Metadaten : ¬Der Musterschutz und die Gewerbepolitik des Deutschen Reiches (1)

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Unternehmers,  wie  andererseits  den  Ansprüchen  des  Publikums
genügend  Rechnung  zu  tragen.  Der  Erstere  hat  während  dieses
Zeitraumes  genügend  Gelegenheit,  seine  Erfindung  auszubeuten
und  sich  einen  hohen  Lohn  für  seine  Thätigkeit  zu  sichern.  Das
Letztere  vermag  bei  nicht  allzu  sehr  ausgedehnter  Schutzzeit  nicht
über  Beeinträchtigung  der  allgemeinen  wirthschaftlichen  Interessen
zu  klagen.
Es  erübrigt  sich  für  uns  noch  die  Beantwortung  der  Frage,
ob  ähnlich  den  ausländischen  Erfindern  gewährten  Einführungspatenten, ¬
  der  Musterschutz  auch  auf  die  von  Ausländern  erfundenen ¬
  Muster  ausgedehnt  werden  soll.
Daß  das  Eigenthumsrecht  des  Ausländers  an  Mustern,
im  Inlande  den  gleichen  Schutz  verdient,  wie  das  Eigenthum  an
Erfindungen,  deren  Schutz  Ausländern  durch  inländische  Patente
zugestanden  ist,  das  bedarf  keiner  weiteren  Begründung,  nachdem
wir  wiederholt  die  Gleichberechtigung  des  Muster-  und  Patentschutzes ¬
  dargethan  haben.  Selbstverständlich  muß  der  ausländische
Erfinder  gehalten  sein,  seine  Muster  im  Inlande  zu  vervielfältigen, ¬
  da  anderenfalls  der  Gewerbepolitik  des  Inlandes
ein  tieferes  Interesse  an  der  Verbreitung  des  Musters  mangeln
würde.  Nur  falls  mit  dn  Auslande  ein  Patent-  und  Musterschutzvertrag ¬
  auf  Basis  der  Gegenseitigkeit  abgeschlossen  ist,  kann
von  jenem  Grundsatz  abgesehen  werden.
Denjenigen,  welche  ohne  Erfinder  oder  deren  Rechtsnachfolger ¬
  zu  sein,  Einführungspatente  für  Muster  verlangen,  sind
solche  zu  verweigern.  Die  Gesetzgebung  hat  die  Aufgabe,  das
Eigenthum  des  Erfinders,  welcher  die  gesammte  Industrie  fördert
zu  schützen,  nicht  aber  die  spezifische  Speculation  zu  unterstützen.
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