Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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Nachtheils die Willensmeinung des Geschäftsherrn über das für ihn zu 
führende Geschäft eingeholt werden konnte. 
Aus Geschäften, die mit Nichteinhaltung dieser Schranke geführt 
sind, hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwen 
dungen. (Vergl. jedoch § 556.) 
§ 553 
Auch wider Verbot des Geschäftsherrn darf ein Geschäft desselben 
geführt und Ersatz dafür beansprucht werden, wenn der Geschäftsführer ein 
Recht darauf hatte, daß die fragliche Handlung nicht unterbleibe. 
§ 554 (755). 
Desgleichen steht dem Geschäftsführer ohne Rücksicht auf ein Verbot 
des Geschäftsherrn der Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn 
er eine dem Geschäftsherrn im öffentlichen Interesse obliegende Verbindlich 
keit, eine demselben kraft Gesetzes obliegende Pflicht zur Unterhaltsgewährung 
oder die ihm obliegende Pflicht zu einer Leichenbestattung erfüllte. 
§ 5: 
Für die Geltendmachung der Ansprüche des Geschäftsführers aus der 
Geschäftsführung bedarf es weder eines Beweises, daß das Geschäft dem 
Interesse des Geschäftsherrn entsprochen habe, noch kommt die in § 552 für 
die Geschäftsführung gezogene Schranke in Betracht, wenn der Geschäfts 
herr nachträglich das geführte Geschäft genehmigt hat. 
§ 556 (758). 
Der Geschäftsführer, der nach den beschränkenden Bestimmungen der 
§§ 549 und 552 einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nicht 
hat, hat gleichwohl einen Anspruch auf Wegnahme der Gegenstände, die 
durch die Geschäftsführung in das Vermögen des Geschäftsherrn gelangt 
sind, sowie auf Herausgabe eines Geldbetrages, der durch die Geschäfts 
führung in das Vermögen des Geschäftsherrn geflossen ist. 
in seine Geschäfte eingreifen, wenn nicht eine gewisse Noth dazu drängt. Vor 
Kurzem war folgender Rechtsfall anhängig. Bei einem Neubau hatte der Bau 
führer ein kostbareres Material verwendet, als im Bauplan vorgesehen war, und 
er verlangte dessen Bezahlung. Der Bauherr verweigerte diese. Der Bauführer 
benannte einige Sachverständige, welche erklärten, daß die Verwendung für den 
Bau nützlich gewesen sei, und darauf hin erkannte das Gericht dem Bauführei 
als negotiorum gestor die größere Summe zu, obgleich der Bauherr, der ganz nahe 
wohnte, jeden Augenblick hätte gefragt werden können. M. E. ein ganz unge 
rechtes Urtheil. So wird in dieser Lehre geirrt. 
§ 553. Ein Fall dieser Art kommt namentlich bei der Miethe vor. Unter 
läßt der Vermiether, die vermiethete Sache so herzustellen, wie er es dem Miether 
schuldig ist, so kann der Miether auf eigene Hand die Herstellung bewirken und 
sie dem Vermiether in Rechnung stellen; selbst wenn dieser die Herstellung ver 
boten haben sollte. Auch der § 691 des Titels „Gemeinschaft“ bildet ein Bei 
spiel. Es handelt sich hiernach um einen Grundsatz, der in dem Obigen formu 
lirt ist 
§ 556. In dieser Weise muß man die sog. Bereicherungsklage beschränken 
wenn man nicht dahin gelangen will, doch wieder bei einer verbotenen Geschäfts 
führung Ansprüche aus „Bereicherung“ zuzulassen und damit den Satz: Pro 
hibentis negotia non geruntur zu elidiren.
	        
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