Metadata : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

Der  Käufer  darf,  so  lange  das  Wiederkaufsrecht  besteht,  die  Sache
nicht  wesentlich  verändern.  Innerhalb  dieser  Schranke  kann  der  Käufer  für
Verwendungen,  durch  welche  der  Werth  der  Sache  in  Vergleiche  mit  dem
Werthe  derselben  zur  Zeit  des  ersten  Kaufes  erhöht  ist,  vom  Wiederkäufer
Ersatz  fordern.  Für  Belastungen,  die  der  Käufer  auf  die  Sache  gelegt  hat.
und  für  Verschlechterungen,  die  er  zu  vertreten  hat,  kann  der  Wiederkäufer
einen  entsprechenden  Abzug  am  Preise  verlangen,
§  461.
Das  Wiederkaufsrecht  erlischt,  wenn  nicht  eine  kürzere  Frist  dafür
vereinbart  ist,  in  drei  Jahren,  bei  Grundstücken  in  zehn  Jahren.  Die
Frist  beginnt  mit  Abschluß  des  Vertrags,  bei  Grundstücken  mit  der  Auflassung. ¬

III.  Vorkauf.
§  462  (481)
Ist  jemand  verpflichtet,  einem  Anderen  an  einer  Sache  den  Vorkauf
zu  gewähren,  so  hat  er,  wenn  ein  Dritter  zum  Kauf  der  Sache  bereit  ist,
dem  Vorkaufsberechtigten  hiervon  unter  genauer  Angabe  der  mit  dem  Dritten
zugeben,  in  welchem  sie  zur  Zeit  des  Vorbehalts  des  Wiederverkaufsrechts  sich
befunden  haben.  Wenn  nun  das  verkaufte  Haus  ohne  Schuld  des  Käufers  abbrennt, ¬
  ist  dieser  dann  verpflichtet,  dem  Wiederkäufer  zu  Liebe  es  wieder  aufzubauen? ¬
  Ich  glaube  nicht.  Der  Natur  der  Dinge  nach  kann  der  Käufer  die  Sachnur ¬
  herausgeben,  so  wie  sie  sich  zur  Zeit  des  Wiederkaufes  befindet,  und  daneben
kann  es  sich  nur  darum  handeln,  welche  Entschädigungen  für  eingetretene  Veranderungen ¬
  dem  einen  oder  dem  anderen  Theile  zu  leisten  sind.  Ist  die  Sache
ohne  Schuld  des  Käufers  schlechter  geworden,  so  muß  sie  der  Wiederkäufer  in
diesem  Zustande  annehmen,  wenn  er  dann  überhaupt  noch  den  Wiederkauf  verlangt.
Ist  die  Sache  verbessert  worden,  so  muß  man  davon  ausgehen,  daß  der  Wiederkäufer ¬
  keinenfalls  Verbesserungen  zu  bezahlen  habe,  die  die  Natur  der  Sache
wesentlich  ändern.  Denn  für  eine  wesentlich  geänderte  Sache  ist  der  Wiederkauf
nicht  vorbehalten  worden.  Wenn  also  der  Käufer  auf  das  verkaufte  Grundstück
ein  Haus  gebaut  hätte,  so  kann  er  dafür  Ersatz  nicht  fordern.  Wenn  dagegen  der
Kauf  das  abgeerntete  Grundstück  zum  Gegenstand  hatte  und  nun  der  Wiederkäufer
das  Grundstück  mit  darauf  stehender  Ernte  zurück  verlangt,  so  würde  er  für  die
Ernte  einen  Ersatz  zu  leisten  haben.  Diese  Gesichtspunkte  liegen  der  Formulirung
des  obigen  §  460  zu  Grunde.
§  461.  Diese  Bestimmung  ist  nach  dem  Vorschlage  Bingner's  hinzugefügt.
(3St.  S.  235.)  Andere  Gesetze  bestimmen  noch  längere  Fristen;  das  sächi
Gesetzbuch,  §  1133,  1  und  10  Jahre;  der  Dresd.  Entw.,  Art.  518,  6  Monate  und
3  Jahre.
§  480  d.  E.  ist  weggeblieben.  Man  braucht  nicht  für  jedes  irgend  denkbare
Vertragsverhältniß  eine  besondere  Bestimmung  aufzunehmen,
§  462.  Das  Vorkaufsrecht,  das  hier  nur  als  persönliches  Recht  behandelt
wird  (von  dem  dinglichen  Verkaufsrecht  handelt  ja  der  Entwurf  erst  später),  ba
in  dem  Entwurf  eine  seltsame  Gestalt  erhalten.  Offenbar  hat  der  Eigenthümer  einer
Sache,  an  der  einem  Andern  das  Vorkaufsrecht  zusteht,  wenn  er  redlich  verfahren
und  nicht  selbst  in  die  größten  Nachtheile  gerathen  will,  folgendermaßen  zu  verfahren. ¬
  Wenn  ein  Dritter  die  Sache  kaufen  will,  so  hat  er  mit  diesem  die  Be¬
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer