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§ 841 (814, 815).
Niemand darf eigenmächtig den Besitzer einer Sache in dem Besitze
stören oder ihm denselben entziehen.
Der Besitzer ist berechtigt, darauf gerichteter Handlungen sich mit
Gewalt zu erwehren (vergl. auch § 840 Abs. 2 u. 3).
§ 842 (819, 820).
Wider den eigenmächtigen Störer des Besitzes hat der Besitzer den
Auspruch auf Wiederaufhebung der Störung und auf Entschädigung. Auch
kann er nach Befinden Verurtheilung desselben zur Unterlassung weiterer
Störungen verlangen.
Bei eigenmächtiger Entziehung des Besitzes hat der Besitzer wider
den Thäter den Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes und auf Eutschädigung. ¬
Den ersteren Anspruch hat er auch wider den nachfolgenden
Besitzer, wenn dieser mit Vorwissen von der eigenmächtigen Entziehung den
Besitz erlangt hat.
§ 843 (822).
Wider die in § 842 bezeichneten Klagen kann der Verklagte darauf,
daß der Kläger zuvor gegen ihn Eigenmacht geübt habe, weder eine Einrede,
noch eine Widerklage gründen.
Aus dem Rechte auf den Besitz oder einem Rechte zu der als
Störung gerügten Handlung kann eine Einrede nur insoweit entnommen
werden, als dadurch dargelegt wird, daß der Verklagte nicht eigenmächtig
gehandelt habe.
§ 843. Der Satz in § 819 d. E., daß der Besitzkläger durch die Einrede
des fehlerhaften Besitzes ausgeschlossen werde, ist ein Atavismus aus der Zeit des
klassischen röm. Rechts, wo der Gedanke, daß Eigenmacht unzulässig sei, noch nicht
völlig durchgedrungen war. Aber schon in der spätern Kaiserzeit kam dieser Gedanke ¬
zur vollen Geltung, und damit mußte jene Einrede fallen. Justinian bezeugt
in § 6 J. de interd., daß gegen das interd. unde vi eine Einrede aus den Be
sitzfehlern nicht mehr stattfinde. Wie kommt man nun dazu, sie jetzt wieder aufleben
lassen zu wollen? Das bedeutet nichts anderes, als daß man, wenn eine Besitzentsetzung ¬
stattgehabt habe, fortan zwischen den Betheiligten den Kriegszustand
zulassen will. Ein solcher aber ist im geordneten Staat nicht zu dulden
Beiläufig bemerkt, tritt der gedachte Satz auch in schroffen Gegensatz zu
Abs./2 und 3 des § 815 d. E. Denn wenn dort gesagt wird, daß der Entsetzte sich
sofort wieder in den Besitz setzen dürfe, so wird dieses „sofort" durch § 819 i
Verbindung mit § 824 auf ein ganzes Jahr ausgedehnt. Auch wenn man etwa
den § 824 dahin ändern wollte, daß die Einrede aus der Eigenmacht des Gegners
keiner Verjährung unterliege, so würde doch dadurch die Sache nicht besser werden.
Denn dadurch würde der Kriegszustand zwischen den Betheiligten verewigt. Wenn
also z. B. im Jahre 1900 A. den B. eigenmächtig aus dem Besitz eines Grund
stückes gesetzt hätte, so würde B. auch noch im Jahre 1950 berechtigt sein, den
A. wieder gewaltsam aus dem Grundstück zu vertreiben. In der Zwischenzeit
würde B. aber auch alle möglichen Versuche machen können, den Besitz thatsächlich
wieder zu erlangen. Jede Besitzstörungsklage des A. würde an der Einrede des
„fehlerhaften Besitzes“ scheitern. Das nenne ich zwischen den Betheiligten den
Kriegszustand eröffnen.
Wiederholt habe ich schon darauf hingewiesen, daß die Ordnung d. E. wohl
möglich wäre, wenn die eigenmächtige Besitzentziehung und der Versuch einer