Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (3)

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II.  über  Grundstücke.
§  822.
Begriff  des  Grundstückes  durch  das  Flurbuch  bestimmt  —  wie
§  787  d.  E.  mit  folgendem  Zusatze.
Unter  welchen  Bedingungen  und  Formen  Theile  eines  Grundstückes
von  diesem  getrennt  und  zu  selbständigen  Grudstücken  erhoben  werden
konnen,  desgleichen  unter  welchen  Bedingungen  und  Formen  verschiedene
Grundstücke  zu  einem  Grundstücke  verbunden  werden  können,  bestimmen  die
Landesgesetze.
§  823  (783,  785).
Als  Bestandtheile  eines  Grundstückes  gelten  die  mit  Grund  und
Boden  verbundenen  Sachen,  insbesondere  Gebäude,  als  Bestandtheile  eines
Gebäudes  die  demselben  eingefügten  Sachen.
Soweit  jedoch  in  erkennbarer  Weise  Gebäude  nur  für  einen  vorübergehenden ¬
  Zweck  hergestellt  oder  Sachen  nur  für  einen  vorübergehenden  Zweck
einem  Gebäude  eingefügt  sind,  sind  sie  in  den  Verfügungen  über  das  Grund
stück  im  Zweifel  nicht  mitbegriffen.
In  wie  weit  gewisse  dem  Gebäude  eingefügte  Sachen,  die  sich  von
diesem  ohne  Schädigung  trennen  lassen,  ohne  Weiteres  als  vorübergehent
mit  demselben  verbunden  anzusehen  sind,  bestimmt  sich  nach  der  Ortssitte
Als  vorübergehend  verbunden  sind  auch  diejenigen  Sachen  anzusehen,
die  von  einem  an  dem  Grundstücke  Berechtigten  in  seinem  Interesse  dem
Gebäude  eingefügt  sind  und  sich  von  diesem  ohne  Schädigung  wieder
trennen  lassen.
§  824.
mit  dem  Boden  verbundene  Erzeugnisse  desselben  wie -
  §  784
d.  E.,  jedoch  unter  Streichung  des  Wortes  „wesentliche“  und  mit  dem  Zusatze ¬
  zu  Abs.  2:  „Der  Schlußsatz  des  §  823  kommt  auch  hier  sinnentsprechend ¬
  zur  Anwendung."
§  825  (786).
Gelände,  das  durch  die  Gewalt  des  Wassers  von  einem  Grundstück
an  ein  anderes  versetzt  wird,  wird  Bestandtheil  dieses  Grundstückes,  wenn
seine  Unterscheidung  von  demselben  nicht  mehr  möglich  ist  oder  wenn  seit
der  vollendeten  Versetzung  ein  Jahr  verstrichen  ist,  ohne  daß  der  Eigenthümer ¬
  oder  ein  dinglich  Berechtigter  seine  Rechte  daran  durch  Erhebung  der
Klage  geltend  gemacht  hat
§  823.  Ich  halte  es  für  zweckmäßig,  den  Inhalt  des  §§  783  und  785  d.E
hier  zusammen  zu  fassen.  Einer  Erläuterung  wird  der  Abs.  3  bedürfen.  Wie
ich  vernommen,  besteht  über  die  Frage  der  untrennbaren  Verbindung  gewisser
Gegenstände,  namentlich  der  Oefen,  verschiedene  Sitte.  An  manchen  Orten  gelten
sie,  wenn  das  Haus  verkauft  wird,  nicht  als  mitverkauft  und  der  bisherige  Eigenthumer ¬
  darf  sie  aus  dem  Hause  mitnehmen.  Hierauf  will  Abs.  3  Rücksicht  nehmen.
§  825.  Die  Fassung  ist  dem  Vorschlage  von  Metz  entnommen.  (3St.
S.  18).
            
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