fullscreen : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 26 (1905))

8. Probatio operis

VI.

Probatio opsrio.
Yon
Herrn Dr. Richard Samter
in Charlottenbnrg.
Die locatio conductio hat seit je das Schicksal erdulden
müssen, im Schatten ihrer bevorzugten Schwester, der emptio
venditio, zu stehen. Der Grund kann nicht in ihrer ge-
ringeren Wichtigkeit gesucht werden. Spielt doch im Gegen-
teil die loc. cond. in ihrer vielfachen Verzweigung tausend-
fältig ins Alltagsleben hinein, ist doch ihr Gebiet sachlich
so umfangreich, daß eine zuverlässige Umgrenzung nur
negativ gegeben werden kann: locatio conductio jeder gegen-
seitige Vertrag mit bestimmter Geldleistung auf einer Seite,
der nicht Kauf ist. Eher könnte man annehmen, daß dieser
ihr Charakter der juristischen Wüste es ist, der entmutigend
wirkte und wirkt. Um so gerechtfertigter ist es daher, im
Gebiet der 1. c. auf Einzelnheiten die Betrachtung zu lenken,
wie es im Nachfolgenden mit der probatio operis ge-
schehen soll.
Die probatio operis wird allgemein1) mit der heutigen
Abnahme für wesenseins gehalten. Abnahme aber ist die
Übernahme, wie beim Kauf der gelieferten Ware (§ 433
BGB.) so bei der Verdingung des hergestellten Werks (§ 640),
ein in mehr oder weniger körperlichen Formen2) sich voll-
ziehender tatsächlicher Akt, der an und für sich weder An-
nahme als Erfüllung (§ 363 BGB.) noch Genehmigung (§ 377
1) Pernice, Parerga Zeitschr. V, 117; IX, 247; Karlowa, Rechts-
gesch. II, 649; Mommsen, Staatsrecht II, 1 8. 351, 451, 455; Dankwardt
in Jh.’s Jahrb. XIII 8. 348 f.; Burckhardt, Gesch, d. 1. c. 8. 24 und die
Lehrbücher. — *) Was die Abnahme beim Kauf betrifft, so definierte
sie das Reichsgericht (Bd. 53, 8. 161 f.) treffend als körperliche Hin-
wegnahme der Ware; betreffs der Verdingung vgl. §646 BGB.

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