Object : ¬Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, sammt den dazu erflossenen Nachtrags-Verordnungen und den über die Einführung dieses Gesetzbuches in Ungarn, Croatien, Slavonien, Serbien, dem Temeser Banate und Siebenbürgen getroffenen Bestimmungen (1)

[Finden  eines  Schatzes.]
782
b.  G.  B.  §.  401.]
nen  und  verborgenen  Gegenständen  durch  die  bloße  Nicht-Anzeige  der
Finderlohn  verwirkt  wird,  und  daß  sonst  die  oben  (S.  777)  nachgewiesene
Pflicht  zur  Anzeige  ohne  gesetzliche  Sanction  wäre,  scheint  zu  folgen,
daß  der  Ausdruck  „Verheimlichen"  im  §.  400  so  viel  als  „Nicht
anzeigen"  bedeute  *),  zumal  auch  in  den  §§.  1270  und  1389  das  Wort
„verheimlichen"  als  gleichbedeutend  mit  „nicht  offenbaren"  gebraucht
wird.  Da  übrigens  die  Anzeige  bloß  dem  Finder  obliegt,  so  können
wir  der  Ansicht  Schuller's  (a.  a.  O.  S.  281)  nicht  beipflichten,  daß
auch  der  Grundeigenthümer  durch  vorsätzliche  Unterlassung  der  Anzeige ¬
  seines  Antheiles  verlustig  werden  könne.  Daß  die  Verheimlichung
eines  aufgefundenen  Schatzes  nur  die  oberwähnte  civilrechtliche  Folge  nach
sich  ziehe,  keineswegs  aber  als  Verbrechen  oder  Uebertretung  strafbar  sei,
ist  im  §.  201  des  Str.  G.  B.  ausdrücklich  enthalten.
§.  401.
Finden  Arbeitsleute  zufälliger  Weise  einen  Schatz,
gebührt  ihnen  als  Findern  ein  Drittheil  davon.  Sind  sie
aber  von  dem  Eigenthümer  ausdrücklich  zur  Aufsuchung  eines
Schatzes  gedungen  worden,  so  müssen  sie  sich  mit  ihrem  ordentlichen ¬
  Lohne  begnügen.
1)  Werden  Arbeitsleute  ausdrücklich  zur  Aufsuchung  eines  Schatzes
gedungen,  so  haben  sie  auf  einen  Finderantheil  keinen  Anspruch,  da  sie
nur  im  Auftrage  des  Bestellers  handeln  (§.  1009);  doch  muß  die  Bestellung ¬
  ausdrücklich  geschehen  sein,  und  der  Eigenthümer  könnte  ihnen  den
gebührenden  Antheil  nicht  versagen,  wenn  er  auch  zu  beweisen  im  Stande
wäre,  daß  er,  ohne  es  zu  offenbaren,  einen  Schatz  aufzusuchen  beabsichtigte. ¬
  Ob  übrigens  ein  Lohn  für  das  Aufsuchen  bedungen  worden  sei,
oder  nicht,  dürfte  gleichgiltig  sein,  und  das  Gesetz  desselben  bloß  erwähnt
haben,  weil  Arbeitsleute  gewöhnlich  nur  gegen  Lohn  ihre  Arbeit  verrichten.
*)  Vgl.  Nippel,  Erläut.  Bd.  3.  S.  306.  —  Janiczek,  a.  a.  O.
S.  36.  —  Dr.  Schuller  (a.  a.  O.  S.  281)  meint,  nicht  jede  Unterlassung
der  Anzeige  habe  den  Verlust  des  gesetzlich  bestimmten  Antheils  zur  Folge,
sondern  nur  eine  vorsätzliche  Unterlassung,  die  in  der  Absicht  geschieht,  sich
einen  unerlaubten  Vortheil  zuzuwenden;  allein  das  Hofd.  v.  10.  September
1823  und  die  Vdg.  v.  9.  November  1826,  Z.  45462,  auf  welche  er  sich  zur
Begründung  seiner  Ansicht  hauptsächlich  beruft,  scheinen  uns  nicht  geeignet,
dieselbe  zu  unterstützen,  da  in  diesen  beiden  Anordnungen  der  Ausdruck  „verheimlichen" ¬
  in  einem  noch  engeren  Sinne  genommen  ist,  nach  welchem  er
die  Anwendung  positiver  Handlungen  voraussetzt,  um  den  gemachten  Fund
der  Kenntniß  der  Behörde  zu  entziehen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer