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§ 480 (506).
Die Vorschriften des § 479 kommen sinnentsprechend zur Anwendung,
wenn im Laufe der Miethzeit Mängel der gedachten Art entstehen.
Sind solche durch Verschulden des Vermiethers entstanden, so kann
von diesem neben Nachlaß an Miethzins auch Schadensersatz gefordert
werden.
§ 481.
Schäden, die durch Verschulden des Miethers an der Sache entstehen,
hat dieser ausbessern zu lassen. Unterläßt er dies, so hat er Schadensersatz
zu leisten. Der Vermiether kann die hierauf bezüglichen Ansprüche auch
schon während Dauer der Miethe geltend machen.
Zu den durch Verschulden des Miethers entstandenen Schäden werden
auch diejenigen gerechnet, die durch Verschulden von Hausgenossen oder
Bediensteten des Miethers oder von solchen, denen der Miether die Sache
zum Gebrauch überlassen hat, entstehen; desgleichen diejenigen, die aus
Feindschaft gegen den Miether von Dritten der Sache zugefügt werden.
§ 482 (508).
Wird dem Miether durch das Recht eines Dritten die Sache ganz
oder theilweise entzogen, so hat er neben dem Anspruch auf entsprechenden
Nachlaß am Miethzinse auch Anspruch auf Schadensersatz.
Ausgeschlossen
ist der Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem Miether bei Abschluß des
Vertrags das Recht des Dritten bekannt war.
§ 483 (509).
Der im Besitz der Sache befindliche Miether, der einen Miethvertrag
auf bestimmte Zeit schriftlich geschlossen hat, wird dadurch, daß der Vermiether ¬
das Eigenthum der Sache oder dingliche Rechte daran auf Dritte
überträgt, in seinem Miethrechte nicht berührt.
§ 484.
Vom Zeitpunkte des Eigenthumsüberganges an tritt der Erwerber
der Sache dem Miether gegenüber nach den Grundsätzen der Forderungsabtretung ¬
und Schuldübernahme in die Rechte und Pflichten des Vermiethers ¬
ein.
§ 481. Der Satz, daß der Miether Beschädigungen der Sache, die aus
Feindschaft gegen ihn verübt werden, tragen muß (culpae ejus adnumerantur
1. 15 § 4 D. loc. 19, 2), ist gemeinrechtlich, und entspricht auch unserem natürlichen ¬
Empfinden.
§ 482. Hier muß der vielberufene Satz „Kauf bricht Miethe“ zur Ent
scheidung kommen. Es ist darüber sd viel geschrieben worden, daß ich mich jeder
weiteren Ausführung enthalte. Ich möchte aber (übereinstimmend mit Boyens
ZSt. S. 252) vorschlagen, das Recht des Miethers an einen schriftlich zu Stande
gekommenen Vertrag zu knüpfen, da sonst leicht über die Zeit, für welche der
Miether Anspruch auf Fortdauer seiner Miethe hat, die häßlichsten Streitigkeiten
entsiehen können.
§ 484. Es ist hier das Verhältniß, das aus der Fortdauer der Miethe dem
neuen Erwerber gegenüber entsteht, praktisch auszugestalten versucht. Ganz einfach
ist freilich die Sache nicht. Daran wird sich aber nichts ändern lassen.