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§ 415 (426).
Der Rücktritt wird vollzogen, indem der Berechtigte, und zwar, wenn
eine Frist dafür vereinbart ist, innerhalb dieser Frist, dem anderen Theile
seinen Rücktritt erklärt. Die Erklärung ist unwiderruflich.
Ist bereits die Leistung aus dem Vertrage erfolgt, so hat der Rück
tretende mit seiner Erklärung das Empfangene zurückzuerstatten oder, wenn
er Erstattung einer Gegenleistung verlangen kann, die Rückerstattung an
zubieten.
§ 416 (432).
Ist keine Frist für den Rücktritt vereinbart, so muß dieser innerhalb
von 4 Wochen, nachdem er möglich geworden, erklärt werden.
§ 417 (433).
Sind als Vertragschließende auf der einen oder der anderen Seite
so kann das Rücktrittsrecht nur von allen
mehrere Personen betheiligt,
und gegen alle geltend gemacht werden.
§ 418.
Beweislast bei vorbehaltenem Rücktrittsrechte — wie § 434 d. E.)
§ 419 (135).
Ist das Rücktrittsrecht gegen die Verpflichtung, ein Reugeld zu be
zahlen, vorbehalten, so kann der andere Theil die Erklärung des Rücktritts
zurückweisen, wenn nicht das Reugeld bei der Erklärung entrichtet wird
oder schon vorher entrichtet war. Die Zurückweisung muß innerhalb von
drei Tagen erfolgen, widrigenfalls der erklärte Rücktritt, vorbehaltlich des
Rechtes auf das Reugeld, als angenommen gilt.
§ 420.
wie § 436 d. E.
Vorbehalt der Rechtsverwirkung
Einzelne Schuldverhältnisse.
Dritter Abschnitt.
Titel 1. Schenkung.
§ 421 (440
Ein Schenkversprechen ist rechtsgültig, wenn es urkundlich ertheilt ist.
Wird auf Grund eines dieser Form ermangelnden Schenkversprechens
die Schenkung in den Formen der §§ 422 oder 423 vollzogen, so kann
sie wegen mangelnder Form des Schenkversprechens nicht angefochten werden.
§ 119. Vergl. die berechtigten Einwendungen von Laband. ZSt. S. 209.
Dritter Abschnitt. Der Entwurf ordnet die einzelnen Schuldverhältnisse, ¬
die er von § 437 an behandelt, nach der Eintheilung des Gajus (l. 1 §
D. de O. & A. 44, 7) in Obligationes ex contractu, ex maleficio und ex
variis causarum figuris. Diese Eintheilung ist praktisch ohne Werth. Ich schlage
daher vor, die Ueberschriften „Schuldverhältnisse aus Verträgen“ u. s. w. ganz
wegzulassen und die einzelnen Schuldverhältnisse ohne jede Unterabtheilung neben
einander aufzuführen. Was die hierfür zu wählende Ordnung betrifft, so dürfte