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Unternehmers, wie andererseits den Ansprüchen des Publikums
genügend Rechnung zu tragen. Der Erstere hat während dieses
Zeitraumes genügend Gelegenheit, seine Erfindung auszubeuten
und sich einen hohen Lohn für seine Thätigkeit zu sichern. Das
Letztere vermag bei nicht allzu sehr ausgedehnter Schutzzeit nicht
über Beeinträchtigung der allgemeinen wirthschaftlichen Interessen
zu klagen.
Es erübrigt sich für uns noch die Beantwortung der Frage,
ob ähnlich den ausländischen Erfindern gewährten Einführungspatenten, ¬
der Musterschutz auch auf die von Ausländern erfundenen ¬
Muster ausgedehnt werden soll.
Daß das Eigenthumsrecht des Ausländers an Mustern,
im Inlande den gleichen Schutz verdient, wie das Eigenthum an
Erfindungen, deren Schutz Ausländern durch inländische Patente
zugestanden ist, das bedarf keiner weiteren Begründung, nachdem
wir wiederholt die Gleichberechtigung des Muster- und Patentschutzes ¬
dargethan haben. Selbstverständlich muß der ausländische
Erfinder gehalten sein, seine Muster im Inlande zu vervielfältigen, ¬
da anderenfalls der Gewerbepolitik des Inlandes
ein tieferes Interesse an der Verbreitung des Musters mangeln
würde. Nur falls mit dn Auslande ein Patent- und Musterschutzvertrag ¬
auf Basis der Gegenseitigkeit abgeschlossen ist, kann
von jenem Grundsatz abgesehen werden.
Denjenigen, welche ohne Erfinder oder deren Rechtsnachfolger ¬
zu sein, Einführungspatente für Muster verlangen, sind
solche zu verweigern. Die Gesetzgebung hat die Aufgabe, das
Eigenthum des Erfinders, welcher die gesammte Industrie fördert
zu schützen, nicht aber die spezifische Speculation zu unterstützen.
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