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Replik.
Was sie sei.
Wie sie vorzu bringen. =
dem Kläger nicht mehr zuzuschließen, sondern er
setzt dem Beklagten einen Termin an, um den
Kläger unter Androhung der Execution zu befriedigen, ¬
und giebt diesem Nachricht davon, damit
er sich nach dessen Verlauf um die Cxecution
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melden könne.
Hat aber der Beklagte die Klage ganz oder
zum Theil abgeläugnet, so soll der Richter sehen,
ob der ganze Streit einzig in der Geschichte hafte,
und ohne vorgängigen Beweis nicht zu entscheiden
sey, oder ob dieses noch zweifelhaft und einer
Erörterung bedürfe. Im ersten Falle hat er den
nöthigen Beweis ohne weitern Schriftenwechsel
durch Vorbescheid aufzulegen, im andern Falle
aber dem Klager die Exception zur Einbringung
der Replik mitzntheilen.
285.
Die Replik ist die Antwort des Klägers
auf die Exception des Beklagten.
§. 286.
Ist die Exception in gehöriger Ordnung
abgefaßt, so hat der Kläger derselben auch in
der Replik zu folgen, ist sie aber unordentlich
verfaßt, so mag er die Ordnung wählen, in
welcher die
Exceptionsschrift hätte vorgetragen
werden sollen.
So wie übrigens der Beklagte alle Einreden, ¬
die er gegen die Klage hat, mit einem
Male vorbringen muß, so muß auch der Kläger
Alles das, womit er diese Einreden zu entkräften
glaubt, mit einem Male vorbringen und dann
zum Urtheil beschließen.
Denn die vom Gegentheile vorgebrachten
Thatumstände und Urkunden, worüber er sich
17) G. O. §. 11. Wenn indessen der Beklagte seine Noth
vorschützt und um Fristen bittet, so soll der Kläger über die
Art der Zahlung oder wegen gütlicher Arrangirung vernommen ¬
werden. Anmerk. zum Cod. jur. Lit. a. v. Spies p. 30.