Metadata : Dokumentationshandbuch Ostdeutsche Lebensverläufe im Transformationsprozess - Dokumentation verwendeter Materialien ([1], Teil 2)

Editionsregeln  (Langfassung)
Themenbereich  Aus-  und  Weiterbildungen
6.
6.1.  Arten  der  Aus-  und  Weiterbildung  (BWQ603)
Zur  Orientierung  in  der  Unterscheidung  gilt:
Umschulung:  Zweit-Ausbildung,  über  Arbeitsamt  finanziert
Hauptkriterium  für  eine  Umschulung  ist  das  Erlernen  eines  neuen  Berufs.  Daher  galten
auch  Ausbildungen  ohne  staatlich  anerkannten  Abschluss,  die  zu  einer  beruflichen
Qualifikation  führten,  als  Umschulungen.  Anerkannte  Berufsabschlüsse  sind  z.B.
Facharbeiter,  Meister,  Fachschulabschlüsse,  Hochschulabschlüsse  mit  und  ohne  Diplom
sowie  postgraduale  Studienabschlüsse.
berufliche  Ausbildung:  Erst-  oder  Zweit-Ausbildung,  beide  nicht  über  das  Arbeitsamt
finanziert
Weiterbildung:  Qualifizierung  im  selben  Beruf,  zum  Teil  auch  mit  Berufsabschluss
verbunden  (sog.  Anerkennungsqualifikation)
Wenn  damit  neue  höhere  Abschlüsse  wie  Facharbeiter,  Meister,  Fachschulabschlüsse,
Hochschulabschlüsse  mit  und  ohne  Diplom  oder  postgraduale  Studienabschlüsse
erworben  wurden,  handelt  es  sich  um  berufliche  Ausbildungen  (nicht  vom  Arbeitsamt
finanziert)  oder  um  Umschulungen  (vom  Arbeitsamt  finanziert).  Weiterbildungen,  die
den  Erwerb  eines  anerkannten  Berufsabschlusses  zum  Ziel  hatten,  wurden
dementsprechend  umgetragen.
Als  Weiterbildung  galt  auch  der  Erwerb  von  Berufsabschlüssen  (z.B.  Meister),  über  die
die  Zielperson  bereits  vor  der  Wende  verfügte,  die  nach  der  Wende  aber  zur
Angleichung  an  das  bundesdeutsche  Recht  wiederholt  wurden.
Regelung  für  spezielle  Berufsgruppen  Kindergärtnerinnen,  Militärbeschäftigte  und
Verwaltungsfachangestellte  können  durch  Anpassungsweiterbildungen  einen  neuen
Berufsabschluss  erwerben.
Ausbildungen  bei  Militär  und  Polizei  Militärische  und  polizeiliche  Ausbildungen,  deren
Abschluss  außerhalb  von  Militär  und  Polizei  keine  Gültigkeit  hat  (z.B.  AB  zum
Fähnrich),  wurden  als  Weiterbildungen  erfasst.
Verwaltungsfachangestellte:  Die  Qualifizierung  zur  Verwaltungsfachangestellten  gilt
nicht  als  Ausbildungsabschluss  und  wurde  als  Weiterbildung  angegeben.
Vollzeitausbildungen  neben  Erwerbstätigkeiten:  In  Sonderfällen  konnten  Vollzeiterwerbstätigkeiten -
  neben  Vollzeitausbildungen  auftreten,  z.B.  bei  Offizieren  und
Beamten.  Auch  in  anderen  Fällen  war  u.U.  eine  Vollzeit-Umschulung  mit  einem
gleichzeitig  weiterbestehenden  Arbeitsverhältnis  vereinbar,  z.B.  wenn  es  sich  um  0¬Stunden-Kurzarbeit -
  handelte.
Sonstige  Maßnahmen  der  Aus-  und  Weiterbildung:  Für  vom  Arbeitsamt  initiierte
Maßnahmen  für  Arbeitslose,  die  weder  einer  Ausbildung  noch  einer  Umschulung  noch
einer  Weiterbildung  entsprechen,  wurde  in  den  Variablen  SPTYP  und  AWBTYP  der
Code  4  (Sonstiges)  eingeführt.  Eine  genauere  Beschreibung  des  Inhalts  der  Aus-  und
Weiterbildung  wurde  in  der  Zusatzvariable  AWB  OFF  (offener  Text)  abgelegt.  Solche
Maßnahmen  können  z.B.  Feststellungsmaßnahmen  vor  einer  Umschulung,
Informationslehrgänge  usw.  sein.  Aus-  und  Weiterbildungen  vom  Typ  4  wurden  im
Frageschema  wie  Weiterbildungen  behandelt,  z.B.  wurde  die  zeitliche  Organisation
unter  Q607  verlistet.  Die  Lückenart  1  (arbeitslos)  im  Themenbereich  Erwerbsgeschichte
Lückenaktivität  blieb  in  solchen  Fällen  unverändert.
            
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