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II. über Grundstücke.
§ 822.
Begriff des Grundstückes durch das Flurbuch bestimmt — wie
§ 787 d. E. mit folgendem Zusatze.
Unter welchen Bedingungen und Formen Theile eines Grundstückes
von diesem getrennt und zu selbständigen Grudstücken erhoben werden
konnen, desgleichen unter welchen Bedingungen und Formen verschiedene
Grundstücke zu einem Grundstücke verbunden werden können, bestimmen die
Landesgesetze.
§ 823 (783, 785).
Als Bestandtheile eines Grundstückes gelten die mit Grund und
Boden verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, als Bestandtheile eines
Gebäudes die demselben eingefügten Sachen.
Soweit jedoch in erkennbarer Weise Gebäude nur für einen vorübergehenden ¬
Zweck hergestellt oder Sachen nur für einen vorübergehenden Zweck
einem Gebäude eingefügt sind, sind sie in den Verfügungen über das Grund
stück im Zweifel nicht mitbegriffen.
In wie weit gewisse dem Gebäude eingefügte Sachen, die sich von
diesem ohne Schädigung trennen lassen, ohne Weiteres als vorübergehent
mit demselben verbunden anzusehen sind, bestimmt sich nach der Ortssitte
Als vorübergehend verbunden sind auch diejenigen Sachen anzusehen,
die von einem an dem Grundstücke Berechtigten in seinem Interesse dem
Gebäude eingefügt sind und sich von diesem ohne Schädigung wieder
trennen lassen.
§ 824.
mit dem Boden verbundene Erzeugnisse desselben wie -
§ 784
d. E., jedoch unter Streichung des Wortes „wesentliche“ und mit dem Zusatze ¬
zu Abs. 2: „Der Schlußsatz des § 823 kommt auch hier sinnentsprechend ¬
zur Anwendung."
§ 825 (786).
Gelände, das durch die Gewalt des Wassers von einem Grundstück
an ein anderes versetzt wird, wird Bestandtheil dieses Grundstückes, wenn
seine Unterscheidung von demselben nicht mehr möglich ist oder wenn seit
der vollendeten Versetzung ein Jahr verstrichen ist, ohne daß der Eigenthümer ¬
oder ein dinglich Berechtigter seine Rechte daran durch Erhebung der
Klage geltend gemacht hat
§ 823. Ich halte es für zweckmäßig, den Inhalt des §§ 783 und 785 d.E
hier zusammen zu fassen. Einer Erläuterung wird der Abs. 3 bedürfen. Wie
ich vernommen, besteht über die Frage der untrennbaren Verbindung gewisser
Gegenstände, namentlich der Oefen, verschiedene Sitte. An manchen Orten gelten
sie, wenn das Haus verkauft wird, nicht als mitverkauft und der bisherige Eigenthumer ¬
darf sie aus dem Hause mitnehmen. Hierauf will Abs. 3 Rücksicht nehmen.
§ 825. Die Fassung ist dem Vorschlage von Metz entnommen. (3St.
S. 18).