Metadaten : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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§  557  (757).
Hat  der  Geschäftsführer  in  der  Person  des  Geschäfsherrn  geirrt,  so
zvird  der  wirkliche  Geschäftsherr  aus  der  Geschäftsführung  berechtigt  und
verpflichtet.
§  558  (754)
Ein  Anspruch  aus  Geschäftsführung  wird  nicht  erworben,  wenn  derder ¬
  für  einen  Anderen  thätig  war,  nicht  die  Absicht  hatte,  Ersat
jenige
dafür  zu  fordern.
Dies  ist  namentlich  im  Zweifel  anzunehmen,  wenn  Eltern  oder
Voreltern  den  Kindern  oder  diese  jenen  Unterhalt  gewähren.
§  559
Hat  jemand  ein  fremdes  Geschäft  in  der  Meinung  besorgt,  daß  es
sein  eigenes  sei,  so  werden  aus  dieser  Geschäftsführung  beide  Betheiligte
einander  zur  Herausgabe  des  durch  die  Geschäftsführung  an  sie  Gelangten
im  Umfange  ihrer  Bereicherung  verpflichtet.
Hat  jemand  ein  fremdes  Geschäft  in  rechtswidriger  Absicht  als  sein
eigenes  geführt,  so  haftet  er  dem,  welchen  das  Geschäft  angeht,  nach  den
Vorschriften  über  die  Erstattung  widerrechtlicher  Bereicherung  und  außerdem
nach  den  Vorschriften  über  Haftung  aus  unerlaubten  Handlungen
Titel  8.  Hinterlegung.
§  560  (614)
Wer  eine  bewegliche  Sache  zur  Hinterlegung  empfängt,  ist  verpflichtet,
sie  mit  Sorgfalt  aufzubewahren  und  demnächst  dem  Hinterleger  zurückzugeben. ¬

§  561.
wie  §  615  d.  E.
Vergütung  bei  Hinterlegung
§  562  (616)
Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  der  Verwahrer  nicht  ermächtigt  ist,
die  hinterlegte  Sache  bei  einem  Andern  zu  hinterlegen.
Ist  ihm  ausdrücklich  gestattet,  die  Sache  bei  einem  Andern  zu  hinterlegen, ¬
  so  haftet  er  nur  wegen  eines  bei  dieser  Hinterlegung  ihm  zur  Last
fallenden  Verschuldens.
Die  §§  759  und  760  d.  E.  sind  hier  weggeblieben.  Daß  das  eigene  Interesse ¬
  eine  Geschäftsführung  nicht  ausschließt,  ergiebt  sich  schon  aus  dem  obigen  §  553
Die  Vorschrift  in  §  760  aber  ist  so  nichtssagend,  daß  es  sich  nicht  lohnt,  sie  in
einem  Gesetzbuch  aufzustellen.
Titel  s  und  9.  Ich  lasse  den  Titeln  „Auftrag“  und  „Geschäftsführung
sofort  den  Titel  „Hinterlegung“  folgen,  weil  die  Hinterlegung  in  der  That  nichts
anderes  ist,  als  die  Beauftragung  mit  Aufbewahrung  einer  Sache.  In  vielen  Bestimmungen ¬
  gehen  daher  auch  die  Vorschriften  über  beide  völlig  parallel.  Bei  un
beweglichen  Sachen  geht  der  der  Hinterlegung  entsprechende  Vertrag  (Uebertragung
der  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  Sache)  völlig  in  den  Auftrag  über.  An
die  „Hinterlegung“  schließt  sich  dann  am  nächsten  die  Einbringung  bei  Gastwirthen
an.  Im  einzelnen  werden  die  Bestimmungen  dieser  Titel  keiner  Erläuterung
gedürfen.
            
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