Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

—  13  —
der  formula  als  eine  Vorentscheidung  des  Streites  ansehen
oder  nicht,  immerhin  eine  erhebliché  processualische  Arbeit
des  Prätors,  so  dass  es  nahe  liegt,  den  Parteien  zu  verbieten,
durch  Fallenlassen  des  Processes  diese  Arbeit  unnütz  zu
machen  und  durch  neue  Klagerhebung  die  Wiederholung  derselben ¬
  vom  Gericht  zu  verlangen  3).  Endlich  konnte  man
der  gegen  die  Processverschleppung  gerichteten  Massregel  der
Processverjährung  dadurch  einen  ganz  andern  Nachdruck  geben, ¬
  dass  man  dieselbe  nicht  nur  die  Fortsetzung,  sondern
auch  die  Wiederholung  des  Processes  verhindern  liess.
Wenn  man  nun  mit  dem  bisher  Vorgetragenen  in  Verbindung ¬
  bringt,  was  über  die  Sparsamkeit  und  Okonomie  der
Römer  auf  dem  Gebiet  der  Gesetzgebung  bekannt  ist  *),  so
dürfte  es  nicht  als  auffallend  erscheinen,  wenn  die  Römer  den
Versuch  gemacht  hätten,  die  während  des  Processes  und  nach
demselben  sich  zeigenden  Bedürfnisse  durch  einen  Rechtssatz
zu  befriedigen.  Dass  sie  diess  nun  wirklich  gethan  haben,
wird  durch  die  Darstellung  von  Gajus  in  hohem  Grade  wahrscheinlich -
  gemacht.
Gaj.  IV,  107  :  At  si  legitimo  judicio  in  personam  actum  sit
ea  formula,  qua  juris  civilis  habet  intentionem,  postea  ipso  jure
de  eadem  re  agi  non  postest  et  ob  id  exceptio  supervacua  est;  si
vero  vel  in  rem  vel  in  factum  actum  fuerit,  ipso  jure  nihilominus
postea  agi  potest  et  ob  id  exceptio  necessaria  est  rei  judicatae
vel  in  judicium  deductae.  108:  Alia  causa  fuit  olim  legis
actionum:  nam  qua  de  re  actum  semel  erat,  de  ea  postea  ipso
jure  agi  non  poterat.
Es  wird  hiernach  anzunehmen  sein,  dass  im  älteren  römischen -
  Recht  ein  Satz  bestand,  der  die  Wiederholung  der
gleichen  Klage  von  der  Litiscontestation  an  für  ipso  jure  unzulässig -
  erklärte  5),  ohne  dass  darauf  Rücksicht  genommen  wurde,
—
3)  Zu  vgl.  KLEINSCHRoD,  process.  Consumtion  S.  8.
4)  Zu  vgl.  IHERING,  Geist  des  römischen  Rechts  §  56.
5)  Zu  vgl.  die  Ausführungen  InERINos  über  Rechtssätze  mit  Exceptionszweck, -
  Geist  des  römischen  Rechts  §  52.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer