129
Gegen Aenderungen, die dem Werke einen wesentlich anderen Charakter
geben, die Verlagsinteressen des Verlegers beeinträchtigen, oder dessen Verantwortlichkeit ¬
steigern, kann der Verleger Widerspruch erheben.
§ 628.
Insofern nichts Anderes verabredet ist, wird das vom Verlaggeber
bedungene Honorar fällig, sobald das Werk gedruckt und zur Ausgabe
bereit ist. Erscheint das Werk in einzelnen Abtheilungen (Bänden, Heften
u. s. w.), so ist für jede Abtheilung das Honorar bei Erscheinen derselben
zu zahlen.
§ 629.
Als stillschweigend bedungen gilt ein Honorar, wenn nach den Umständen ¬
die Ueberlassung des Werkes nur gegen Honorar zu erwarten war,
In diesem Falle ist die Größe des Honorars nach sachverständigem Ermessen ¬
festzusetzen. Bei Beiträgen zu einem periodisch erscheinenden Werke oder
zu einem Sammelwerke richtet sie sich nach dem bei diesem üblichen Satze.
§ 630.
Ein nach der Bogenzahl bedungenes Honorar ist nach der Zahl der
Bogen, in welchen das Werk gedruckt ist, zu entrichten. War von dem
Verlaggeber eine feste Bogenzahl bestimmt in Aussicht gestellt, so ist der
Verleger nicht verpflichtet, für überzählige Bogen Honorar zu zahlen.
§ 631
Ist das Honorar von dem Absatze des Werkes oder von dem davon
zu erzielenden Gewinne abhängig gemacht, so hat der Verleger dem Verlag
geber, und zwar auf dessen Verlangen alljährlich am 1. Juli, über Absatz
Erlös und Kosten Rechnung abzulegen
Der Verleger, der den Verlag des Werkes gegen einen Antheil am
Gewinn übernommen hat, kann als Kosten, die von dem Erlöse des Werkes
abzusetzen sind, nur die besonders für das Werk gemachten Auslagen
berechnen.
§ 630. Der erste Satz ist gegen die Uebung mancher Verleger gerichtet
bei einem nach Bogen bedungenen Honorar nicht die wirklichen Bogen, in welchen
das Werk gedruckt ist, sondern einen (für sie günstigeren) sog. Normalbogen der
Berechnung des Honorars zu Grunde zu legen.
§ 631. Die Buchhändler pflegen bei Berechnung der Kosten eines Werkes
nicht allein die besonderen auf das Werk verwendeten Kosten, sondern auch noch
ihre allgemeinen Geschäftsunkosten (Steuern, Gehalte, Lokalmiethe u. s. w.) zu
Grunde zu legen. Natürlich erwachsen dadurch die „Kosten des Werkes“ zu einer
gewaltigen, jeder Kontrole spottenden Summe, durch die der Schriftsteller sich arg
getäuscht findet. Ich halte diese Uebung jedenfalls dann für nicht berechtigt, wenn
der Verleger einen Antheil am Gewinn des Werkes sich hat zusichern lassen. Denn
alsdann hat der Schriftsteller sicherlich nicht daran gedacht, daß von dem zu theilenden ¬
Gewinn auch noch eine solche völlig willkürlich bestimmte Summe in Abzug
kommen solle. Will der Verleger neben den besonderen Kosten und seinem Antheil ¬
am Gewinne sich auch noch einen Procentsatz für allgemeine Kosten ausbedingen, ¬
so mag er das ausdrücklich in dem Vertrage sagen, aber nicht den Schrift
steller mit einer solchen nachträglichen Berechnung überraschen.
Bähr, Gegenentwurf zum Entw. e. b. G.