Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

122 
§ 592. 
Wird ein Dienstverhältniß nach Ablauf der dafür bestimmten Zeit 
stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als für unbestimmte Zeit erneuert 
III. Dienste gegen Honorar. 
§ 593. 
Sind Dienste, die in Ausübung einer freien geistigen Thätigkeit oder 
kraft eines besonderen in die Person des Dienstleistenden gesetzten Ver 
trauens geleistet werden, gegen Zahlung eines Honorars bedungen worden, 
so gelten dafür folgende Vorschriften. 
§ 594. 
Das Honorar kann nur gefordert werden, soweit die Dienste wirklich 
geleistet sind; es müßte denn dasselbe ausdrücklich schon für die Bereitschaft 
zu der Dienstleistung bedungen sein. 
§ 595. 
Ein für Geschäfte von unbestimmter Dauer eingegangenes Dienst 
verhältniß der fraglichen Art kann von jedem Theile gekündigt werden. 
§ 596. 
Kündigt der Dienstleistende, so hat er die für die Kündigung eines 
Beauftragten geltenden Vorschriften (§ 544) zu wahren. Auf das be 
dungene Honorar hat er insoweit Anspruch, als seine bisher geleisteten 
Dienste für den Dienstherrn von Werth sind. 
Kündigt der Dienstherr, so hat er einen entsprechenden Theil des 
Honorars nicht allein für die bereits geleisteten Dienste, sondern auch für 
die etwa schon stattgehabte Vorbereitung der noch zu leistenden Dienste zu 
zahlen. 
§ 597 
Hat der Dienstherr oder der Dienstleistende zu der Kündigung schuld 
voll Veranlassung gegeben, so hat der Dienstleistende, auch wenn er selbst 
kündigt, von dem schuldigen Dienstherrn eine Vergütung nach Maßgabe 
des § 596, Abs. 2, der schuldige Dienstleistende dagegen von dem Dienst 
herrn, auch wenn dieser kündigt, nur eine Vergütung nach Maßgabe des 
§ 596 Abs. 1 zu beanspruchen. 
§ 598. 
Der Kündigung steht es gleich, wenn durch einen von dem einen 
oder dem anderen Theile zu vertretenden Umstand die Dienstleistung un 
möglich wird. 
§ 599. 
§ 589 findet auch hier Anwendung 
§ 595. In diesem Kündigungsrechte beider Theile liegt die nahe Ver 
wandtschaft des Honorarvertrags mit dem Auftrage. Die Frage aber, wie in einem 
solchen Falle der Honoraranspruch sich stelle, ist in § 596 d. E., wie ich glaube, 
unbefriedigend geordnet. In den folgenden Paragraphen ist dies anderweit ver 
sucht worden. 
127
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer