Editionsregeln (Langfassung)
Themenbereich Aus- und Weiterbildungen
6.
6.1. Arten der Aus- und Weiterbildung (BWQ603)
Zur Orientierung in der Unterscheidung gilt:
Umschulung: Zweit-Ausbildung, über Arbeitsamt finanziert
Hauptkriterium für eine Umschulung ist das Erlernen eines neuen Berufs. Daher galten
auch Ausbildungen ohne staatlich anerkannten Abschluss, die zu einer beruflichen
Qualifikation führten, als Umschulungen. Anerkannte Berufsabschlüsse sind z.B.
Facharbeiter, Meister, Fachschulabschlüsse, Hochschulabschlüsse mit und ohne Diplom
sowie postgraduale Studienabschlüsse.
berufliche Ausbildung: Erst- oder Zweit-Ausbildung, beide nicht über das Arbeitsamt
finanziert
Weiterbildung: Qualifizierung im selben Beruf, zum Teil auch mit Berufsabschluss
verbunden (sog. Anerkennungsqualifikation)
Wenn damit neue höhere Abschlüsse wie Facharbeiter, Meister, Fachschulabschlüsse,
Hochschulabschlüsse mit und ohne Diplom oder postgraduale Studienabschlüsse
erworben wurden, handelt es sich um berufliche Ausbildungen (nicht vom Arbeitsamt
finanziert) oder um Umschulungen (vom Arbeitsamt finanziert). Weiterbildungen, die
den Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses zum Ziel hatten, wurden
dementsprechend umgetragen.
Als Weiterbildung galt auch der Erwerb von Berufsabschlüssen (z.B. Meister), über die
die Zielperson bereits vor der Wende verfügte, die nach der Wende aber zur
Angleichung an das bundesdeutsche Recht wiederholt wurden.
Regelung für spezielle Berufsgruppen Kindergärtnerinnen, Militärbeschäftigte und
Verwaltungsfachangestellte können durch Anpassungsweiterbildungen einen neuen
Berufsabschluss erwerben.
Ausbildungen bei Militär und Polizei Militärische und polizeiliche Ausbildungen, deren
Abschluss außerhalb von Militär und Polizei keine Gültigkeit hat (z.B. AB zum
Fähnrich), wurden als Weiterbildungen erfasst.
Verwaltungsfachangestellte: Die Qualifizierung zur Verwaltungsfachangestellten gilt
nicht als Ausbildungsabschluss und wurde als Weiterbildung angegeben.
Vollzeitausbildungen neben Erwerbstätigkeiten: In Sonderfällen konnten Vollzeiterwerbstätigkeiten -
neben Vollzeitausbildungen auftreten, z.B. bei Offizieren und
Beamten. Auch in anderen Fällen war u.U. eine Vollzeit-Umschulung mit einem
gleichzeitig weiterbestehenden Arbeitsverhältnis vereinbar, z.B. wenn es sich um 0¬Stunden-Kurzarbeit -
handelte.
Sonstige Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung: Für vom Arbeitsamt initiierte
Maßnahmen für Arbeitslose, die weder einer Ausbildung noch einer Umschulung noch
einer Weiterbildung entsprechen, wurde in den Variablen SPTYP und AWBTYP der
Code 4 (Sonstiges) eingeführt. Eine genauere Beschreibung des Inhalts der Aus- und
Weiterbildung wurde in der Zusatzvariable AWB OFF (offener Text) abgelegt. Solche
Maßnahmen können z.B. Feststellungsmaßnahmen vor einer Umschulung,
Informationslehrgänge usw. sein. Aus- und Weiterbildungen vom Typ 4 wurden im
Frageschema wie Weiterbildungen behandelt, z.B. wurde die zeitliche Organisation
unter Q607 verlistet. Die Lückenart 1 (arbeitslos) im Themenbereich Erwerbsgeschichte
Lückenaktivität blieb in solchen Fällen unverändert.