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§ 663 (634).
Soweit der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, steht die
Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern dergestalt gemein
schaftlich zu, daß für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter.
erforderlich ist.
§ 664 (635).
In dem Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß in allen
oder gewissen Angelegenheiten der Gesellschaft die Stimmenmehrheit der
Gesellschafter entscheide. Die Mehrheit ist alsdann im Zweifel nach der
Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 665 (636).
Im Gesellschaftsvertrage kann die Führung der Geschäfte einem oder
mehreren Gesellschaftern ausschließlich übertragen werden. Für das Zusam
menwirken dieser Gesellschafter finden alsdann im Zweifel die §§ 663 u. 664
entsprechende Anwendung.
§ 666 (637)
Ist bestimmt, daß jeder Gesellschafter oder jeder von mehreren zur
Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern für sich allein zu handeln berechtigt
sei, so muß doch die Vornahme einer Handlung unterbleiben, wenn einer
der zum Handeln berechtigten Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebt.
§ 667 (638).
Einem durch den Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berufenen
Gesellschafter kann durch einstimmigen Beschluß oder
soweit § 663
Anwendung findet —
durch Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter
die Berechtigung zur Geschäftsführung entzogen werden, wenn ein wichti
ger, nach den Umständen des Falles die Entziehung rechtfertigender Grund
dafür vorliegt. Einen solchen Grund bildet insbesondere grobe Pflicht
verletzung oder eingetretene Unfähigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters,
Der Gesellschafter selbst, der vertragsmäßig die Geschäftsführung
übernommen hat, ist nicht berechtigt, sich dieser zu entziehen.
§ 668 (639—642).
Im Uebrigen bestimmen sich die Befugnisse und Pflichten eines für
die Gesellschaft handelnden Gesellschafters, wenn er durch den Gesellschafts
vertrag zum Handeln ermächtigt ist, nach den Regeln für die in Auftrage
geführten Geschäfte; wenn er ohne eine solche Ermächtigung handelt, nach
den Regeln für Geschäftsführung ohne Auftrag.
Auch für Dritte bestimmen sich die Rechte und Pflichten, die ihnen
aus solchen Handlungen eines Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern
gegenüber erwachsen, nach den Vorschriften über Geschäfte, die ein Vertreter
mit Dritten abschließt. Im Zweifel werden die Gesellschafter Dritten gegen
über zu gleichen Theilen verpflichtet und berechtigt.
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