Metadaten : Mosthaff, Wilhelm: ¬Der bayerische Civilprocess nach dem Judiciar-Codex und den sämmtlichen bis jetzt erschienenen Novellen oder die erläuterte bayerische Gerichtsordnung

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Replik.
Was  sie  sei.
Wie  sie  vorzu  bringen. =


dem  Kläger  nicht  mehr  zuzuschließen,  sondern  er
setzt  dem  Beklagten  einen  Termin  an,  um  den
Kläger  unter  Androhung  der  Execution  zu  befriedigen, ¬
  und  giebt  diesem  Nachricht  davon,  damit
er  sich  nach  dessen  Verlauf  um  die  Cxecution
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melden  könne.
Hat  aber  der  Beklagte  die  Klage  ganz  oder
zum  Theil  abgeläugnet,  so  soll  der  Richter  sehen,
ob  der  ganze  Streit  einzig  in  der  Geschichte  hafte,
und  ohne  vorgängigen  Beweis  nicht  zu  entscheiden
sey,  oder  ob  dieses  noch  zweifelhaft  und  einer
Erörterung  bedürfe.  Im  ersten  Falle  hat  er  den
nöthigen  Beweis  ohne  weitern  Schriftenwechsel
durch  Vorbescheid  aufzulegen,  im  andern  Falle
aber  dem  Klager  die  Exception  zur  Einbringung
der  Replik  mitzntheilen.
285.
Die  Replik  ist  die  Antwort  des  Klägers
auf  die  Exception  des  Beklagten.
§.  286.
Ist  die  Exception  in  gehöriger  Ordnung
abgefaßt,  so  hat  der  Kläger  derselben  auch  in
der  Replik  zu  folgen,  ist  sie  aber  unordentlich
verfaßt,  so  mag  er  die  Ordnung  wählen,  in
welcher  die
Exceptionsschrift  hätte  vorgetragen
werden  sollen.
So  wie  übrigens  der  Beklagte  alle  Einreden, ¬
  die  er  gegen  die  Klage  hat,  mit  einem
Male  vorbringen  muß,  so  muß  auch  der  Kläger
Alles  das,  womit  er  diese  Einreden  zu  entkräften
glaubt,  mit  einem  Male  vorbringen  und  dann
zum  Urtheil  beschließen.
Denn  die  vom  Gegentheile  vorgebrachten
Thatumstände  und  Urkunden,  worüber  er  sich
17)  G.  O.  §.  11.  Wenn  indessen  der  Beklagte  seine  Noth
vorschützt  und  um  Fristen  bittet,  so  soll  der  Kläger  über  die
Art  der  Zahlung  oder  wegen  gütlicher  Arrangirung  vernommen ¬
  werden.  Anmerk.  zum  Cod.  jur.  Lit.  a.  v.  Spies  p.  30.
            
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