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sso kann er die Zurückbringung derselben in die Räume oder, wenn der
Miether diese verlassen hat, in seinen Besitz fordern.
Der Vermiether muß die Entfernung solcher Sachen geschehen lassen,
die der Miether im regelmäßigen Betriebe seines Geschäfts oder den ge
wöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend aus den Räumen bringt.
Der Miether kann seine Sachen befreien durch Sicherheitsleistung für
die Forderung, jede einzelne Sache auch durch Sicherheitsleistung bis zum
Betrage des Werthes derselben. Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. ¬
Anderen Gläubigern des Miethers gegenüber kann der Vermiether
sein Pfandrecht nur wegen des laufenden und des für das vorhergehende
letzte Jahr geschuldeten Miethzinses, sowie wegen bereits entstandener Ent
schädigungsforderungen aus dem Miethverhältnisse geltend machen.
§ 499 (522).
Das Miethverhältniß endigt mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ¬
ist. Den Beweis dieser Zeit hat stets derjenige zu führen, der
die längere Fortdauer der Miethe behauptet.
Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann sowohl der Vermiether, als
der Miether das Verhältniß durch Kündigung beenden. Ist nichts anderes
verabredet, so gelten für die Kündigung folgende Regeln.
Die Kündigung ist bei unbeweglichen Sachen nur für den Schluß
Sie muß für den Schluß des Vierteleines ¬
Kalendervierteljahres zulässig.
jahres spätestens am ersten Werktage desselben erfolgen.
(Weiter wie die Abs. 4—7 m § 522 d. E.
Nach eingetretener Kündigung muß der Miether die Besichtigung der
Sache durch Andere, die sie miethen oder kaufen wollen, zu den geeigneten
Tagesstunden geschehen lassen.
§ 500.
wie § 523 d. E.)
- Beendigung langdauernder Miethen
§ 501 (524).
Wird nach Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Miethvertrages ¬
der Besitz der Sache von dem Miether stillschweigend fortgesetzt, ¬
auch von dem Vermiether nach erlangter Kenntniß hiervon nicht
§ 499, Gesetzt, es klagt der Vermiether auf Räumung der Wohnung mit
der Behauptung, daß der verklagte Miether nur auf ein Jahr die Wohnung gemiethet ¬
habe. Der Verklagte behauptet aber, er habe auf zwei Jahr gemiethet.
Wer hat nun Beweis zu führen? Muß etwa der Vermiether „als Grund seiner
Klage“ beweisen, daß die Miethe nur auf ein Jahr geschlossen sei? Dieser
Ansicht, auf die mitunter Juristen verfallen, soll der Satz 2 des Abs. 1 entgegentreteu. ¬
§ 501. Für die Abweichung vom Entwurfe beziehe ich mich darauf, daß
dieselbe (nach S. 415 der Motive) den bei Weitem meisten Gesetzgebungen entspricht. ¬
Den Entwurf hat nur das sächs. G. B. für sich. Die stillschweigende
Fortsetzung der Miethe nach Ablauf einer ursprünglich gesetzten Frist hat in der
That eine ganz andere Natur, als die Fortsetzung einer gekündigten Miethe, bei