L. Titel. Erfordernisse zu derselben. 39
welches herausgegeben werden solle, und die Zeit der Herausgabe ¬
abgelaufen sey. Besteht die Schuld nicht in
baarem Gelde, sondern z. B. in Getralde, so kann man
im Fall der verzögerten Ablieferung Arrest gegen den
Schuldner verhängen, aber nach der Arrestbelegung ist
er von allem weitern Andringen befreyt, bis die Schuld
tarirt ist. (P. O. 551. 1495.) C. N. 2213.)
Obgleich man in diesen Fällen keines richterlichen Urtheils =
bedarf, so ladet man jedoch den Schuldner vor
Gericht:
1. Wenn die Schuld keine Zinsen hervorbringt, um d . | |
Verzugszinsen zu gewinnen, denn diese laufen von
dem Tage der Vorladung zum gütlichen Vergleich,
jedoch dieses nur, wenn nachher die Klage von dem
Tage, daß der vorgeladene Schuldner außen blieb,
oder der Vergleich nicht zu Stande kam, binnen
Monathsfrist erhoben wird. (P. O. 57. 199.)) Jst
die Klage später angebracht, so laufen die Zinsen
vom Tage der erhobenen Klage. (C. N. 1153)
2. Um eine Hypothek zu erhalten; denn diese gibt der
erecutorische Titel nicht als solcher, sondern das
Urtheil, welches mittelst seiner gegen den Schuldner ¬
erwirkt wird. (C. N. 2173.)
III. Wenn zu seiner Vollstreckung ein vorhergegangenes
Urtheil nöthig ist?
Obgleich das Gesetz bey den gewoͤhnlichsten Faͤllen
die Art der Vollstreckung festgesetzt hat, so gibt es dennoch ¬
eine große Menge anderer, wo es dieselbe nicht vor¬