Volltext : Land-Recht des Großherzogthums Baden

III.  B.  XI.  T.  Von  d.  Hinterleg  zur  sichern  Hand.  521
der  sich  verbindtt,  nach  geendigtem  Streit  sie  demjenigen
wieder  auszuliefern,  dem  sie  zuerkannt  wird.
1957.  Die  Hinterlegung  zur  dritten  Hand  kann  unentgeldlich =
  oder  um  Lohn  geschehen.
1958.  Geschieht  sie  unentgeldlich,  so  steht  sie  unter
den  Regeln  der  Hinterlegung  zur  zweyten  Hand,  mit
Vorbehalt  der  unten  ausgedruckten  Abweichungen.
1969.  Die  Hinterlegung  zur  dritten  Hand  kann  nicht
nur  bewegliche  Sachen,  sondern  auch  Liegenschaften  zum
Gegenstand  haben.
1960.  Der  Aufhewahrer,  dem  eine  strittige  Sache
anvertraut  ist,  kann  vor  Ausgang  des  Streits  von  seiner
Verbindlichkeit  anders  nicht  befreyt  werden,  als  durch
Bewilligung  aller  Betheiligten  oder  aus  einer  zu  Recht
erkannten  Ursache.
Dritter  Abschnitt.
Von  der  gerichtlichen  Hinterlegung  zur
dritten  Hand.
1961.  Das  Gericht  kann  die  Hinterlegung  zur  dritten =
  Hand  befehlen:
1.)  Für  Fahrnißstücke  eines  Schuldners,  auf  welche
Beschlag  erkannt  worden  ist;
2.)  Für  unbewegliche  oder  bewegliche  Sachen,  deren =
  Eigenthum  oder  Besiz  unter  zweyen  oder
mehrern  Personen  streitig  wird;
3.
Für  Sachen,  die  ein  Schuldner  zur  Zahlung
aubietet.
            
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