Contents : Ausfuehrlicher theoretisch-practischer Commentar über das französische und westphälische Gesetzbuch des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1)

L.  Titel.  Erfordernisse  zu  derselben.  39
welches  herausgegeben  werden  solle,  und  die  Zeit  der  Herausgabe ¬
  abgelaufen  sey.  Besteht  die  Schuld  nicht  in
baarem  Gelde,  sondern  z.  B.  in  Getralde,  so  kann  man
im  Fall  der  verzögerten  Ablieferung  Arrest  gegen  den
Schuldner  verhängen,  aber  nach  der  Arrestbelegung  ist
er  von  allem  weitern  Andringen  befreyt,  bis  die  Schuld
tarirt  ist.  (P.  O.  551.  1495.)  C.  N.  2213.)
Obgleich  man  in  diesen  Fällen  keines  richterlichen  Urtheils =
  bedarf,  so  ladet  man  jedoch  den  Schuldner  vor
Gericht:
1.  Wenn  die  Schuld  keine  Zinsen  hervorbringt,  um  d  .  |  |
Verzugszinsen  zu  gewinnen,  denn  diese  laufen  von
dem  Tage  der  Vorladung  zum  gütlichen  Vergleich,
jedoch  dieses  nur,  wenn  nachher  die  Klage  von  dem
Tage,  daß  der  vorgeladene  Schuldner  außen  blieb,
oder  der  Vergleich  nicht  zu  Stande  kam,  binnen
Monathsfrist  erhoben  wird.  (P.  O.  57.  199.))  Jst
die  Klage  später  angebracht,  so  laufen  die  Zinsen
vom  Tage  der  erhobenen  Klage.  (C.  N.  1153)
2.  Um  eine  Hypothek  zu  erhalten;  denn  diese  gibt  der
erecutorische  Titel  nicht  als  solcher,  sondern  das
Urtheil,  welches  mittelst  seiner  gegen  den  Schuldner ¬
  erwirkt  wird.  (C.  N.  2173.)
III.  Wenn  zu  seiner  Vollstreckung  ein  vorhergegangenes
Urtheil  nöthig  ist?
Obgleich  das  Gesetz  bey  den  gewoͤhnlichsten  Faͤllen
die  Art  der  Vollstreckung  festgesetzt  hat,  so  gibt  es  dennoch ¬
  eine  große  Menge  anderer,  wo  es  dieselbe  nicht  vor¬
            
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