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Durch das bloße Zeugniß von Schriftstellern wird keine
Gewohnheit bewiesen, auch drückt Hagemann2) sich
zweifelhaft darüber aus, wenigstens scheint derselbe seiner
Sache nicht völlig gewiß zu seyn. Man werde wohl,
sagt er, kein Beispiel haben, daß Pachtcontracte wären
bei Gericht angemeldet, oder wegen unterlassner Anmeldung ¬
vernichtet worden seyen. Daß es mit diesem non — usus
nicht so ausgemacht sey, scheint auch das Urtheil des Unterrichters ¬
und selbst das angefochtene rescriptum de
emendando zu bestätigen, worin keinesweges bemerkt ist
wie jene Stelle der P. O. in Hinsicht auf Pachtcontracte,
außer Gebrauch gekommen, sondern nur, daß sie au
Pachtcontracte nicht anwendbar sey. Es muß hiernach
das erste Urtheil wiederhergestellt werden, wenn nicht etwa
dem Kläger der Beweis gelingen möchte, als welcher ihm
aufzulegen, daß die hier in Frage kommende Stelle der
P. O. in Hinsicht auf Pachtcontracte entweder nie zur
Anwendung, oder außer Gebrauch gekommen, kurz, daß sie
durch rechtsbeständige Gewohnheit abgeschafft
sey. Zu dem Ende müßte bewiesen werden, daß seit langer
Zeit, in häufig vorgekommenen Fällen, Pachtcontracte, der
unterbliebenen Anmeldung ungeachtet, von den Gerichten, wenigstens ¬
in der Gegend, wo der Contract geschlossen ist, für gültig -
angenommen, und auf die Erfüllung derselben erkannt
worden. Auf solche Art müßte das Gesetz nicht, sondern
das Gegentheil befolgt, das alte und vorige Recht bei
Pachtcontracten beibehalten, oder dahin zurückgekehrt,
statt des neuern, zur Richtschnur genommen feyn. Da
Pachtcontracte so häufig vorkommen und so häufig auf
Erfüllung derselben geklagt wird, sollte man denken, daß,
wenn anders das Factum richtig ist, der Beweis in der
That so große Schwierigkeiten nicht haben könne.
2) Pract. Erörter. II. 54. Iv. 83.