Volltext : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Die Regelung der Grundeigenthums-Verhältnisse

38  Grundstück, -
  weil  es  durch  Wege  oder  Raine  u.  dgl.  durchschnitten
ist  oder  verschiedenen  Culturgattungen  angehört,  oft  in  mehrere
Katastral=Parcellen  zerfällt.  Auch  die  Tafeln  zur  Statistik  der  Landund ¬
  Forstwirthschaft  des  Königreiches  Böhmen  weisen  zwar  die  durchschnittliche ¬
  Größe  der  einzelnen  Besitzstände  nach  Culturart  und  nach
Besitzeskategorien  nach,  nicht  aber  die  Zahl  und  die  Größenverhältnisse ¬
  der  zu  einer  Wirthschaft  gehörigen  Grundstücke.  Es  könnte  daher ¬
  nur  durch  eine  mühevolle  Vergleichung  der  Grundparcellen  jedes
einzelnen  Besitzstandes  mit  der  Katastralmappe  die  Zahl  der  Grundstücke ¬
  ermittelt  werden.  Einer  solchen  mühevollen  Arbeit  hat  sich
Ministerialrath  Dr.  Lorenz  in  der  als  Probearbeit  ausgeführten
„Statistik  der  Bodenproduction  von  zwei  Gebietsabschnitten  Oberösterreichs", ¬
  der  Bezirke  St.  Florian  und  Grünburg  in  Oberösterreich, ¬
  jedoch  nur  bezüglich  der  Besitzungen  von  25—50  Joch,
unterzogen.  Das  Resultat  derselben  ist  in  der  nachstehenden  Tabelle
dargestellt:
Aus  folgender  Anzahl  gesonderter  Stücke:
2—3
1
7—10
4—6
11—15  16—21  22—28
29—36
Gebiet
bestehen  die  Besitzstände  zwischen  25--50  Joch
St.  Florian
15
24
13
18
30
28
19
15
Grünburg
610
129
18
3
Hieraus  geht  hervor,  daß  in  dem  Bezirke  St.  Florian  von
162  Gütern  im  Flächenmaße  von  25  bis  50  Joch  nur  15  ganz  geschlossen ¬
  sind,  37  eine  verhältni  mäßig  gute  Arrondirung  von  2  bis
6  Stücken  aufweisen,  während  110  Güter  bereits  eine  culturschädliche
Zertheilung  von  7  bis  zu  36  Stücken  nachweisen.
Im  gebirgigen  Bezirke  Grünburg  hat  die  bergige  Lage  und
die  dadurch  bedingte  Erschwerung  weiter  Fuhren  schon  ursprünglich
es  nöthig  gemacht,  jedem  Bauer  den  Hügel  oder  die  Bergseite,  wo
sein  Gut  liegt,  als  geschlossenen  Besitz  anzuweisen,  und  in  dieser
Weise  hat  sich  auch  der  Besitzstand  durch  den  Zwang  der  natürlichen
Verhältnisse,  der  weit  stärker  wirkte  als  der  Bestiftungszwang,  erhalten.
            
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