§. 180. Von der Mehrheit der Subjecte einer obligatio.
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davon, dass dies mehreren fideSolidarschuldner ¬
die exceptio dijussores ¬
ausdrücklich durch dasGevisionis. ¬
setz gestattet ist, nur dann eine
exceptio divisionis, wenn er, nachdem -
er das Ganze bezahlt hätte,
eine Regressklage gegen die übrigen ¬
Schuldner haben würde. (Vgl.
Vangerow III. §. 573. Anm. 4.
6. Eine Correalobligation
6. Die Solidarobligation erlischt
erlischt durch alle Ereignisse,
nur dann für und gegen alle
welche den objectiven Bestand der
Schuldner und Gläubiger, wenn
obligatio ergreifen, wird also durch
der Erlöschungsgrund eine wirkZahlung, ¬
Compensation, Novation.
liche Befriedigung
des
prozessualische Consumtion (vgl.o.
Gläubigers in sich schliesst.
Nr. 1.), Acceptilation (§. 214.Nr.III.
also durch Zahlung, Compensation
4.) res judicata Eid aufgehoben (s.
und Novation (soweit bei dieser
§.214.Nr.XVII.), sollte einer dieser
letzteren das Object der neuen
Erlöschungsgründe auch nur in
Obligation quantitativ mit dem
der Person eines der Theilnehmer
Objecte der alten Forderung
eintreten. Durch ein pactum de non
übereinstimmt), keineswegs aber
petendo (§. 214. Nr. III. 5.), capitis
durch alle Ereignisse, welche den
diminutio, in integrum restitutio,
objectiven Bestand der Obligation
confusio, liberatio legata, und
ergreifen, nämlich nicht durch proebenso ¬
auch beim Wegfall des
zessualische Consumtion, nicht
Forderungsrechtes des Gläubigers
durch res judicata und Eid, nicht
durch concursus duarum causadurch ¬
Acceptilation, wodurch imrum ¬
lucrativarum, durch Wegfall
mer nur die einzelne solidades -
Interesses oder Verwirkung zur
rische Obligation unter den beStrafe ¬
scheiden dagegen nur die
treffenden zwei Personen erlischt.
einzelnen Theilnehmer von der
Correalobligation aus, in deren
Person eine solche Begebenheit
eintritt.
Eine Solidar- oder unechte Correal-Obligation
entsteht:
1) wenn Mehrere zusammen ein Delict verübt haben, indem
dieselben solidarisch zum Schadensersatz verpflichtet sind;
2) ebenso für mehrere contutores, insofern jedem von ihnen
eine culpa vorgeworfen werden kann;
3) in derselben Weise für mehrere
magistratus;
4) wenn Mehrere gemeinschaftlich, aber ohne ausdrücklich beizufügen, ¬
dass sie Correalschuldner werden wollten, einen Vertrag
Vering. Röm. Privatrecht.
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