Inhaltsverzeichnis : Annalen für Rechtspflege und Gesetzgebung in den preußischen Rheinprovinzen (Bd. 2 (1842))

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würde hierdurch der Art. 170 wohl seine deutliche Erklärung finden
und, da das Gesetz nicht weiter unterscheidet, in allen übrigen Fallen
angewendet werden müssen. Der Text des Art. 163 unterstützt Lu-
dest eine solche Unterstellung offenbar nicht, vielmehr weiset die ganz
allgemeine Fassung darauf hin, dast hier nicht bloß von jenen bei-
den beschränkten Einreden die Rede scyn solle; man würde sonst
dem Gesetze auch den Vorwurf einer höchst mangelhaften Redaktion
mit Recht machen können, indem eS ohne Roth sich genereller Aus-
drücke bedient hätte, die ihrem Wortfinne nach auf jede mögliche
andere Art von Zncompetenz bezogen werden dürften.
Der Art. 170 setzt den Begriff der Zncompetenz , aliono maloriae
als bekannt voraus, eö erhoben sich hierüber auch bei dcrBerath-
rmg der Pr.-O. nicht die mindesten Zweifel, indem die Art. 163
— 172 ohne alle Discusfion angenommen wurden, der gewählte
technische Ausdruck muß daher wohl unstreitig, wie so manche an-
dere Bezeichnung der Pr.-O., aus den zur Zeit der Emanirung deS
Gesetzes allgemein herrschenden Anfichten erklärt werden. Die ältere
Jurisprudenz nahm nun nicht schon alSdann eine materielle oder
absolute Zncompetenz an, wenn die Entscheidung gegenständlich ei-
nem andern Richter gebührte, sondern nur dann, wenn die Ma-
terie, wozu die Klage gehörte, den Attributkonen deS Richters ganz
und gar fremd und ihm also eigentlich die Fähigkeit zur Entscheid-
ung derartiger Contestationen gesetzlich abgesprochen war. Hier-
nach konnte in den Fällen, wo die Zuständigkeit nach der Summe
sich regulirte, von einer Inkompetenz ratione materiae nicht
die Rede sepn und daher auch insbesondere die Jurisdiction deS ercep-
tionellen usque ad certam summam kompetenten Richters bis zu jedem
beliebigen Betrage prorogirt werden. Umgekehrt mußte der ordent-
liche Richter mit einer Klage wegen einer geringern Summe um
so mehr saksirt werden dürfen, als man diesem fast allgemein die
plenitudo jurisdictionis zufchrieb und bei ihm mithin überhaupt keine
materielle Zncompetenz im Berhältniß zu den ausserordentlichen
Gerichten annahm, jedenfalls fand hier selbst nach der Ansicht der-
jenigen, welche den letztem Satz bestritten, die Prorogation eben-
so wie bei dem erceptionellen Richter und folglich wechselseitig statt.
Zweifelhaft war nämlich die Natur der Inkompetenz des ordent-
lichen Richters nur, wenn eine ganze Materie, ein certum genus
causarum seiner Jurisdiction entzogen und einem torum speciale
überwiesen worden war. Aus dem Princip der dem ersttrn vindi-
cirten vollen Gerichtsbarkeit leitete die Jurisprudenz die Zulässig-
keit der Prorogation auch"! in diesem Falle ab, während einzelne
.Verordnungen zuweilen daS Gegentheil auSfprachen, wie das Edict
vom 29. April 1565 hinsichtlich der juridiction consulaire. So be-
merkt auch kotluer, do Ia procedurc civile," chap. 2, §. 2: ii y a
»ncompetence ratione materiae non sculement, lorsque la domande

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