Object : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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Gegen  Aenderungen,  die  dem  Werke  einen  wesentlich  anderen  Charakter
geben,  die  Verlagsinteressen  des  Verlegers  beeinträchtigen,  oder  dessen  Verantwortlichkeit ¬
  steigern,  kann  der  Verleger  Widerspruch  erheben.
§  628.
Insofern  nichts  Anderes  verabredet  ist,  wird  das  vom  Verlaggeber
bedungene  Honorar  fällig,  sobald  das  Werk  gedruckt  und  zur  Ausgabe
bereit  ist.  Erscheint  das  Werk  in  einzelnen  Abtheilungen  (Bänden,  Heften
u.  s.  w.),  so  ist  für  jede  Abtheilung  das  Honorar  bei  Erscheinen  derselben
zu  zahlen.
§  629.
Als  stillschweigend  bedungen  gilt  ein  Honorar,  wenn  nach  den  Umständen ¬
  die  Ueberlassung  des  Werkes  nur  gegen  Honorar  zu  erwarten  war,
In  diesem  Falle  ist  die  Größe  des  Honorars  nach  sachverständigem  Ermessen ¬
  festzusetzen.  Bei  Beiträgen  zu  einem  periodisch  erscheinenden  Werke  oder
zu  einem  Sammelwerke  richtet  sie  sich  nach  dem  bei  diesem  üblichen  Satze.
§  630.
Ein  nach  der  Bogenzahl  bedungenes  Honorar  ist  nach  der  Zahl  der
Bogen,  in  welchen  das  Werk  gedruckt  ist,  zu  entrichten.  War  von  dem
Verlaggeber  eine  feste  Bogenzahl  bestimmt  in  Aussicht  gestellt,  so  ist  der
Verleger  nicht  verpflichtet,  für  überzählige  Bogen  Honorar  zu  zahlen.
§  631
Ist  das  Honorar  von  dem  Absatze  des  Werkes  oder  von  dem  davon
zu  erzielenden  Gewinne  abhängig  gemacht,  so  hat  der  Verleger  dem  Verlag
geber,  und  zwar  auf  dessen  Verlangen  alljährlich  am  1.  Juli,  über  Absatz
Erlös  und  Kosten  Rechnung  abzulegen
Der  Verleger,  der  den  Verlag  des  Werkes  gegen  einen  Antheil  am
Gewinn  übernommen  hat,  kann  als  Kosten,  die  von  dem  Erlöse  des  Werkes
abzusetzen  sind,  nur  die  besonders  für  das  Werk  gemachten  Auslagen
berechnen.
§  630.  Der  erste  Satz  ist  gegen  die  Uebung  mancher  Verleger  gerichtet
bei  einem  nach  Bogen  bedungenen  Honorar  nicht  die  wirklichen  Bogen,  in  welchen
das  Werk  gedruckt  ist,  sondern  einen  (für  sie  günstigeren)  sog.  Normalbogen  der
Berechnung  des  Honorars  zu  Grunde  zu  legen.
§  631.  Die  Buchhändler  pflegen  bei  Berechnung  der  Kosten  eines  Werkes
nicht  allein  die  besonderen  auf  das  Werk  verwendeten  Kosten,  sondern  auch  noch
ihre  allgemeinen  Geschäftsunkosten  (Steuern,  Gehalte,  Lokalmiethe  u.  s.  w.)  zu
Grunde  zu  legen.  Natürlich  erwachsen  dadurch  die  „Kosten  des  Werkes“  zu  einer
gewaltigen,  jeder  Kontrole  spottenden  Summe,  durch  die  der  Schriftsteller  sich  arg
getäuscht  findet.  Ich  halte  diese  Uebung  jedenfalls  dann  für  nicht  berechtigt,  wenn
der  Verleger  einen  Antheil  am  Gewinn  des  Werkes  sich  hat  zusichern  lassen.  Denn
alsdann  hat  der  Schriftsteller  sicherlich  nicht  daran  gedacht,  daß  von  dem  zu  theilenden ¬
  Gewinn  auch  noch  eine  solche  völlig  willkürlich  bestimmte  Summe  in  Abzug
kommen  solle.  Will  der  Verleger  neben  den  besonderen  Kosten  und  seinem  Antheil ¬
  am  Gewinne  sich  auch  noch  einen  Procentsatz  für  allgemeine  Kosten  ausbedingen, ¬
  so  mag  er  das  ausdrücklich  in  dem  Vertrage  sagen,  aber  nicht  den  Schrift
steller  mit  einer  solchen  nachträglichen  Berechnung  überraschen.
Bähr,  Gegenentwurf  zum  Entw.  e.  b.  G.
            
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