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§ 592.
Wird ein Dienstverhältniß nach Ablauf der dafür bestimmten Zeit
stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als für unbestimmte Zeit erneuert
III. Dienste gegen Honorar.
§ 593.
Sind Dienste, die in Ausübung einer freien geistigen Thätigkeit oder
kraft eines besonderen in die Person des Dienstleistenden gesetzten Ver
trauens geleistet werden, gegen Zahlung eines Honorars bedungen worden,
so gelten dafür folgende Vorschriften.
§ 594.
Das Honorar kann nur gefordert werden, soweit die Dienste wirklich
geleistet sind; es müßte denn dasselbe ausdrücklich schon für die Bereitschaft
zu der Dienstleistung bedungen sein.
§ 595.
Ein für Geschäfte von unbestimmter Dauer eingegangenes Dienst
verhältniß der fraglichen Art kann von jedem Theile gekündigt werden.
§ 596.
Kündigt der Dienstleistende, so hat er die für die Kündigung eines
Beauftragten geltenden Vorschriften (§ 544) zu wahren. Auf das be
dungene Honorar hat er insoweit Anspruch, als seine bisher geleisteten
Dienste für den Dienstherrn von Werth sind.
Kündigt der Dienstherr, so hat er einen entsprechenden Theil des
Honorars nicht allein für die bereits geleisteten Dienste, sondern auch für
die etwa schon stattgehabte Vorbereitung der noch zu leistenden Dienste zu
zahlen.
§ 597
Hat der Dienstherr oder der Dienstleistende zu der Kündigung schuld
voll Veranlassung gegeben, so hat der Dienstleistende, auch wenn er selbst
kündigt, von dem schuldigen Dienstherrn eine Vergütung nach Maßgabe
des § 596, Abs. 2, der schuldige Dienstleistende dagegen von dem Dienst
herrn, auch wenn dieser kündigt, nur eine Vergütung nach Maßgabe des
§ 596 Abs. 1 zu beanspruchen.
§ 598.
Der Kündigung steht es gleich, wenn durch einen von dem einen
oder dem anderen Theile zu vertretenden Umstand die Dienstleistung un
möglich wird.
§ 599.
§ 589 findet auch hier Anwendung
§ 595. In diesem Kündigungsrechte beider Theile liegt die nahe Ver
wandtschaft des Honorarvertrags mit dem Auftrage. Die Frage aber, wie in einem
solchen Falle der Honoraranspruch sich stelle, ist in § 596 d. E., wie ich glaube,
unbefriedigend geordnet. In den folgenden Paragraphen ist dies anderweit ver
sucht worden.
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