Metadaten : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

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Durch  das  bloße  Zeugniß  von  Schriftstellern  wird  keine
Gewohnheit  bewiesen,  auch  drückt  Hagemann2)  sich
zweifelhaft  darüber  aus,  wenigstens  scheint  derselbe  seiner
Sache  nicht  völlig  gewiß  zu  seyn.  Man  werde  wohl,
sagt  er,  kein  Beispiel  haben,  daß  Pachtcontracte  wären
bei  Gericht  angemeldet,  oder  wegen  unterlassner  Anmeldung ¬
  vernichtet  worden  seyen.  Daß  es  mit  diesem  non  —  usus
nicht  so  ausgemacht  sey,  scheint  auch  das  Urtheil  des  Unterrichters ¬
  und  selbst  das  angefochtene  rescriptum  de
emendando  zu  bestätigen,  worin  keinesweges  bemerkt  ist
wie  jene  Stelle  der  P.  O.  in  Hinsicht  auf  Pachtcontracte,
außer  Gebrauch  gekommen,  sondern  nur,  daß  sie  au
Pachtcontracte  nicht  anwendbar  sey.  Es  muß  hiernach
das  erste  Urtheil  wiederhergestellt  werden,  wenn  nicht  etwa
dem  Kläger  der  Beweis  gelingen  möchte,  als  welcher  ihm
aufzulegen,  daß  die  hier  in  Frage  kommende  Stelle  der
P.  O.  in  Hinsicht  auf  Pachtcontracte  entweder  nie  zur
Anwendung,  oder  außer  Gebrauch  gekommen,  kurz,  daß  sie
durch  rechtsbeständige  Gewohnheit  abgeschafft
sey.  Zu  dem  Ende  müßte  bewiesen  werden,  daß  seit  langer
Zeit,  in  häufig  vorgekommenen  Fällen,  Pachtcontracte,  der
unterbliebenen  Anmeldung  ungeachtet,  von  den  Gerichten,  wenigstens ¬
  in  der  Gegend,  wo  der  Contract  geschlossen  ist,  für  gültig -
  angenommen,  und  auf  die  Erfüllung  derselben  erkannt
worden.  Auf  solche  Art  müßte  das  Gesetz  nicht,  sondern
das  Gegentheil  befolgt,  das  alte  und  vorige  Recht  bei
Pachtcontracten  beibehalten,  oder  dahin  zurückgekehrt,
statt  des  neuern,  zur  Richtschnur  genommen  feyn.  Da
Pachtcontracte  so  häufig  vorkommen  und  so  häufig  auf
Erfüllung  derselben  geklagt  wird,  sollte  man  denken,  daß,
wenn  anders  das  Factum  richtig  ist,  der  Beweis  in  der
That  so  große  Schwierigkeiten  nicht  haben  könne.
2)  Pract.  Erörter.  II.  54.  Iv.  83.
            
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