Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (2)

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2)  Ist  durch  Verabredung  eine  gewisse  Form  bestimmt,
so  gilt  die  Römische  Regel  über  das  pactum  de  contrahendo, -
  daß  der  Vertrag  selbst  erst  durch  Vollziehung
der  Form  perfect  wird,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß
nach  dem  Allg.  Landrecht  dieses  nur  vermuthet  wird,  und
der  Gegenbeweis  darüber:  daß  die  Form  nur  des  bessern
Beweises  wegen  verabredet  worden,  zulässig  ist  13)
II.  Das  Allg.  Landrecht  kennt  zwei  Formen:  die
schriftliche  Abfassung,  und  die  gerichtliche  Verlautbarung. ¬
  Außer  diesen  beiden  Formen  wird  ein  Vertrag
durch  die  von  einer  Seite  geschehene  Erfüllung  klagbar
(Realcontracte),  und  endlich  giebt  es  eine  Klasse  von  Verträgen, ¬
  welche  ohne  alle  Form,  schon  durch  die  bloße
Uebereinkunft,  ausnahmsweise  gültig  sind.
§.  83.
h.  Schriftliche  Form.
aa.  Geschichte  und  Grundsätze.
I.  Die  erste  vaterländische  Bestimmung  wegen  schriftlicher =
  Abfassung  der  Verträge  enthält  die  Constitution  Friedrich ¬
  Wilhelm's  I.,  vom  5.  März  1718,  für  das  Fürstenthum ¬
  Halberstadt,  wonach  die  Verträge  auf  dem  platten
Lande  in  diesem  Landestheile  schriftlich  und  gerichtlich
vollzogen  werden  sollten.  Dann  bestimmte  das  erneuerte
Stempeledict,  vom  13.  Mai  1766  §.  2  1),  daß  die  Kauf¬,
Pacht=  und  Miethscontracte,  über  unbewegliche  Güter,
wenn  das  Kaufgeld,  oder  der  jährliche  Pacht-  und  Mieths13) ¬
  S.  oben  §.  70  S.  56.  Eine  andere  Erklärung  findet
sich  in  Siewert's  Materialien.  l.  S.  185,  u.  II.  S.  199,  wonach -
  diese  Vermuthung  eine  praesumtio  juris  et  de  jure  sein
soll,  welches  aber  nicht  richtig  ist.  —  S.  auch  Simon's  und
v.  Strampff's  Rechtsspr.,  Bd.  I.  S.  129.
1)  N.  C.  C.  Tom.  IV.  pag.  404.
            
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