Full text : Annalen für Rechtspflege und Gesetzgebung in den preußischen Rheinprovinzen (Bd. 3 (1843))

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5) Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deutschen Prk-
vatrechts. I. pag. 427. §. 173. Rechtliche Natur der Ncalla-
sten und Arten derselben.
Das Verhältniß ist aks ein dingliches zu betrachten, daher
auch dem Berechtigten zur Verfolgung seiner Rechte alle possesso-
rischen Rechtsmittel zustehcn. — Die Klage ist eine dem deutschen
Verhältnisse entsprechende selbstständige Klage, welche in allen Be-
ziehungen wie eine dingliche zu behandlen ist, ohne daß man nö-
Lhig hat, römische Klageformeln anzuwenden. — Ganz ungeeignet
ist die Anwendung der Analogie der actio in rem scripta. —
Die Klage geht da, wo die Last mit den auf den Grundstücken
genwonnenen Früchten Zusammenhänge gegen jeden (selbst bloßen
Detentor) der die Früchte des Gutes bezieht; bei den übrigen La-
sten nur gegen den im eignen Namen Besitzenden. .
Pag. 428, §. 174. Allgemeine Nechtsgrundsätze. — Bei
allen Reallasten ist die iuris quasi possessio anzuwcnden. (Da-
her sind auch alle possessorischen Rechtsmittel selbst zur Verfolgung
einzelner Leistungen anzuwenden), re. rc. Für die Rückstände seines
Vorgängers haftet der Pflichtige nicht, ausgenommen wenn er Uni-
versalnachfolger ist. — pag. 453. §. 185. Die Zehendlast ruht
zunächst auf den Früchten und auf Grund und Boden nur, inso-
ferne die Last auf jeden Besitzer übergeht.
6) Maurenbrecher, Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen
Rechts, pag. 315. §. 252. Klagen wegen der Reallasten. —
Dem Berechtigten steht eine dingliche Klage zur Verfolgung
seines Rechtes zu; sie ist dinglich, in sofern sie gegen jeden Be-g
sitzer des belasteten Grundstücks geht. Ihr Zweck ist Anerkennung^
des Rechtes, und sie sollte im Grunde nur zum Schützendes gan-^e
zen Rechtes gebraucht werden, während für die einzelne fällig^
gewordene Leistung eine persönliche Klage gegen den Schuldner
hinreichcn könnte; die Praxis hat aber die dingliche Klage auch für r
diesen Fall gestattet und sie überhaupt nach der Scrvitutenana-
logie als actio confessoria utilis behandelt. Der Berechtigte
hat zugleich einen Quasibesitz, daher das interdictum uli
possidetis und die Spolienklage. — Der Verpflichtete, welcher die
Freiheit seines Grundstücks behauptet, d. h. die Existenz einer Real-
last läugnen will, hat die gewöhnliche Negatorienklage. —
Die Anwendung einer actio in rem scripta beim Berechtigten
statt der confessoria, beruht auf einem Mißverständnisse. — Die-

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