Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

116  Nachtheils -
  die  Willensmeinung  des  Geschäftsherrn  über  das  für  ihn  zu
führende  Geschäft  eingeholt  werden  konnte.
Aus  Geschäften,  die  mit  Nichteinhaltung  dieser  Schranke  geführt
sind,  hat  der  Geschäftsführer  keinen  Anspruch  auf  Ersatz  seiner  Aufwen
dungen.  (Vergl.  jedoch  §  556.)
§  553
Auch  wider  Verbot  des  Geschäftsherrn  darf  ein  Geschäft  desselben
geführt  und  Ersatz  dafür  beansprucht  werden,  wenn  der  Geschäftsführer  ein
Recht  darauf  hatte,  daß  die  fragliche  Handlung  nicht  unterbleibe.
§  554  (755).
Desgleichen  steht  dem  Geschäftsführer  ohne  Rücksicht  auf  ein  Verbot
des  Geschäftsherrn  der  Anspruch  auf  Ersatz  seiner  Aufwendungen  zu,  wenn
er  eine  dem  Geschäftsherrn  im  öffentlichen  Interesse  obliegende  Verbindlichkeit, ¬
  eine  demselben  kraft  Gesetzes  obliegende  Pflicht  zur  Unterhaltsgewährung
oder  die  ihm  obliegende  Pflicht  zu  einer  Leichenbestattung  erfüllte.
§  5:
Für  die  Geltendmachung  der  Ansprüche  des  Geschäftsführers  aus  der
Geschäftsführung  bedarf  es  weder  eines  Beweises,  daß  das  Geschäft  dem
Interesse  des  Geschäftsherrn  entsprochen  habe,  noch  kommt  die  in  §  552  für
die  Geschäftsführung  gezogene  Schranke  in  Betracht,  wenn  der  Geschäftsherr ¬
  nachträglich  das  geführte  Geschäft  genehmigt  hat.
§  556  (758).
Der  Geschäftsführer,  der  nach  den  beschränkenden  Bestimmungen  der
§§  549  und  552  einen  Anspruch  auf  Ersatz  seiner  Aufwendungen  nicht
hat,  hat  gleichwohl  einen  Anspruch  auf  Wegnahme  der  Gegenstände,  die
durch  die  Geschäftsführung  in  das  Vermögen  des  Geschäftsherrn  gelangt
sind,  sowie  auf  Herausgabe  eines  Geldbetrages,  der  durch  die  Geschäfts
führung  in  das  Vermögen  des  Geschäftsherrn  geflossen  ist.
in  seine  Geschäfte  eingreifen,  wenn  nicht  eine  gewisse  Noth  dazu  drängt.  Vor
Kurzem  war  folgender  Rechtsfall  anhängig.  Bei  einem  Neubau  hatte  der  Bauführer ¬
  ein  kostbareres  Material  verwendet,  als  im  Bauplan  vorgesehen  war,  und
er  verlangte  dessen  Bezahlung.  Der  Bauherr  verweigerte  diese.  Der  Bauführer
benannte  einige  Sachverständige,  welche  erklärten,  daß  die  Verwendung  für  den
Bau  nützlich  gewesen  sei,  und  darauf  hin  erkannte  das  Gericht  dem  Bauführei
als  negotiorum  gestor  die  größere  Summe  zu,  obgleich  der  Bauherr,  der  ganz  nahe
wohnte,  jeden  Augenblick  hätte  gefragt  werden  können.  M.  E.  ein  ganz  unge
rechtes  Urtheil.  So  wird  in  dieser  Lehre  geirrt.
§  553.  Ein  Fall  dieser  Art  kommt  namentlich  bei  der  Miethe  vor.  Unter
läßt  der  Vermiether,  die  vermiethete  Sache  so  herzustellen,  wie  er  es  dem  Miether
schuldig  ist,  so  kann  der  Miether  auf  eigene  Hand  die  Herstellung  bewirken  und
sie  dem  Vermiether  in  Rechnung  stellen;  selbst  wenn  dieser  die  Herstellung  verboten ¬
  haben  sollte.  Auch  der  §  691  des  Titels  „Gemeinschaft“  bildet  ein  Beispiel. ¬
  Es  handelt  sich  hiernach  um  einen  Grundsatz,  der  in  dem  Obigen  formulirt ¬
  ist
§  556.  In  dieser  Weise  muß  man  die  sog.  Bereicherungsklage  beschränken
wenn  man  nicht  dahin  gelangen  will,  doch  wieder  bei  einer  verbotenen  Geschäftsführung ¬
  Ansprüche  aus  „Bereicherung“  zuzulassen  und  damit  den  Satz:  Prohibentis ¬
  negotia  non  geruntur  zu  elidiren.
            
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