Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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§  415  (426).
Der  Rücktritt  wird  vollzogen,  indem  der  Berechtigte,  und  zwar,  wenn
eine  Frist  dafür  vereinbart  ist,  innerhalb  dieser  Frist,  dem  anderen  Theile
seinen  Rücktritt  erklärt.  Die  Erklärung  ist  unwiderruflich.
Ist  bereits  die  Leistung  aus  dem  Vertrage  erfolgt,  so  hat  der  Rück
tretende  mit  seiner  Erklärung  das  Empfangene  zurückzuerstatten  oder,  wenn
er  Erstattung  einer  Gegenleistung  verlangen  kann,  die  Rückerstattung  an
zubieten.
§  416  (432).
Ist  keine  Frist  für  den  Rücktritt  vereinbart,  so  muß  dieser  innerhalb
von  4  Wochen,  nachdem  er  möglich  geworden,  erklärt  werden.
§  417  (433).
Sind  als  Vertragschließende  auf  der  einen  oder  der  anderen  Seite
so  kann  das  Rücktrittsrecht  nur  von  allen
mehrere  Personen  betheiligt,
und  gegen  alle  geltend  gemacht  werden.
§  418.
Beweislast  bei  vorbehaltenem  Rücktrittsrechte  —  wie  §  434  d.  E.)
§  419  (135).
Ist  das  Rücktrittsrecht  gegen  die  Verpflichtung,  ein  Reugeld  zu  be
zahlen,  vorbehalten,  so  kann  der  andere  Theil  die  Erklärung  des  Rücktritts
zurückweisen,  wenn  nicht  das  Reugeld  bei  der  Erklärung  entrichtet  wird
oder  schon  vorher  entrichtet  war.  Die  Zurückweisung  muß  innerhalb  von
drei  Tagen  erfolgen,  widrigenfalls  der  erklärte  Rücktritt,  vorbehaltlich  des
Rechtes  auf  das  Reugeld,  als  angenommen  gilt.
§  420.
wie  §  436  d.  E.
Vorbehalt  der  Rechtsverwirkung
Einzelne  Schuldverhältnisse.
Dritter  Abschnitt.
Titel  1.  Schenkung.
§  421  (440
Ein  Schenkversprechen  ist  rechtsgültig,  wenn  es  urkundlich  ertheilt  ist.
Wird  auf  Grund  eines  dieser  Form  ermangelnden  Schenkversprechens
die  Schenkung  in  den  Formen  der  §§  422  oder  423  vollzogen,  so  kann
sie  wegen  mangelnder  Form  des  Schenkversprechens  nicht  angefochten  werden.
§  119.  Vergl.  die  berechtigten  Einwendungen  von  Laband.  ZSt.  S.  209.
Dritter  Abschnitt.  Der  Entwurf  ordnet  die  einzelnen  Schuldverhältnisse, ¬
  die  er  von  §  437  an  behandelt,  nach  der  Eintheilung  des  Gajus  (l.  1  §
D.  de  O.  &  A.  44,  7)  in  Obligationes  ex  contractu,  ex  maleficio  und  ex
variis  causarum  figuris.  Diese  Eintheilung  ist  praktisch  ohne  Werth.  Ich  schlage
daher  vor,  die  Ueberschriften  „Schuldverhältnisse  aus  Verträgen“  u.  s.  w.  ganz
wegzulassen  und  die  einzelnen  Schuldverhältnisse  ohne  jede  Unterabtheilung  neben
einander  aufzuführen.  Was  die  hierfür  zu  wählende  Ordnung  betrifft,  so  dürfte
            
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