Volltext : Vering, Friedrich Heinrich Theodor Hubert: Geschichte und Institutionen der römischen Privatrechtes

§.  180.  Von  der  Mehrheit  der  Subjecte  einer  obligatio.
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davon,  dass  dies  mehreren  fideSolidarschuldner ¬
  die  exceptio  dijussores ¬
  ausdrücklich  durch  dasGevisionis. ¬

setz  gestattet  ist,  nur  dann  eine
exceptio  divisionis,  wenn  er,  nachdem -
  er  das  Ganze  bezahlt  hätte,
eine  Regressklage  gegen  die  übrigen ¬
  Schuldner  haben  würde.  (Vgl.
Vangerow  III.  §.  573.  Anm.  4.
6.  Eine  Correalobligation
6.  Die  Solidarobligation  erlischt
erlischt  durch  alle  Ereignisse,
nur  dann  für  und  gegen  alle
welche  den  objectiven  Bestand  der
Schuldner  und  Gläubiger,  wenn
obligatio  ergreifen,  wird  also  durch
der  Erlöschungsgrund  eine  wirkZahlung, ¬
  Compensation,  Novation.
liche  Befriedigung
des
prozessualische  Consumtion  (vgl.o.
Gläubigers  in  sich  schliesst.
Nr.  1.),  Acceptilation  (§.  214.Nr.III.
also  durch  Zahlung,  Compensation
4.)  res  judicata  Eid  aufgehoben  (s.
und  Novation  (soweit  bei  dieser
§.214.Nr.XVII.),  sollte  einer  dieser
letzteren  das  Object  der  neuen
Erlöschungsgründe  auch  nur  in
Obligation  quantitativ  mit  dem
der  Person  eines  der  Theilnehmer
Objecte  der  alten  Forderung
eintreten.  Durch  ein  pactum  de  non
übereinstimmt),  keineswegs  aber
petendo  (§.  214.  Nr.  III.  5.),  capitis
durch  alle  Ereignisse,  welche  den
diminutio,  in  integrum  restitutio,
objectiven  Bestand  der  Obligation
confusio,  liberatio  legata,  und
ergreifen,  nämlich  nicht  durch  proebenso ¬
  auch  beim  Wegfall  des
zessualische  Consumtion,  nicht
Forderungsrechtes  des  Gläubigers
durch  res  judicata  und  Eid,  nicht
durch  concursus  duarum  causadurch ¬
  Acceptilation,  wodurch  imrum ¬
  lucrativarum,  durch  Wegfall
mer  nur  die  einzelne  solidades -
  Interesses  oder  Verwirkung  zur
rische  Obligation  unter  den  beStrafe ¬
  scheiden  dagegen  nur  die
treffenden  zwei  Personen  erlischt.
einzelnen  Theilnehmer  von  der
Correalobligation  aus,  in  deren
Person  eine  solche  Begebenheit
eintritt.
Eine  Solidar-  oder  unechte  Correal-Obligation
entsteht:
1)  wenn  Mehrere  zusammen  ein  Delict  verübt  haben,  indem
dieselben  solidarisch  zum  Schadensersatz  verpflichtet  sind;
2)  ebenso  für  mehrere  contutores,  insofern  jedem  von  ihnen
eine  culpa  vorgeworfen  werden  kann;
3)  in  derselben  Weise  für  mehrere
magistratus;
4)  wenn  Mehrere  gemeinschaftlich,  aber  ohne  ausdrücklich  beizufügen, ¬
  dass  sie  Correalschuldner  werden  wollten,  einen  Vertrag
Vering.  Röm.  Privatrecht.
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