- 68 gesetzbuchs -
unzulässig sein. Da nämlich der die Uebertragung des
Firmenrechts erschöpfend regelnde § 22 des H.G.B. die ausdrückliche
Einwilligung des Geschäftsinhabers oder seiner Erben in die Fortführung ¬
der Firma zum unumgänglichen Erforderniß eines Ueberganges ¬
derselben macht, ist e contrario aus § 22 zu entnehmen, daß
das Gesetz eine jede ohne diese Einwilligung erfolgende Uebertragung
ausschließen wollte. Es ergiebt sich auch aus der juristischen Natur
des Firmenrechts als einer Art des Namenrechts, und seiner engen
Verbindung mit der Person des Trägers, daß nur an eine freiwillig ¬
erfolgende Veräußerung gedacht werden kann. Mithin ist
auch aus diesem Grunde eine Uebertragung des Firmenrechts im
Wege der Zwangsvollstreckung unmöglich. 165)
Jedoch unter besonders ¬
gearteten Verhältnissen läßt sich anscheinend dennoch ein
durch die Zwangsvollstreckung erfolgender Uebergang des Firmenrechts ¬
konstruiren. Dies nämlich dann, wenn Jemandem an einem
Geschäft der Nießbrauch zusteht, 166) so daß er während der Dauer
desselben als Inhaber des Geschäfts gelten soll, und demnach nach
§ 22 Abs. 2 H.G.B. auch das Firmenrecht für diese Zeit auf ihn
übergegangen ist. Wird dieser Nießbrauch dann entsprechend dem
§ 857 Abs. 3 und 4 C. P.O. gepfändet, so daß der Gläubiger sich
als Verwalter aus den Einkünften des Geschäfts befriedigen kann,
so geht auch das Firmenrecht auf ihn über. Aber auch in diesem
Falle ist die Einwilligung für den Uebergang des Firmenrechts auf
den Gläubiger nothwendig, da der Abs. 2 des § 22 im Uebrigen
die gleichen Voraussetzungen wie Abs. 1 hat. 167
Mit dem Festhalten ¬
an diesem Erforderniß verliert jedoch dieser Fall das
Charakteristische der Zwangsvollstreckung und bildet demnach keine
Ausnahme von dem oben aufgestellten Satze.
168) Kent, S. 338 hält eine Vollstreckung in das Firmenrecht um deswillen
für unzulässig, weil der Geschäftsbetrieb, ohne den eine Uebertragung des
Firmenrechts nicht möglich, seinerseits nicht pfändbar sei. Das ist ja richtig,
aber wohl könnten die zum Geschäft gehörenden einzelnen Aktiven und so das
ganze Geschäft gepfändet und übertragen werden. Gegen Zwangsvollstreckung
auch Ramdohr, a. O. S. 58 und Lehmann-Ring S. 84.
166) Ein solcher Nießbrauch ist denkbar als ein an den einzelnen zum Geschäft ¬
gehörenden Gegenständen bestehender. Erwähnt wird der Nießbrauch an
einem Erwerbsgeschäft als familienrechtlicher im § 1655 B.G.B. Näheres s.
Dernburg, Sachenrecht B.G.B., S. 540.
167) Vgl. Cohn, Neuerungen des materiellen Firmenrechts, a. O. S. 49, der
die Einwilligung hierbei jedoch offenbar nicht für erforderlich hält, ebenso auch
Lehmann=Ring, S. 84 Anm. 1; wie hier Opet, Beiträge zum Firmenrecht a. O. S. 126.