Inhaltsverzeichnis : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

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  unzulässig  sein.  Da  nämlich  der  die  Uebertragung  des
Firmenrechts  erschöpfend  regelnde  §  22  des  H.G.B.  die  ausdrückliche
Einwilligung  des  Geschäftsinhabers  oder  seiner  Erben  in  die  Fortführung ¬
  der  Firma  zum  unumgänglichen  Erforderniß  eines  Ueberganges ¬
  derselben  macht,  ist  e  contrario  aus  §  22  zu  entnehmen,  daß
das  Gesetz  eine  jede  ohne  diese  Einwilligung  erfolgende  Uebertragung
ausschließen  wollte.  Es  ergiebt  sich  auch  aus  der  juristischen  Natur
des  Firmenrechts  als  einer  Art  des  Namenrechts,  und  seiner  engen
Verbindung  mit  der  Person  des  Trägers,  daß  nur  an  eine  freiwillig ¬
  erfolgende  Veräußerung  gedacht  werden  kann.  Mithin  ist
auch  aus  diesem  Grunde  eine  Uebertragung  des  Firmenrechts  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  unmöglich.  165)
Jedoch  unter  besonders ¬
  gearteten  Verhältnissen  läßt  sich  anscheinend  dennoch  ein
durch  die  Zwangsvollstreckung  erfolgender  Uebergang  des  Firmenrechts ¬
  konstruiren.  Dies  nämlich  dann,  wenn  Jemandem  an  einem
Geschäft  der  Nießbrauch  zusteht,  166)  so  daß  er  während  der  Dauer
desselben  als  Inhaber  des  Geschäfts  gelten  soll,  und  demnach  nach
§  22  Abs.  2  H.G.B.  auch  das  Firmenrecht  für  diese  Zeit  auf  ihn
übergegangen  ist.  Wird  dieser  Nießbrauch  dann  entsprechend  dem
§  857  Abs.  3  und  4  C.  P.O.  gepfändet,  so  daß  der  Gläubiger  sich
als  Verwalter  aus  den  Einkünften  des  Geschäfts  befriedigen  kann,
so  geht  auch  das  Firmenrecht  auf  ihn  über.  Aber  auch  in  diesem
Falle  ist  die  Einwilligung  für  den  Uebergang  des  Firmenrechts  auf
den  Gläubiger  nothwendig,  da  der  Abs.  2  des  §  22  im  Uebrigen
die  gleichen  Voraussetzungen  wie  Abs.  1  hat.  167
Mit  dem  Festhalten ¬
  an  diesem  Erforderniß  verliert  jedoch  dieser  Fall  das
Charakteristische  der  Zwangsvollstreckung  und  bildet  demnach  keine
Ausnahme  von  dem  oben  aufgestellten  Satze.
168)  Kent,  S.  338  hält  eine  Vollstreckung  in  das  Firmenrecht  um  deswillen
für  unzulässig,  weil  der  Geschäftsbetrieb,  ohne  den  eine  Uebertragung  des
Firmenrechts  nicht  möglich,  seinerseits  nicht  pfändbar  sei.  Das  ist  ja  richtig,
aber  wohl  könnten  die  zum  Geschäft  gehörenden  einzelnen  Aktiven  und  so  das
ganze  Geschäft  gepfändet  und  übertragen  werden.  Gegen  Zwangsvollstreckung
auch  Ramdohr,  a.  O.  S.  58  und  Lehmann-Ring  S.  84.
166)  Ein  solcher  Nießbrauch  ist  denkbar  als  ein  an  den  einzelnen  zum  Geschäft ¬
  gehörenden  Gegenständen  bestehender.  Erwähnt  wird  der  Nießbrauch  an
einem  Erwerbsgeschäft  als  familienrechtlicher  im  §  1655  B.G.B.  Näheres  s.
Dernburg,  Sachenrecht  B.G.B.,  S.  540.
167)  Vgl.  Cohn,  Neuerungen  des  materiellen  Firmenrechts,  a.  O.  S.  49,  der
die  Einwilligung  hierbei  jedoch  offenbar  nicht  für  erforderlich  hält,  ebenso  auch
Lehmann=Ring,  S.  84  Anm.  1;  wie  hier  Opet,  Beiträge  zum  Firmenrecht  a.  O.  S.  126.
            
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