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Dr. E. Eck,
wie in der Schweiz* *) — lediglich in der Anerkennung der-
selben als I6g68 perfectae und in der Nichtigkeit jeder
Ueberschreitung zu suchen. Auf die Mitwirkung der
Volksrepräsentation bei der Gesetzgebung darf nicht verwiesen
werden 2); denn es handelt sich um den Schutz der indivi-
duellen Freiheit gerade gegen solche Usurpationen, an welchen
dieses Organ des Staates theilgenommen hat. Es muß dem
Bürger unsträflich sein, wenn er dieser Usurpation sich nicht
gehorsam beugt; jeder Beamte des Staats handelt auf seine
Gefahr, wenn er derartige Nicht-Gesetze, als wären es Gesetze,
vollzieht oder vollziehen hilft. Die Besorgniß vor Anarchie,
namentlich vor Destruction der Staatsverwaltung durch die
Beschränkung des Gehorsams der Beamten auf Gesetze, deren
Verfassungsmäßigkeit sie anerkennen^), ist durchaus eitel,
sobald man nur zugleich sich klar macht, daß der Einwand,
man habe das Gesetz für ungültig erachtet, niemals als Ent-
schuldigung des Ungehorsams oder selbst nur als mildernder
Umstand gelten kann, sobald der Richter oder die Disciplinar-
behörde ihrerseits die Vorschrift für verfassungsmäßig halten,
wie ja überhaupt Rechtsirrthum nicht entschuldigt. Selbst-
verständlich darf der Richter das nichtige Gesetz nicht an-
wenden. Der Richter sitzt dabei nicht zu Gericht über den
Staat, das Glied über den Körper^), sondern er prüft, ob
was für einen Staatsact ausgegeben wird, überhaupt wirklich
ein Act desselben ist^). Wenn dagegen die Gefahr in das
1) Dort sind die Bundesbehörden berechtigt, verfassungswidrige
Cantonsgesetze zu cassiren: Rüttimann Bd. 1, S. 348, Bd. 2, S. 218.
2) Bluntschli, Allg. Staatsrecht, 3. Ausl., Bd. 1, S. 554.
3) Ihretwegen will auch Mo hl, S. 90 ff., den Verwaltungs-
behörden die Prüfung der Verfasfungsmäßigkeit entziehen.
*) Wie Bluntschli S. 550 einwendet.
5) fGegen diese abstrakt juristische und dabei auf einer petitio