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Der mehrere Vortheil, welcher bei der Getränkfabrication ¬
auf dem platten Lande gegen die städtische,
wegen der nicht zu entrichtenden Gefälle, wegen des
nicht erforderlichen Transports des Getreides und
Brennmaterials, wegen wohlfeilerer Arbeit und anderer
günstiger Umstände obwaltet, hat in den alten Provinzen ¬
verschiedene Maaßregeln zum Schutz der städtischen =
Nahrung dieser Art erzeugt, wohin insbesondere =
die Besteuerung des vom Lande in die Städte
eingehenden Getränks gehört, nicht minder die Bannmeile, ¬
innerhalb welcher den Städten das Verlagsrecht ¬
zustehet, oder doch selbst ganz ländliche Fabricationsstätten ¬
der Revision und Controlle der AcciseBedienten =
unterworfen sind. In den neuen Provinzen ¬
sind aber diese gesetzliche Bestimmungen noch nicht
eingeführt.
§. 29.
Die Ziegelbrennerei ist zur Beförderung der
massiven Bauten auch auf dem Lande, eine sehr zu
begünstigende, und, wo viele herrschaftliche und Unterthanen ¬
Bauten vorkommen, auch wenn es an
tauglicher Erde nicht fehlt, und gute Gelegenheit zum
Wassertransport des Brennmaterials und zum Absatz
der Steine vorhanden ist, eine einträgliche Nutzung.
Zur Verfertigung der Ziegelsteine bedient man
sich des gemeinen Thons oder Lehms, vermöge der
Eigenschaft dieser Erdart, jeden angenommenen Eindruck =
nach der Erhärtung beizubehalten. Ist dieser
Thon zu zähe (fett), so vermischt man ihn mit etL =
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