Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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§  480  (506).
Die  Vorschriften  des  §  479  kommen  sinnentsprechend  zur  Anwendung,
wenn  im  Laufe  der  Miethzeit  Mängel  der  gedachten  Art  entstehen.
Sind  solche  durch  Verschulden  des  Vermiethers  entstanden,  so  kann
von  diesem  neben  Nachlaß  an  Miethzins  auch  Schadensersatz  gefordert
werden.
§  481.
Schäden,  die  durch  Verschulden  des  Miethers  an  der  Sache  entstehen,
hat  dieser  ausbessern  zu  lassen.  Unterläßt  er  dies,  so  hat  er  Schadensersatz
zu  leisten.  Der  Vermiether  kann  die  hierauf  bezüglichen  Ansprüche  auch
schon  während  Dauer  der  Miethe  geltend  machen.
Zu  den  durch  Verschulden  des  Miethers  entstandenen  Schäden  werden
auch  diejenigen  gerechnet,  die  durch  Verschulden  von  Hausgenossen  oder
Bediensteten  des  Miethers  oder  von  solchen,  denen  der  Miether  die  Sache
zum  Gebrauch  überlassen  hat,  entstehen;  desgleichen  diejenigen,  die  aus
Feindschaft  gegen  den  Miether  von  Dritten  der  Sache  zugefügt  werden.
§  482  (508).
Wird  dem  Miether  durch  das  Recht  eines  Dritten  die  Sache  ganz
oder  theilweise  entzogen,  so  hat  er  neben  dem  Anspruch  auf  entsprechenden
Nachlaß  am  Miethzinse  auch  Anspruch  auf  Schadensersatz.
Ausgeschlossen
ist  der  Anspruch  auf  Schadensersatz,  wenn  dem  Miether  bei  Abschluß  des
Vertrags  das  Recht  des  Dritten  bekannt  war.
§  483  (509).
Der  im  Besitz  der  Sache  befindliche  Miether,  der  einen  Miethvertrag
auf  bestimmte  Zeit  schriftlich  geschlossen  hat,  wird  dadurch,  daß  der  Vermiether ¬
  das  Eigenthum  der  Sache  oder  dingliche  Rechte  daran  auf  Dritte
überträgt,  in  seinem  Miethrechte  nicht  berührt.
§  484.
Vom  Zeitpunkte  des  Eigenthumsüberganges  an  tritt  der  Erwerber
der  Sache  dem  Miether  gegenüber  nach  den  Grundsätzen  der  Forderungsabtretung ¬
  und  Schuldübernahme  in  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vermiethers ¬
  ein.
§  481.  Der  Satz,  daß  der  Miether  Beschädigungen  der  Sache,  die  aus
Feindschaft  gegen  ihn  verübt  werden,  tragen  muß  (culpae  ejus  adnumerantur
1.  15  §  4  D.  loc.  19,  2),  ist  gemeinrechtlich,  und  entspricht  auch  unserem  natürlichen ¬
  Empfinden.
§  482.  Hier  muß  der  vielberufene  Satz  „Kauf  bricht  Miethe“  zur  Ent
scheidung  kommen.  Es  ist  darüber  sd  viel  geschrieben  worden,  daß  ich  mich  jeder
weiteren  Ausführung  enthalte.  Ich  möchte  aber  (übereinstimmend  mit  Boyens
ZSt.  S.  252)  vorschlagen,  das  Recht  des  Miethers  an  einen  schriftlich  zu  Stande
gekommenen  Vertrag  zu  knüpfen,  da  sonst  leicht  über  die  Zeit,  für  welche  der
Miether  Anspruch  auf  Fortdauer  seiner  Miethe  hat,  die  häßlichsten  Streitigkeiten
entsiehen  können.
§  484.  Es  ist  hier  das  Verhältniß,  das  aus  der  Fortdauer  der  Miethe  dem
neuen  Erwerber  gegenüber  entsteht,  praktisch  auszugestalten  versucht.  Ganz  einfach
ist  freilich  die  Sache  nicht.  Daran  wird  sich  aber  nichts  ändern  lassen.
            
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