Der Käufer darf, so lange das Wiederkaufsrecht besteht, die Sache
nicht wesentlich verändern. Innerhalb dieser Schranke kann der Käufer für
Verwendungen, durch welche der Werth der Sache in Vergleiche mit dem
Werthe derselben zur Zeit des ersten Kaufes erhöht ist, vom Wiederkäufer
Ersatz fordern. Für Belastungen, die der Käufer auf die Sache gelegt hat.
und für Verschlechterungen, die er zu vertreten hat, kann der Wiederkäufer
einen entsprechenden Abzug am Preise verlangen,
§ 461.
Das Wiederkaufsrecht erlischt, wenn nicht eine kürzere Frist dafür
vereinbart ist, in drei Jahren, bei Grundstücken in zehn Jahren. Die
Frist beginnt mit Abschluß des Vertrags, bei Grundstücken mit der Auflassung. ¬
III. Vorkauf.
§ 462 (481)
Ist jemand verpflichtet, einem Anderen an einer Sache den Vorkauf
zu gewähren, so hat er, wenn ein Dritter zum Kauf der Sache bereit ist,
dem Vorkaufsberechtigten hiervon unter genauer Angabe der mit dem Dritten
zugeben, in welchem sie zur Zeit des Vorbehalts des Wiederverkaufsrechts sich
befunden haben. Wenn nun das verkaufte Haus ohne Schuld des Käufers abbrennt, ¬
ist dieser dann verpflichtet, dem Wiederkäufer zu Liebe es wieder aufzubauen? ¬
Ich glaube nicht. Der Natur der Dinge nach kann der Käufer die Sachnur ¬
herausgeben, so wie sie sich zur Zeit des Wiederkaufes befindet, und daneben
kann es sich nur darum handeln, welche Entschädigungen für eingetretene Veranderungen ¬
dem einen oder dem anderen Theile zu leisten sind. Ist die Sache
ohne Schuld des Käufers schlechter geworden, so muß sie der Wiederkäufer in
diesem Zustande annehmen, wenn er dann überhaupt noch den Wiederkauf verlangt.
Ist die Sache verbessert worden, so muß man davon ausgehen, daß der Wiederkäufer ¬
keinenfalls Verbesserungen zu bezahlen habe, die die Natur der Sache
wesentlich ändern. Denn für eine wesentlich geänderte Sache ist der Wiederkauf
nicht vorbehalten worden. Wenn also der Käufer auf das verkaufte Grundstück
ein Haus gebaut hätte, so kann er dafür Ersatz nicht fordern. Wenn dagegen der
Kauf das abgeerntete Grundstück zum Gegenstand hatte und nun der Wiederkäufer
das Grundstück mit darauf stehender Ernte zurück verlangt, so würde er für die
Ernte einen Ersatz zu leisten haben. Diese Gesichtspunkte liegen der Formulirung
des obigen § 460 zu Grunde.
§ 461. Diese Bestimmung ist nach dem Vorschlage Bingner's hinzugefügt.
(3St. S. 235.) Andere Gesetze bestimmen noch längere Fristen; das sächi
Gesetzbuch, § 1133, 1 und 10 Jahre; der Dresd. Entw., Art. 518, 6 Monate und
3 Jahre.
§ 480 d. E. ist weggeblieben. Man braucht nicht für jedes irgend denkbare
Vertragsverhältniß eine besondere Bestimmung aufzunehmen,
§ 462. Das Vorkaufsrecht, das hier nur als persönliches Recht behandelt
wird (von dem dinglichen Verkaufsrecht handelt ja der Entwurf erst später), ba
in dem Entwurf eine seltsame Gestalt erhalten. Offenbar hat der Eigenthümer einer
Sache, an der einem Andern das Vorkaufsrecht zusteht, wenn er redlich verfahren
und nicht selbst in die größten Nachtheile gerathen will, folgendermaßen zu verfahren. ¬
Wenn ein Dritter die Sache kaufen will, so hat er mit diesem die Be¬