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§ 557 (757).
Hat der Geschäftsführer in der Person des Geschäfsherrn geirrt, so
zvird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und
verpflichtet.
§ 558 (754)
Ein Anspruch aus Geschäftsführung wird nicht erworben, wenn derder ¬
für einen Anderen thätig war, nicht die Absicht hatte, Ersat
jenige
dafür zu fordern.
Dies ist namentlich im Zweifel anzunehmen, wenn Eltern oder
Voreltern den Kindern oder diese jenen Unterhalt gewähren.
§ 559
Hat jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, daß es
sein eigenes sei, so werden aus dieser Geschäftsführung beide Betheiligte
einander zur Herausgabe des durch die Geschäftsführung an sie Gelangten
im Umfange ihrer Bereicherung verpflichtet.
Hat jemand ein fremdes Geschäft in rechtswidriger Absicht als sein
eigenes geführt, so haftet er dem, welchen das Geschäft angeht, nach den
Vorschriften über die Erstattung widerrechtlicher Bereicherung und außerdem
nach den Vorschriften über Haftung aus unerlaubten Handlungen
Titel 8. Hinterlegung.
§ 560 (614)
Wer eine bewegliche Sache zur Hinterlegung empfängt, ist verpflichtet,
sie mit Sorgfalt aufzubewahren und demnächst dem Hinterleger zurückzugeben. ¬
§ 561.
wie § 615 d. E.
Vergütung bei Hinterlegung
§ 562 (616)
Im Zweifel ist anzunehmen, daß der Verwahrer nicht ermächtigt ist,
die hinterlegte Sache bei einem Andern zu hinterlegen.
Ist ihm ausdrücklich gestattet, die Sache bei einem Andern zu hinterlegen, ¬
so haftet er nur wegen eines bei dieser Hinterlegung ihm zur Last
fallenden Verschuldens.
Die §§ 759 und 760 d. E. sind hier weggeblieben. Daß das eigene Interesse ¬
eine Geschäftsführung nicht ausschließt, ergiebt sich schon aus dem obigen § 553
Die Vorschrift in § 760 aber ist so nichtssagend, daß es sich nicht lohnt, sie in
einem Gesetzbuch aufzustellen.
Titel s und 9. Ich lasse den Titeln „Auftrag“ und „Geschäftsführung
sofort den Titel „Hinterlegung“ folgen, weil die Hinterlegung in der That nichts
anderes ist, als die Beauftragung mit Aufbewahrung einer Sache. In vielen Bestimmungen ¬
gehen daher auch die Vorschriften über beide völlig parallel. Bei un
beweglichen Sachen geht der der Hinterlegung entsprechende Vertrag (Uebertragung
der Verwaltung und Beaufsichtigung der Sache) völlig in den Auftrag über. An
die „Hinterlegung“ schließt sich dann am nächsten die Einbringung bei Gastwirthen
an. Im einzelnen werden die Bestimmungen dieser Titel keiner Erläuterung
gedürfen.