Metadaten : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

51
Titel  2.  Inhalt  der  Schuldverhältnisse.
I.  Verpflichtung  zur  Leistung.
§  219  (224).
Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die  nach  dem  Schuldverhältnisse  ihm
obliegende  Leistung  vollständig  zu  bewirken.  Er  haftet  wegen  vorsätzlicher
und  wegen  fahrlässiger  Nichterfüllung  seiner  Verbindlichkeit;  bei  vertrags
mäßigen  Verbindlichkeiten  jedoch  nicht  über  Umfang  des  Interesses  hinaus,
das  er  als  mit  deren  Erfüllung  verbunden  voraussetzen  konnte.  Die  Vorschriften ¬
  der  §§  793  und  794  (§§  708  und  709  d.  E.)  finden  entsprechende
Anwendung.
§  220.
Haftung  wegen  dolus  nicht  erlaßbar  - -
  wie  §  225  d.  E.)
§  221  (226,  224  Abs.  2)
Der  Schuldner  hat  die  Leistung  nur  dann  in  Person  zu  bewirken,
wenn
es  dabei  auf  seine  Persönlichkeit  ankommt.
Der  Schuldner  haftet  in  Ansehung  der  Erfüllung  für  das  Verschulden
seines  gesetzlichen  Vertreters,  sowie  derjenigen  Personen,  durch  die  er  die
Leistung  bewirken  läßt.
§  222  (227).
Für  den  Schuldner,  der  nicht  persönlich  zu  leisten  hat,  kann  ein
Dritter  auch  ohne  Einwilligung  des  Schuldners  die  Leistung  bewirken.
Der  Gläubiger  kann  die  Annahme  nur  ablehnen,  wenn  der  Schuldner  derselben ¬
  widerspricht.
§  223  (228)
Der  Gläubiger  ist  nicht  verpflichtet,  Theilleistungen  anzunehmen.
§§  224  u.  225.
Vorschriften  über  den  Ort  der  Leistung  —  wie  §§  229  u.  230
Abs.  1  d.  E.)
§  226  (230  Abs.  2).
Geldzahlungen  sind  an  dem  Orte,  wo  der  Gläubiger  zur  Zeit  der
Entstehung  des  Schuldverhältuisses  seinen  Wohnsitz  hatte,  zu  entrichten.
Aendert  der  Gläubiger
seinen  Wohnsitz,  so  hat  der  Schuldner  zwar  das
Geld  dem  Gläubiger  an  den  neuen  Wohnsitz  zuzusenden,  der  Gläubiger  aber
die  dadurch  entstehenden  Mehrkosten  zu  tragen.
Zahlungen  aus  öffentlichen  Kassen  sind  bei  den  Kassen  in  Empfang
zu  nehmen.
§  219.  Die  Beschränkung  der  Haftung  auf  das  als  möglich  vorauszusehende
Interesse  habe  ich  bereits  in  der  „Beurtheilung“  zu  §  224  begründet.  Auch  schon
im  römischen  Recht  ist  dieser  Satz  vertreten;  (vergl.  1.  43  D.  de  A.  E.  et  V
19,  1.)  Beispiele  dafür,  zu  welchen  Unbilligkeiten  der  Mangel  dieser  Beschränkung
führen  würde,  finden  sich  angeführt  bei  Bernhöft  S.  11.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer