Inhaltsverzeichnis : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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§  841  (814,  815).
Niemand  darf  eigenmächtig  den  Besitzer  einer  Sache  in  dem  Besitze
stören  oder  ihm  denselben  entziehen.
Der  Besitzer  ist  berechtigt,  darauf  gerichteter  Handlungen  sich  mit
Gewalt  zu  erwehren  (vergl.  auch  §  840  Abs.  2  u.  3).
§  842  (819,  820).
Wider  den  eigenmächtigen  Störer  des  Besitzes  hat  der  Besitzer  den
Auspruch  auf  Wiederaufhebung  der  Störung  und  auf  Entschädigung.  Auch
kann  er  nach  Befinden  Verurtheilung  desselben  zur  Unterlassung  weiterer
Störungen  verlangen.
Bei  eigenmächtiger  Entziehung  des  Besitzes  hat  der  Besitzer  wider
den  Thäter  den  Anspruch  auf  Wiedereinräumung  des  Besitzes  und  auf  Eutschädigung. ¬
  Den  ersteren  Anspruch  hat  er  auch  wider  den  nachfolgenden
Besitzer,  wenn  dieser  mit  Vorwissen  von  der  eigenmächtigen  Entziehung  den
Besitz  erlangt  hat.
§  843  (822).
Wider  die  in  §  842  bezeichneten  Klagen  kann  der  Verklagte  darauf,
daß  der  Kläger  zuvor  gegen  ihn  Eigenmacht  geübt  habe,  weder  eine  Einrede,
noch  eine  Widerklage  gründen.
Aus  dem  Rechte  auf  den  Besitz  oder  einem  Rechte  zu  der  als
Störung  gerügten  Handlung  kann  eine  Einrede  nur  insoweit  entnommen
werden,  als  dadurch  dargelegt  wird,  daß  der  Verklagte  nicht  eigenmächtig
gehandelt  habe.
§  843.  Der  Satz  in  §  819  d.  E.,  daß  der  Besitzkläger  durch  die  Einrede
des  fehlerhaften  Besitzes  ausgeschlossen  werde,  ist  ein  Atavismus  aus  der  Zeit  des
klassischen  röm.  Rechts,  wo  der  Gedanke,  daß  Eigenmacht  unzulässig  sei,  noch  nicht
völlig  durchgedrungen  war.  Aber  schon  in  der  spätern  Kaiserzeit  kam  dieser  Gedanke ¬
  zur  vollen  Geltung,  und  damit  mußte  jene  Einrede  fallen.  Justinian  bezeugt
in  §  6  J.  de  interd.,  daß  gegen  das  interd.  unde  vi  eine  Einrede  aus  den  Be
sitzfehlern  nicht  mehr  stattfinde.  Wie  kommt  man  nun  dazu,  sie  jetzt  wieder  aufleben
lassen  zu  wollen?  Das  bedeutet  nichts  anderes,  als  daß  man,  wenn  eine  Besitzentsetzung ¬
  stattgehabt  habe,  fortan  zwischen  den  Betheiligten  den  Kriegszustand
zulassen  will.  Ein  solcher  aber  ist  im  geordneten  Staat  nicht  zu  dulden
Beiläufig  bemerkt,  tritt  der  gedachte  Satz  auch  in  schroffen  Gegensatz  zu
Abs./2  und  3  des  §  815  d.  E.  Denn  wenn  dort  gesagt  wird,  daß  der  Entsetzte  sich
sofort  wieder  in  den  Besitz  setzen  dürfe,  so  wird  dieses  „sofort"  durch  §  819  i
Verbindung  mit  §  824  auf  ein  ganzes  Jahr  ausgedehnt.  Auch  wenn  man  etwa
den  §  824  dahin  ändern  wollte,  daß  die  Einrede  aus  der  Eigenmacht  des  Gegners
keiner  Verjährung  unterliege,  so  würde  doch  dadurch  die  Sache  nicht  besser  werden.
Denn  dadurch  würde  der  Kriegszustand  zwischen  den  Betheiligten  verewigt.  Wenn
also  z.  B.  im  Jahre  1900  A.  den  B.  eigenmächtig  aus  dem  Besitz  eines  Grund
stückes  gesetzt  hätte,  so  würde  B.  auch  noch  im  Jahre  1950  berechtigt  sein,  den
A.  wieder  gewaltsam  aus  dem  Grundstück  zu  vertreiben.  In  der  Zwischenzeit
würde  B.  aber  auch  alle  möglichen  Versuche  machen  können,  den  Besitz  thatsächlich
wieder  zu  erlangen.  Jede  Besitzstörungsklage  des  A.  würde  an  der  Einrede  des
„fehlerhaften  Besitzes“  scheitern.  Das  nenne  ich  zwischen  den  Betheiligten  den
Kriegszustand  eröffnen.
Wiederholt  habe  ich  schon  darauf  hingewiesen,  daß  die  Ordnung  d.  E.  wohl
möglich  wäre,  wenn  die  eigenmächtige  Besitzentziehung  und  der  Versuch  einer
            
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