Metadaten : Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (1)

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Der  mehrere  Vortheil,  welcher  bei  der  Getränkfabrication ¬
  auf  dem  platten  Lande  gegen  die  städtische,
wegen  der  nicht  zu  entrichtenden  Gefälle,  wegen  des
nicht  erforderlichen  Transports  des  Getreides  und
Brennmaterials,  wegen  wohlfeilerer  Arbeit  und  anderer
günstiger  Umstände  obwaltet,  hat  in  den  alten  Provinzen ¬
  verschiedene  Maaßregeln  zum  Schutz  der  städtischen =
  Nahrung  dieser  Art  erzeugt,  wohin  insbesondere =
  die  Besteuerung  des  vom  Lande  in  die  Städte
eingehenden  Getränks  gehört,  nicht  minder  die  Bannmeile, ¬
  innerhalb  welcher  den  Städten  das  Verlagsrecht ¬
  zustehet,  oder  doch  selbst  ganz  ländliche  Fabricationsstätten ¬
  der  Revision  und  Controlle  der  AcciseBedienten =
  unterworfen  sind.  In  den  neuen  Provinzen ¬
  sind  aber  diese  gesetzliche  Bestimmungen  noch  nicht
eingeführt.
§.  29.
Die  Ziegelbrennerei  ist  zur  Beförderung  der
massiven  Bauten  auch  auf  dem  Lande,  eine  sehr  zu
begünstigende,  und,  wo  viele  herrschaftliche  und  Unterthanen ¬
  Bauten  vorkommen,  auch  wenn  es  an
tauglicher  Erde  nicht  fehlt,  und  gute  Gelegenheit  zum
Wassertransport  des  Brennmaterials  und  zum  Absatz
der  Steine  vorhanden  ist,  eine  einträgliche  Nutzung.
Zur  Verfertigung  der  Ziegelsteine  bedient  man
sich  des  gemeinen  Thons  oder  Lehms,  vermöge  der
Eigenschaft  dieser  Erdart,  jeden  angenommenen  Eindruck =
  nach  der  Erhärtung  beizubehalten.  Ist  dieser
Thon  zu  zähe  (fett),  so  vermischt  man  ihn  mit  etL =
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