Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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§ 663 (634). 
Soweit der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, steht die 
Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern dergestalt gemein 
schaftlich zu, daß für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter. 
erforderlich ist. 
§ 664 (635). 
In dem Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß in allen 
oder gewissen Angelegenheiten der Gesellschaft die Stimmenmehrheit der 
Gesellschafter entscheide. Die Mehrheit ist alsdann im Zweifel nach der 
Zahl der Gesellschafter zu berechnen. 
§ 665 (636). 
Im Gesellschaftsvertrage kann die Führung der Geschäfte einem oder 
mehreren Gesellschaftern ausschließlich übertragen werden. Für das Zusam 
menwirken dieser Gesellschafter finden alsdann im Zweifel die §§ 663 u. 664 
entsprechende Anwendung. 
§ 666 (637) 
Ist bestimmt, daß jeder Gesellschafter oder jeder von mehreren zur 
Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern für sich allein zu handeln berechtigt 
sei, so muß doch die Vornahme einer Handlung unterbleiben, wenn einer 
der zum Handeln berechtigten Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebt. 
§ 667 (638). 
Einem durch den Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berufenen 
Gesellschafter kann durch einstimmigen Beschluß oder 
soweit § 663 
Anwendung findet — 
durch Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter 
die Berechtigung zur Geschäftsführung entzogen werden, wenn ein wichti 
ger, nach den Umständen des Falles die Entziehung rechtfertigender Grund 
dafür vorliegt. Einen solchen Grund bildet insbesondere grobe Pflicht 
verletzung oder eingetretene Unfähigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters, 
Der Gesellschafter selbst, der vertragsmäßig die Geschäftsführung 
übernommen hat, ist nicht berechtigt, sich dieser zu entziehen. 
§ 668 (639—642). 
Im Uebrigen bestimmen sich die Befugnisse und Pflichten eines für 
die Gesellschaft handelnden Gesellschafters, wenn er durch den Gesellschafts 
vertrag zum Handeln ermächtigt ist, nach den Regeln für die in Auftrage 
geführten Geschäfte; wenn er ohne eine solche Ermächtigung handelt, nach 
den Regeln für Geschäftsführung ohne Auftrag. 
Auch für Dritte bestimmen sich die Rechte und Pflichten, die ihnen 
aus solchen Handlungen eines Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern 
gegenüber erwachsen, nach den Vorschriften über Geschäfte, die ein Vertreter 
mit Dritten abschließt. Im Zweifel werden die Gesellschafter Dritten gegen 
über zu gleichen Theilen verpflichtet und berechtigt. 
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