thumbs : Deutsches Privatrecht (1)

Viertes  Kapitel.  Persönlichkeitsrechte.
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rung  noch  immer  als  individuelle  Offenbarung  der  fremden  Persönlichkeit -
  erscheint  oder  mit  seiner  Individualität  ganz  in  der  originalen
Hervorbringung  einer  anderen  Persönlichkeit  aufgegangen  ist*2.  Das
aus  der  Verbindung  von  Idee  und  Form  entstandene  eigenthümliche
Ganze  darf  Niemand  in  einem  wesentlichen  Bestandtheile  aus  der
Persönlichkeitssphäre  des  Schöpfers  in  die  eigne  Persönlichkeitssphäre
verpflanzen,  die  einzelnen  Elemente  dieses  Ganzen  aber  darf  Jedermann ¬
  sich  aneignen  und  zur  Erzeugung  eines  neuen  Ganzen  verwenden ¬
  43.  Hiernach  ist  z.  B.  die  Dramatisirung  einer  fremden
Novelle  oder  eines  Romanes  unerlaubt  oder  erlaubt,  jenachdem  das
Drama  sich  nur  als  eine  Bearbeitung  der  Erzählung  für  die  Bühne
oder  als  eine  Verarbeitung  des  übernommenen  Stoffes  zu  einem  selbständigen ¬
  Kunstwerke  darstellt  44.  Bei  Tonwerken  verbietet  das  Gesetz
ausdrücklich  alle  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  herausgegebenen
Bearbeitungen,  die  nicht  als  eigenthümliche  Kompositionen  betrachtet
werden  können,  „insbesondere  Auszüge  aus  einer  musikalischen  Komposition, ¬
  Arrangements  für  einzelne  oder  mehrere  Instrumente  oder
Stimmen,  sowie  den  Abdruck  von  einzelnen  Motiven  oder  Melodien
42  Man  darf  nicht  mit  Wächter,  Autorr.  S.  187  ff.,  entscheidendes  Gewicht
auf  die  vermögensrechtliche  Beeinträchtigung  des  Urhebers  legen.  Andrerseits
gelangt  Kohler,  Kunstwerk  S.  83  ff.,  indem  er  dem  Urheber  ein  ausschliefsliches
Recht  an  dem  von  ihm  hervorgebrachten  „imaginären  Bilde“  beilegt,  zu  einer  über
das  geltende  Recht  hinausgehenden  Einschränkung  der  Benutzungsfreiheit.
43  So  darf  man  einem  wissenschaftlichen  Schriftwerke,  obschon  man  es  auch
in  einer  Bearbeitung  nicht  wiedergeben  darf,  doch  für  ein  eignes  wissenschaftliches
Werk  die  festgestellten  Thatsachen,  das  zusammengebrachte  Material,  die  konstruktiven ¬
  Gedanken,  das  System,  die  Methode  und  die  Formulirung  der  Ergebnisse
entnehmen.  Man  darf  einer  Abbildung,  während  man  sie  auch  mit  veränderten
Abmessungen  oder  Farben  nicht  reproduziren  darf,  behufs  Herstellung  einer  eignen
Abbildung  den  wissenschaftlichen  oder  technischen  Gehalt  an  Thatsachen  und
Gedanken  und  die  Methode  der  Darstellung  entlehnen.  Und  man  darf  aus  einem
Werke  der  Dichtkunst,  obwohl  man  es  auch  in  einer  Umformung  nicht  vervielfältigen ¬
  darf,  für  ein  eignes  Dichtwerk  den  Stoff,  die  Fabel,  den  künstlerischen
Gedanken  schöpfen  oder  seine  poetische  Form  bei  Bearbeitung  eines  anderen  Stoffes
nachbilden.
44  Vgl.gR.Ger.  in  Str.S.  VIII  Nr.  124  u.  in  Blums  Annalen  X  164  ff.;  Dam
bach,  Fünfzig  Gutachten  S.  306  ff.;  Scheele  S.  27.  Die  ältere  Ansicht  neigte
zur  Verneinung  jedes  Urheberrechtsschutzes  gegen  Dramatisirung;  vgl.  Heydemann ¬
  u.  Dambach  S.  516  ff.,  Wächter,  Autorr.  S.  189  ff.,  Daude  S.  54.  Umgekehrt -
  dehnt  Kohler,  Autorr.  S.  215  ff.  u.  Kunstwerk  S.  100  ff.,  den  Urheberrechtsschutz ¬
  gegen  „Adaption“  weiter  aus.  Der  Oesterr.  Entw.  I  §  22  u.  23  Z.  1
enthielt  besondere  Bestimmungen  über  die  Dramatisirung;  Entw.  II  hat  sie  fallen
lassen.  —  Äehnliche  Gesichtspunkte  entscheiden  bei  der  Versifikation,  der
Parodie  u.  s.  w.
            
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