Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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sso  kann  er  die  Zurückbringung  derselben  in  die  Räume  oder,  wenn  der
Miether  diese  verlassen  hat,  in  seinen  Besitz  fordern.
Der  Vermiether  muß  die  Entfernung  solcher  Sachen  geschehen  lassen,
die  der  Miether  im  regelmäßigen  Betriebe  seines  Geschäfts  oder  den  ge
wöhnlichen  Lebensverhältnissen  entsprechend  aus  den  Räumen  bringt.
Der  Miether  kann  seine  Sachen  befreien  durch  Sicherheitsleistung  für
die  Forderung,  jede  einzelne  Sache  auch  durch  Sicherheitsleistung  bis  zum
Betrage  des  Werthes  derselben.  Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen. ¬

Anderen  Gläubigern  des  Miethers  gegenüber  kann  der  Vermiether
sein  Pfandrecht  nur  wegen  des  laufenden  und  des  für  das  vorhergehende
letzte  Jahr  geschuldeten  Miethzinses,  sowie  wegen  bereits  entstandener  Ent
schädigungsforderungen  aus  dem  Miethverhältnisse  geltend  machen.
§  499  (522).
Das  Miethverhältniß  endigt  mit  Ablauf  der  Zeit,  für  die  es  eingegangen ¬
  ist.  Den  Beweis  dieser  Zeit  hat  stets  derjenige  zu  führen,  der
die  längere  Fortdauer  der  Miethe  behauptet.
Ist  die  Miethzeit  nicht  bestimmt,  so  kann  sowohl  der  Vermiether,  als
der  Miether  das  Verhältniß  durch  Kündigung  beenden.  Ist  nichts  anderes
verabredet,  so  gelten  für  die  Kündigung  folgende  Regeln.
Die  Kündigung  ist  bei  unbeweglichen  Sachen  nur  für  den  Schluß
Sie  muß  für  den  Schluß  des  Vierteleines ¬
  Kalendervierteljahres  zulässig.
jahres  spätestens  am  ersten  Werktage  desselben  erfolgen.
(Weiter  wie  die  Abs.  4—7  m  §  522  d.  E.
Nach  eingetretener  Kündigung  muß  der  Miether  die  Besichtigung  der
Sache  durch  Andere,  die  sie  miethen  oder  kaufen  wollen,  zu  den  geeigneten
Tagesstunden  geschehen  lassen.
§  500.
wie  §  523  d.  E.)
-  Beendigung  langdauernder  Miethen
§  501  (524).
Wird  nach  Ablauf  eines  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossenen  Miethvertrages ¬
  der  Besitz  der  Sache  von  dem  Miether  stillschweigend  fortgesetzt, ¬
  auch  von  dem  Vermiether  nach  erlangter  Kenntniß  hiervon  nicht
§  499,  Gesetzt,  es  klagt  der  Vermiether  auf  Räumung  der  Wohnung  mit
der  Behauptung,  daß  der  verklagte  Miether  nur  auf  ein  Jahr  die  Wohnung  gemiethet ¬
  habe.  Der  Verklagte  behauptet  aber,  er  habe  auf  zwei  Jahr  gemiethet.
Wer  hat  nun  Beweis  zu  führen?  Muß  etwa  der  Vermiether  „als  Grund  seiner
Klage“  beweisen,  daß  die  Miethe  nur  auf  ein  Jahr  geschlossen  sei?  Dieser
Ansicht,  auf  die  mitunter  Juristen  verfallen,  soll  der  Satz  2  des  Abs.  1  entgegentreteu. ¬

§  501.  Für  die  Abweichung  vom  Entwurfe  beziehe  ich  mich  darauf,  daß
dieselbe  (nach  S.  415  der  Motive)  den  bei  Weitem  meisten  Gesetzgebungen  entspricht. ¬
  Den  Entwurf  hat  nur  das  sächs.  G.  B.  für  sich.  Die  stillschweigende
Fortsetzung  der  Miethe  nach  Ablauf  einer  ursprünglich  gesetzten  Frist  hat  in  der
That  eine  ganz  andere  Natur,  als  die  Fortsetzung  einer  gekündigten  Miethe,  bei
            
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