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Im Uebrigen gelten Aufwendungen, die der Miether zur Verbesserung
der Sache macht, im Zweifel als von ihm im eigenen Interesse vorgenommen. ¬
Es steht ihm deshalb kein Ersatzanspruch, sondern nur das
Recht zu, die von ihm gemachten Einrichtungen, soweit es ohne Schädigung
der Sache geschehen kann, wegzunehmen. So lange er im Besitz der Sache
ist, kann er die Wegnahme ohne Zuthun des Vermiethers bewirken.
§ 490.
Lasten und Abgaben trägt der Vermiether — wie § 515 d. E.)
§ 491 516
Sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, steht dem Miether das Recht
zu, einem Anderen die Sache zum Gebrauche zu überlassen, insbesondere
auch durch weiteres Vermiethen (Untermiethe).
§ 492.
Im Falle der Untermiethe kann der erste Vermiether alle Rechte,
die ihm gegen den ersten Miether zustehen, auch gegen den Untermiether
geltend machen, soweit entsprechende Rechte auch dem ersten Miether als
Untervermiether wider den Untermiether zustehen. Auf die Anzeige des ersten
Vermiethers bei dem Untermiether, daß er die wider ihn begründeten Ansprüche ¬
aus der Untermiethe für sich in Anspruch nehme, kann der Untermiether ¬
nicht mehr mit Wirksamkeit an den Untervermiether leisten
Ueberschreitet der Untermiether den Umfang der dem ersten Miether
durch den Miethvertrag eingeräumten Rechte, so kann der erste Vermiether
unmittelbar gegen ihn Klage erheben, auch wenn ihm der Untervermiether
diese Rechte in dem nicht gebührenden Umfange eingeräumt haben sollte.
Diese Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn unter
einer anderen Rechtsform der erste Miether die Sache einem Andern zum
Gebrauche überläßt.
§ 493
Zahlung des Miethzinses — wie § 517 d. E. mit den Schlußworten: ¬
„am ersten Werktage der Monate Januar 2c. entrichtet werden.“)
§ 491. Ob dem Miether und Pachter ohne Weiteres das Recht zur Untermiethe ¬
zustehen soll, darüber läßt sich streiten. Ich habe keinen genügenden Grund
gefunden, von dem Entwurf in dieser Frage abzuweichen. Ich mache aber dabei
noch besonders auf die von mir in dem folgenden § 492 entworfenen Bestimmungen
aufmerksam, durch welche sich die Nachtheile, die der Vermiether durch die Untermiethe ¬
erleiden kann, wesentlich verringern.
§ 492. Auf diese Bestimmungen lege ich großen Werth. Es ist ganz unnatürlich, ¬
daß den ersten Vermiether der Mann, der in seinem Grundstück sitz
und dieses nutznießt, gar nichts angehen, er vielmehr hinter seinem ersten Miether
herlaufen soll. Es muß ihm gestattet sein, unmittelbar seine Rechte gegen den
Untermiether geltend zu machen. Theoretisch konstruirt sich das Klagrecht des ersten
Miethers gegen den Untermiether aus dem Gesichtspunkt der fingirten Cession,
§ 493. Ich will hier nochmals betonen, daß ich es für dringend geboten
halte, die Zahlungstermine für Miethzins nicht als dies interpellans hinzustellen.
der die Pflicht, Verzugszinsen zu zahlen, nach sich zöge (vergl. oben Bem. zu § 242).
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