Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
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rung noch immer als individuelle Offenbarung der fremden Persönlichkeit -
erscheint oder mit seiner Individualität ganz in der originalen
Hervorbringung einer anderen Persönlichkeit aufgegangen ist*2. Das
aus der Verbindung von Idee und Form entstandene eigenthümliche
Ganze darf Niemand in einem wesentlichen Bestandtheile aus der
Persönlichkeitssphäre des Schöpfers in die eigne Persönlichkeitssphäre
verpflanzen, die einzelnen Elemente dieses Ganzen aber darf Jedermann ¬
sich aneignen und zur Erzeugung eines neuen Ganzen verwenden ¬
43. Hiernach ist z. B. die Dramatisirung einer fremden
Novelle oder eines Romanes unerlaubt oder erlaubt, jenachdem das
Drama sich nur als eine Bearbeitung der Erzählung für die Bühne
oder als eine Verarbeitung des übernommenen Stoffes zu einem selbständigen ¬
Kunstwerke darstellt 44. Bei Tonwerken verbietet das Gesetz
ausdrücklich alle ohne Genehmigung des Urhebers herausgegebenen
Bearbeitungen, die nicht als eigenthümliche Kompositionen betrachtet
werden können, „insbesondere Auszüge aus einer musikalischen Komposition, ¬
Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder
Stimmen, sowie den Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien
42 Man darf nicht mit Wächter, Autorr. S. 187 ff., entscheidendes Gewicht
auf die vermögensrechtliche Beeinträchtigung des Urhebers legen. Andrerseits
gelangt Kohler, Kunstwerk S. 83 ff., indem er dem Urheber ein ausschliefsliches
Recht an dem von ihm hervorgebrachten „imaginären Bilde“ beilegt, zu einer über
das geltende Recht hinausgehenden Einschränkung der Benutzungsfreiheit.
43 So darf man einem wissenschaftlichen Schriftwerke, obschon man es auch
in einer Bearbeitung nicht wiedergeben darf, doch für ein eignes wissenschaftliches
Werk die festgestellten Thatsachen, das zusammengebrachte Material, die konstruktiven ¬
Gedanken, das System, die Methode und die Formulirung der Ergebnisse
entnehmen. Man darf einer Abbildung, während man sie auch mit veränderten
Abmessungen oder Farben nicht reproduziren darf, behufs Herstellung einer eignen
Abbildung den wissenschaftlichen oder technischen Gehalt an Thatsachen und
Gedanken und die Methode der Darstellung entlehnen. Und man darf aus einem
Werke der Dichtkunst, obwohl man es auch in einer Umformung nicht vervielfältigen ¬
darf, für ein eignes Dichtwerk den Stoff, die Fabel, den künstlerischen
Gedanken schöpfen oder seine poetische Form bei Bearbeitung eines anderen Stoffes
nachbilden.
44 Vgl.gR.Ger. in Str.S. VIII Nr. 124 u. in Blums Annalen X 164 ff.; Dam
bach, Fünfzig Gutachten S. 306 ff.; Scheele S. 27. Die ältere Ansicht neigte
zur Verneinung jedes Urheberrechtsschutzes gegen Dramatisirung; vgl. Heydemann ¬
u. Dambach S. 516 ff., Wächter, Autorr. S. 189 ff., Daude S. 54. Umgekehrt -
dehnt Kohler, Autorr. S. 215 ff. u. Kunstwerk S. 100 ff., den Urheberrechtsschutz ¬
gegen „Adaption“ weiter aus. Der Oesterr. Entw. I § 22 u. 23 Z. 1
enthielt besondere Bestimmungen über die Dramatisirung; Entw. II hat sie fallen
lassen. — Äehnliche Gesichtspunkte entscheiden bei der Versifikation, der
Parodie u. s. w.