Metadaten : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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Im  Uebrigen  gelten  Aufwendungen,  die  der  Miether  zur  Verbesserung
der  Sache  macht,  im  Zweifel  als  von  ihm  im  eigenen  Interesse  vorgenommen. ¬
  Es  steht  ihm  deshalb  kein  Ersatzanspruch,  sondern  nur  das
Recht  zu,  die  von  ihm  gemachten  Einrichtungen,  soweit  es  ohne  Schädigung
der  Sache  geschehen  kann,  wegzunehmen.  So  lange  er  im  Besitz  der  Sache
ist,  kann  er  die  Wegnahme  ohne  Zuthun  des  Vermiethers  bewirken.
§  490.
Lasten  und  Abgaben  trägt  der  Vermiether  —  wie  §  515  d.  E.)
§  491  516
Sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  steht  dem  Miether  das  Recht
zu,  einem  Anderen  die  Sache  zum  Gebrauche  zu  überlassen,  insbesondere
auch  durch  weiteres  Vermiethen  (Untermiethe).
§  492.
Im  Falle  der  Untermiethe  kann  der  erste  Vermiether  alle  Rechte,
die  ihm  gegen  den  ersten  Miether  zustehen,  auch  gegen  den  Untermiether
geltend  machen,  soweit  entsprechende  Rechte  auch  dem  ersten  Miether  als
Untervermiether  wider  den  Untermiether  zustehen.  Auf  die  Anzeige  des  ersten
Vermiethers  bei  dem  Untermiether,  daß  er  die  wider  ihn  begründeten  Ansprüche ¬
  aus  der  Untermiethe  für  sich  in  Anspruch  nehme,  kann  der  Untermiether ¬
  nicht  mehr  mit  Wirksamkeit  an  den  Untervermiether  leisten
Ueberschreitet  der  Untermiether  den  Umfang  der  dem  ersten  Miether
durch  den  Miethvertrag  eingeräumten  Rechte,  so  kann  der  erste  Vermiether
unmittelbar  gegen  ihn  Klage  erheben,  auch  wenn  ihm  der  Untervermiether
diese  Rechte  in  dem  nicht  gebührenden  Umfange  eingeräumt  haben  sollte.
Diese  Bestimmungen  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  unter
einer  anderen  Rechtsform  der  erste  Miether  die  Sache  einem  Andern  zum
Gebrauche  überläßt.
§  493
Zahlung  des  Miethzinses  —  wie  §  517  d.  E.  mit  den  Schlußworten: ¬

„am  ersten  Werktage  der  Monate  Januar  2c.  entrichtet  werden.“)
§  491.  Ob  dem  Miether  und  Pachter  ohne  Weiteres  das  Recht  zur  Untermiethe ¬
  zustehen  soll,  darüber  läßt  sich  streiten.  Ich  habe  keinen  genügenden  Grund
gefunden,  von  dem  Entwurf  in  dieser  Frage  abzuweichen.  Ich  mache  aber  dabei
noch  besonders  auf  die  von  mir  in  dem  folgenden  §  492  entworfenen  Bestimmungen
aufmerksam,  durch  welche  sich  die  Nachtheile,  die  der  Vermiether  durch  die  Untermiethe ¬
  erleiden  kann,  wesentlich  verringern.
§  492.  Auf  diese  Bestimmungen  lege  ich  großen  Werth.  Es  ist  ganz  unnatürlich, ¬
  daß  den  ersten  Vermiether  der  Mann,  der  in  seinem  Grundstück  sitz
und  dieses  nutznießt,  gar  nichts  angehen,  er  vielmehr  hinter  seinem  ersten  Miether
herlaufen  soll.  Es  muß  ihm  gestattet  sein,  unmittelbar  seine  Rechte  gegen  den
Untermiether  geltend  zu  machen.  Theoretisch  konstruirt  sich  das  Klagrecht  des  ersten
Miethers  gegen  den  Untermiether  aus  dem  Gesichtspunkt  der  fingirten  Cession,
§  493.  Ich  will  hier  nochmals  betonen,  daß  ich  es  für  dringend  geboten
halte,  die  Zahlungstermine  für  Miethzins  nicht  als  dies  interpellans  hinzustellen.
der  die  Pflicht,  Verzugszinsen  zu  zahlen,  nach  sich  zöge  (vergl.  oben  Bem.  zu  §  242).

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