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2) Ist durch Verabredung eine gewisse Form bestimmt,
so gilt die Römische Regel über das pactum de contrahendo, -
daß der Vertrag selbst erst durch Vollziehung
der Form perfect wird, nur mit dem Unterschiede, daß
nach dem Allg. Landrecht dieses nur vermuthet wird, und
der Gegenbeweis darüber: daß die Form nur des bessern
Beweises wegen verabredet worden, zulässig ist 13)
II. Das Allg. Landrecht kennt zwei Formen: die
schriftliche Abfassung, und die gerichtliche Verlautbarung. ¬
Außer diesen beiden Formen wird ein Vertrag
durch die von einer Seite geschehene Erfüllung klagbar
(Realcontracte), und endlich giebt es eine Klasse von Verträgen, ¬
welche ohne alle Form, schon durch die bloße
Uebereinkunft, ausnahmsweise gültig sind.
§. 83.
h. Schriftliche Form.
aa. Geschichte und Grundsätze.
I. Die erste vaterländische Bestimmung wegen schriftlicher =
Abfassung der Verträge enthält die Constitution Friedrich ¬
Wilhelm's I., vom 5. März 1718, für das Fürstenthum ¬
Halberstadt, wonach die Verträge auf dem platten
Lande in diesem Landestheile schriftlich und gerichtlich
vollzogen werden sollten. Dann bestimmte das erneuerte
Stempeledict, vom 13. Mai 1766 §. 2 1), daß die Kauf¬,
Pacht= und Miethscontracte, über unbewegliche Güter,
wenn das Kaufgeld, oder der jährliche Pacht- und Mieths13) ¬
S. oben §. 70 S. 56. Eine andere Erklärung findet
sich in Siewert's Materialien. l. S. 185, u. II. S. 199, wonach -
diese Vermuthung eine praesumtio juris et de jure sein
soll, welches aber nicht richtig ist. — S. auch Simon's und
v. Strampff's Rechtsspr., Bd. I. S. 129.
1) N. C. C. Tom. IV. pag. 404.