Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

105
§  494.
Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Miethzinses  bei  Nichtgebrauch
der  Sache  —  wie  §  518  d.  E.  unter  Weglassung  des  letzten  Satzes.)
§  495.
Verpflichtung  des  Miethers  zur  Benachrichtigung  des  Vermiethers
wie  §  519  d.  E.  mit  dem  Zusatze:
Der  Miether  ist  ferner  verpflichtet,  die  zur  Beaufsichtigung  der  Sache
sowie  die  zur  Erhaltung  der
nothwendigen  Handlungen  des  Vermiethers,
Er  darf  insbesondere  dem
Sache  nöthigen  Ausbesserungen  zu  gestatten.
Vermiether  und  den  von  dtesem  Beauftragten  das  Betreten  der  vermietheter
Räume  für  diese  Zwecke  nicht  verweigern.
§  496.
Verpflichtung  zur  Rückgabe  der  Sache  —  wie  §  520  d.  E.
mit  dem  Zusatz:
Auf  Ansprüche,  die  dem  Miether  aus  dem  Miethverhältnisse  zustehen
desgleichen  auf  die  Behauptung,  daß  der  Miether  schon  bei  Abschluß  des
Miethvertrages  Eigenthümer  des  Grundstücks  gewesen  sei,  kann  eine  Einrede
gegen  die  Rückgabe  gemietheter  Räume  nicht  gegründet  werden.
§  497  (521).
Der  Vermiether  hat  wegen  seiner  Forderungen  aus  dem  Miethvertrage
ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  den  in  die  gemietheten  Räume  eingebrachten
Sachen  des  Miethers.  Das  Pfandrecht  umfaßt  auch  die  Sachen  der  Ehefrau ¬
  und  der  Kinder,  die  mit  dem  Miether  in  häuslicher  Gemeinschaft
leben.  Ausgeschlossen  sind  Sachen,  die  nicht  der  Pfändung  unterliegen.
Das  Pfandrecht  erlischt  mit  der  Entfernung  der  Sachen  aus  den  Räumen,
es  sei  denn,  daß  die  Sachen  heimlich  oder  gegen  den  Widerspruch  des  Vermiethers ¬
  weggeschafft  worden  sind.
§  498  (521).
Der  Vermiether  kann  die  Wegschaffung  der  ihm  haftbaren  Sachen
auch  ohne  Anrufen  des  Gerichts  hindern,  dieselben  auch,  wenn  der  Miethei
Sind  Sachen  heimdie ¬
  Räume  verläßt,  in  seinen  eigenen  Besitz  nehmen.
lich  oder  gegen  seinen  Widerspruch  aus  den  Räumen  weggeschafft  worden
§  494  Ich  schlage  vor,  den  letzten  Satz  des  §  518  d.  E.  wegzulassen,
weil  derselbe  leicht  zu  falscher  Anwendung  führen  und  den  Vermiether  benachtheiligen ¬
  kann.
§  497.  Ich  halte  die  Beibehaltung  des  gesetzlichen  Pfandrechts  an  den
eingebrachten  Sachen  für  ein  Gebot  der  Gerechtigkeit  gegen  den  Vermiether.  Das
Ankämpfen  mancher  Juristen  gegen  dasselbe  scheint  mir  aus  den  ungesunden  Verhältnissen ¬
  einzelner  Großstädte  hervorgegangen  zu  sein.  Die  im  Schlußsatz  angenommene ¬
  Beschränkung  des  Pfandrechts  des  Vermiethers  ist  für  den  Konkurs
schon  in  §  41  Nr.  4  der  K.  O.  ausgesprochen.  Es  bedarf  des  nämlichen  Ausspruchs ¬
  hier  nur  insofern,  als  ja  auch  außerhalb  des  Konkurses  der  Umfang  des
Pfandrechts  in  Frage  kommen  kann.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer