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§ 494.
Verpflichtung zur Zahlung des Miethzinses bei Nichtgebrauch
der Sache — wie § 518 d. E. unter Weglassung des letzten Satzes.)
§ 495.
Verpflichtung des Miethers zur Benachrichtigung des Vermiethers
wie § 519 d. E. mit dem Zusatze:
Der Miether ist ferner verpflichtet, die zur Beaufsichtigung der Sache
sowie die zur Erhaltung der
nothwendigen Handlungen des Vermiethers,
Er darf insbesondere dem
Sache nöthigen Ausbesserungen zu gestatten.
Vermiether und den von dtesem Beauftragten das Betreten der vermietheter
Räume für diese Zwecke nicht verweigern.
§ 496.
Verpflichtung zur Rückgabe der Sache — wie § 520 d. E.
mit dem Zusatz:
Auf Ansprüche, die dem Miether aus dem Miethverhältnisse zustehen
desgleichen auf die Behauptung, daß der Miether schon bei Abschluß des
Miethvertrages Eigenthümer des Grundstücks gewesen sei, kann eine Einrede
gegen die Rückgabe gemietheter Räume nicht gegründet werden.
§ 497 (521).
Der Vermiether hat wegen seiner Forderungen aus dem Miethvertrage
ein gesetzliches Pfandrecht an den in die gemietheten Räume eingebrachten
Sachen des Miethers. Das Pfandrecht umfaßt auch die Sachen der Ehefrau ¬
und der Kinder, die mit dem Miether in häuslicher Gemeinschaft
leben. Ausgeschlossen sind Sachen, die nicht der Pfändung unterliegen.
Das Pfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen aus den Räumen,
es sei denn, daß die Sachen heimlich oder gegen den Widerspruch des Vermiethers ¬
weggeschafft worden sind.
§ 498 (521).
Der Vermiether kann die Wegschaffung der ihm haftbaren Sachen
auch ohne Anrufen des Gerichts hindern, dieselben auch, wenn der Miethei
Sind Sachen heimdie ¬
Räume verläßt, in seinen eigenen Besitz nehmen.
lich oder gegen seinen Widerspruch aus den Räumen weggeschafft worden
§ 494 Ich schlage vor, den letzten Satz des § 518 d. E. wegzulassen,
weil derselbe leicht zu falscher Anwendung führen und den Vermiether benachtheiligen ¬
kann.
§ 497. Ich halte die Beibehaltung des gesetzlichen Pfandrechts an den
eingebrachten Sachen für ein Gebot der Gerechtigkeit gegen den Vermiether. Das
Ankämpfen mancher Juristen gegen dasselbe scheint mir aus den ungesunden Verhältnissen ¬
einzelner Großstädte hervorgegangen zu sein. Die im Schlußsatz angenommene ¬
Beschränkung des Pfandrechts des Vermiethers ist für den Konkurs
schon in § 41 Nr. 4 der K. O. ausgesprochen. Es bedarf des nämlichen Ausspruchs ¬
hier nur insofern, als ja auch außerhalb des Konkurses der Umfang des
Pfandrechts in Frage kommen kann.