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Nachtheils die Willensmeinung des Geschäftsherrn über das für ihn zu
führende Geschäft eingeholt werden konnte.
Aus Geschäften, die mit Nichteinhaltung dieser Schranke geführt
sind, hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwen
dungen. (Vergl. jedoch § 556.)
§ 553
Auch wider Verbot des Geschäftsherrn darf ein Geschäft desselben
geführt und Ersatz dafür beansprucht werden, wenn der Geschäftsführer ein
Recht darauf hatte, daß die fragliche Handlung nicht unterbleibe.
§ 554 (755).
Desgleichen steht dem Geschäftsführer ohne Rücksicht auf ein Verbot
des Geschäftsherrn der Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn
er eine dem Geschäftsherrn im öffentlichen Interesse obliegende Verbindlich
keit, eine demselben kraft Gesetzes obliegende Pflicht zur Unterhaltsgewährung
oder die ihm obliegende Pflicht zu einer Leichenbestattung erfüllte.
§ 5:
Für die Geltendmachung der Ansprüche des Geschäftsführers aus der
Geschäftsführung bedarf es weder eines Beweises, daß das Geschäft dem
Interesse des Geschäftsherrn entsprochen habe, noch kommt die in § 552 für
die Geschäftsführung gezogene Schranke in Betracht, wenn der Geschäfts
herr nachträglich das geführte Geschäft genehmigt hat.
§ 556 (758).
Der Geschäftsführer, der nach den beschränkenden Bestimmungen der
§§ 549 und 552 einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nicht
hat, hat gleichwohl einen Anspruch auf Wegnahme der Gegenstände, die
durch die Geschäftsführung in das Vermögen des Geschäftsherrn gelangt
sind, sowie auf Herausgabe eines Geldbetrages, der durch die Geschäfts
führung in das Vermögen des Geschäftsherrn geflossen ist.
in seine Geschäfte eingreifen, wenn nicht eine gewisse Noth dazu drängt. Vor
Kurzem war folgender Rechtsfall anhängig. Bei einem Neubau hatte der Bau
führer ein kostbareres Material verwendet, als im Bauplan vorgesehen war, und
er verlangte dessen Bezahlung. Der Bauherr verweigerte diese. Der Bauführer
benannte einige Sachverständige, welche erklärten, daß die Verwendung für den
Bau nützlich gewesen sei, und darauf hin erkannte das Gericht dem Bauführei
als negotiorum gestor die größere Summe zu, obgleich der Bauherr, der ganz nahe
wohnte, jeden Augenblick hätte gefragt werden können. M. E. ein ganz unge
rechtes Urtheil. So wird in dieser Lehre geirrt.
§ 553. Ein Fall dieser Art kommt namentlich bei der Miethe vor. Unter
läßt der Vermiether, die vermiethete Sache so herzustellen, wie er es dem Miether
schuldig ist, so kann der Miether auf eigene Hand die Herstellung bewirken und
sie dem Vermiether in Rechnung stellen; selbst wenn dieser die Herstellung ver
boten haben sollte. Auch der § 691 des Titels „Gemeinschaft“ bildet ein Bei
spiel. Es handelt sich hiernach um einen Grundsatz, der in dem Obigen formu
lirt ist
§ 556. In dieser Weise muß man die sog. Bereicherungsklage beschränken
wenn man nicht dahin gelangen will, doch wieder bei einer verbotenen Geschäfts
führung Ansprüche aus „Bereicherung“ zuzulassen und damit den Satz: Pro
hibentis negotia non geruntur zu elidiren.