Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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Das  Pfandrecht  bleibt  jedoch  gegenüber  Anderen,  die  an  dem  Grundstücke
Rechte  erworben  haben  oder  erwerben,  nur  erhalten,  wenn  der  Bauführer
innerhalb  von  drei  Monaten  nach  Vollendung  seiner  Bauarbeiten  die
Eintragung  oder  —  falls  der  Eigenthümer  in  diese  nicht  einwilligt
die  Vormerkung  seines  Rechtes  im  Grundbuche  erwirkt.  Die  Vormerkung
ist  auf  einseitigen  Antrag  des  Bauführers  einzutragen,  wenn  dieser  seinen
Anspruch  glaubhaft  macht  oder  wenn  er  auf  solchen  Klage  erhebt.
Mehrere  bei  demselben  Bauwerk  betheiligte  Bauführer  stehen,  ohne
Rücksicht  auf  die  frühere  Erwirkung  des  Eintrags,  im  Range  ihrer  Pfand
rechte  einander  gleich.
Verlagsvertrag.
Titel  12.
§  621.
Durch  den  Verlagsvertrag  verpflichtet  sich  der  Verlaggeber,  ein  Schriftwerk ¬
  oder  ein  Kunstwerk  dem  Verleger  zur  Veröffentlichung  zu  überlassen
der  Verleger,  das  Werk  zu  vervielfältigen  und  in  Vertrieb  zu  setzen.
vorgehen  soll,  liegt  eben  darin,  daß  es  nur  im  Umfange  der  Wertherhöhung  des
Grundstückes  besteht.  Läßt  man  die  bereits  bestehenden  Pfandrechte  vorgehen,  so
liegt  die  Gefahr  nahe,  daß  in  den  auf  die  area  gelegten  Pfandrechten  auch  schot
der  Werth  des  darauf  zu  bauenden  Hauses  vorweg  genommen  und  damit  der  Bauführer ¬
  um  sein  Recht  gebracht  wird.  —  Selbstverständlich  ist  die  Wertherhöhung
immer  nur  im  Verhältniß  zu  dem  Werth  des  Grundstückes  zu  berechnen.  Wenn
also  das  Grundstück  ohne  Haus  zu  10000  M.,  das  darauf  gesetzte  Haus  zu
20000  M.  geschätzt  und  nun  aus  dem  ganzen  Grundstück  nur  24000  M.  bein
Zwangsverkauf  gelöst  würden,  so  würde  die  auf  das  Grundstück  gelegte  Hypothel
mit  8000  M.,  die  Forderung  des  Bauführers  mit  16000  M.  zur  Befriedigung
kommen.
Titel  12.  Der  Entwurf  hat  den  Verlagsvertrag  aus  unzureichenden
Gründen  ganz  weggelassen,  während  er  doch  einen  sehr  wichtigen  Bestandtheil
unseres  heutigen  Rechtes  ausmacht,  der  um  so  mehr  der  Regelung  bedarf,  als  das
römische  Recht  uns  dabei  völlig  im  Stich  läßt.  Demgemäß  findet  er  sich  auch  in
allen  neueren  Gesetzbüchern  behandelt.
Bei  dem  von  mir  unternommenen  Versuche,  diese  Lücke  zu  ergänzen,  habe
ich  vorzugsweise  das  Schweizer  Obligationenrecht,  den  Dresdener  Entwurf  und  das
preuß,  Landrecht  1  Titel  11  §  996  flg.  benutzt.  Einer  besonderen  Begründung  werder
hiernach  nur  diejenigen  Bestimmungen  bedürfen,  in  welchen  der  obige  Entwurf  vor
den  genannten  Gesetzgebungen  abweicht.  Ich  will  noch  bemerken,  daß  ich  bei  meinem
Entwurf  mich  der  Beihülfe  erfahrener  Buchhändler  zu  erfreuen  gehabt  habe,  und
daß  diese  mich  auf  die  Nothwendigkeit  von  Vorschriften  aufmerksam  gemacht  haben
die  in  den  meisten  Gesetzgebungen  fehlen.
Als  allgemeiner  Gesichtspunkt,  der  für  die  Behandlung  maßgebend  gewesen
ist,  kann  ich  den  bezeichnen,  daß  das  geistige  Interesse  des  Urhebers  an  seinem
Werke  als  das  überwiegende  Element  und  demgemäß  als  dasjenige  behandelt  ist,
was  bei  der  Rechtsgestaltung  in  erster  Linie  Berücksichtigung  verdient.
§  621.  Man  kann  zweifeln,  ob  es  sich  nicht  empfehle,  schon  mit  Abschluß
des  Verlagsvertrags  die  Urheberrechte  auf  den  Verleger  übergehen  zu  lassen.  Ja
bin  dahin  gelangt,  diesen  Rechtsübergang  erst  mit  Uebergabe  des  Manuscripts  als
eingetreten  anzunehmen,  weil  erst  mit  dieser  Uebergabe  das  Werk  sich  für  den
Verleger  vollkommen  individualisirt.  Aus  der  im  Verlagsvertrage  gegebenen  Beschreibung ¬
  des  Werkes  (meist  dem  bloßen  Titel)  kann  man  für  den  Verleger  kein
Recht  auf  ein  bestimmtes  Werk  des  Verfassers  ableiten.
            
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