkenntniß bei Simon, Rechtspr.
III. 313. s. Koch, Komm. Note 51.
23
§. 209. 210. d. T. Ein Vorbehalt bei der Annahme des Gelieferten ist wirkungslos. ¬
Koch, Komm. Note 53. a.
26)
§. 211. d. T. Der Betrag wird unter Annahme mitlerer Art und Güte berechnet.
Striethorst B. 16. S. 298.
§. 212. d. T.
Oben B. 1. S. 488. Note 21.
Thöl §. 83, weil bei einem Verkauf in genere die vertragswidrige Waare ein
anderes Objekt sei; Brinkmann S. 305 Note 39, weil das äbilitische Edikt
sich nur auf den Verkauf einer Spezies beziehe und bei einem Verkauf in genere
die fehlerhafte Waare nicht die vertragsmäßige sei; Fick IX. 375., weil beide
Theile bei dem Akt der Ausscheidung, also des Uebergangs des genus in eine Spezies, ¬
zusammenwirken. S. hierüber Goldschmidt S. 304. Bekker S. 401 f.
Aus der preußischen Praxis Striethorst B. 12. S. 192. Der Kauf nach Probe
ist ein perfektes Kaufgeschäft, welches, wenn die Waare der Probe nicht entspricht
den allgemeinen Regeln der Gewährleistung wegen vorbedungener Eigenschaften
unterliegt. Wegen der Beweislast vergl. das. B. 35. S. 125. B. 52. S. 225, und
die Nachweisungen aus der gemeinrechtlichen Praxis oben §. 124. S 63. Note 109