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Das Pfandrecht bleibt jedoch gegenüber Anderen, die an dem Grundstücke
Rechte erworben haben oder erwerben, nur erhalten, wenn der Bauführer
innerhalb von drei Monaten nach Vollendung seiner Bauarbeiten die
Eintragung oder — falls der Eigenthümer in diese nicht einwilligt
die Vormerkung seines Rechtes im Grundbuche erwirkt. Die Vormerkung
ist auf einseitigen Antrag des Bauführers einzutragen, wenn dieser seinen
Anspruch glaubhaft macht oder wenn er auf solchen Klage erhebt.
Mehrere bei demselben Bauwerk betheiligte Bauführer stehen, ohne
Rücksicht auf die frühere Erwirkung des Eintrags, im Range ihrer Pfand
rechte einander gleich.
Verlagsvertrag.
Titel 12.
§ 621.
Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Verlaggeber, ein Schriftwerk ¬
oder ein Kunstwerk dem Verleger zur Veröffentlichung zu überlassen
der Verleger, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.
vorgehen soll, liegt eben darin, daß es nur im Umfange der Wertherhöhung des
Grundstückes besteht. Läßt man die bereits bestehenden Pfandrechte vorgehen, so
liegt die Gefahr nahe, daß in den auf die area gelegten Pfandrechten auch schot
der Werth des darauf zu bauenden Hauses vorweg genommen und damit der Bauführer ¬
um sein Recht gebracht wird. — Selbstverständlich ist die Wertherhöhung
immer nur im Verhältniß zu dem Werth des Grundstückes zu berechnen. Wenn
also das Grundstück ohne Haus zu 10000 M., das darauf gesetzte Haus zu
20000 M. geschätzt und nun aus dem ganzen Grundstück nur 24000 M. bein
Zwangsverkauf gelöst würden, so würde die auf das Grundstück gelegte Hypothel
mit 8000 M., die Forderung des Bauführers mit 16000 M. zur Befriedigung
kommen.
Titel 12. Der Entwurf hat den Verlagsvertrag aus unzureichenden
Gründen ganz weggelassen, während er doch einen sehr wichtigen Bestandtheil
unseres heutigen Rechtes ausmacht, der um so mehr der Regelung bedarf, als das
römische Recht uns dabei völlig im Stich läßt. Demgemäß findet er sich auch in
allen neueren Gesetzbüchern behandelt.
Bei dem von mir unternommenen Versuche, diese Lücke zu ergänzen, habe
ich vorzugsweise das Schweizer Obligationenrecht, den Dresdener Entwurf und das
preuß, Landrecht 1 Titel 11 § 996 flg. benutzt. Einer besonderen Begründung werder
hiernach nur diejenigen Bestimmungen bedürfen, in welchen der obige Entwurf vor
den genannten Gesetzgebungen abweicht. Ich will noch bemerken, daß ich bei meinem
Entwurf mich der Beihülfe erfahrener Buchhändler zu erfreuen gehabt habe, und
daß diese mich auf die Nothwendigkeit von Vorschriften aufmerksam gemacht haben
die in den meisten Gesetzgebungen fehlen.
Als allgemeiner Gesichtspunkt, der für die Behandlung maßgebend gewesen
ist, kann ich den bezeichnen, daß das geistige Interesse des Urhebers an seinem
Werke als das überwiegende Element und demgemäß als dasjenige behandelt ist,
was bei der Rechtsgestaltung in erster Linie Berücksichtigung verdient.
§ 621. Man kann zweifeln, ob es sich nicht empfehle, schon mit Abschluß
des Verlagsvertrags die Urheberrechte auf den Verleger übergehen zu lassen. Ja
bin dahin gelangt, diesen Rechtsübergang erst mit Uebergabe des Manuscripts als
eingetreten anzunehmen, weil erst mit dieser Uebergabe das Werk sich für den
Verleger vollkommen individualisirt. Aus der im Verlagsvertrage gegebenen Beschreibung ¬
des Werkes (meist dem bloßen Titel) kann man für den Verleger kein
Recht auf ein bestimmtes Werk des Verfassers ableiten.