51
Titel 2. Inhalt der Schuldverhältnisse.
I. Verpflichtung zur Leistung.
§ 219 (224).
Der Schuldner ist verpflichtet, die nach dem Schuldverhältnisse ihm
obliegende Leistung vollständig zu bewirken. Er haftet wegen vorsätzlicher
und wegen fahrlässiger Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit; bei vertrags
mäßigen Verbindlichkeiten jedoch nicht über Umfang des Interesses hinaus,
das er als mit deren Erfüllung verbunden voraussetzen konnte. Die Vorschriften ¬
der §§ 793 und 794 (§§ 708 und 709 d. E.) finden entsprechende
Anwendung.
§ 220.
Haftung wegen dolus nicht erlaßbar - -
wie § 225 d. E.)
§ 221 (226, 224 Abs. 2)
Der Schuldner hat die Leistung nur dann in Person zu bewirken,
wenn
es dabei auf seine Persönlichkeit ankommt.
Der Schuldner haftet in Ansehung der Erfüllung für das Verschulden
seines gesetzlichen Vertreters, sowie derjenigen Personen, durch die er die
Leistung bewirken läßt.
§ 222 (227).
Für den Schuldner, der nicht persönlich zu leisten hat, kann ein
Dritter auch ohne Einwilligung des Schuldners die Leistung bewirken.
Der Gläubiger kann die Annahme nur ablehnen, wenn der Schuldner derselben ¬
widerspricht.
§ 223 (228)
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, Theilleistungen anzunehmen.
§§ 224 u. 225.
Vorschriften über den Ort der Leistung — wie §§ 229 u. 230
Abs. 1 d. E.)
§ 226 (230 Abs. 2).
Geldzahlungen sind an dem Orte, wo der Gläubiger zur Zeit der
Entstehung des Schuldverhältuisses seinen Wohnsitz hatte, zu entrichten.
Aendert der Gläubiger
seinen Wohnsitz, so hat der Schuldner zwar das
Geld dem Gläubiger an den neuen Wohnsitz zuzusenden, der Gläubiger aber
die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind bei den Kassen in Empfang
zu nehmen.
§ 219. Die Beschränkung der Haftung auf das als möglich vorauszusehende
Interesse habe ich bereits in der „Beurtheilung“ zu § 224 begründet. Auch schon
im römischen Recht ist dieser Satz vertreten; (vergl. 1. 43 D. de A. E. et V
19, 1.) Beispiele dafür, zu welchen Unbilligkeiten der Mangel dieser Beschränkung
führen würde, finden sich angeführt bei Bernhöft S. 11.