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§§ 409—411.
(— nähere Bestimmungen über den Verfall der Strafe — wie
§§ 423—425 d. E.)
Titel 8. Rücktritt vom Vertrage.
§ 412 (426).
Hat ein Vertragschließender bei einem Vertrage, der noch nicht durch
Leistung vollzogen ist, sich den Rücktritt vorbehalten, so bewirkt der erklärte
Rücktritt, daß kein Theil die Leistung von dem andern fordern kann.
Im Zweifel erlischt in einem solchen Falle das vorbehaltene Rück
trittsrecht, sobald der Berechtigte, sei es auch nur theilweise, selbst die ihm
obliegende Leistung bewirkt oder die Leistung des anderen Theils verlangt
oder annimmt.
§ 413 (427).
Hat ein Vertragschließender sich den Rücktritt von einem durch
Leistung bereits vollzogenen oder erfüllten Vertrage vorbehalten, so ist im
Falle des Rücktritts das aus dem Vertrag Empfangene zurück zu erstatten.
Eine empfangene Geldsumme ist mit Zinsen von der Zeit des
Empfangs an, andere Gegenstände sind mit Zuwachs und allen Nutzungen
zu erstatten. Auch wegen versäumter Nutzungen, Haftung für Erhaltung
und Verwahrung der Sache und wegen Verwendungen kommen die Vor
schriften zur Anwendung, die bei dem Eigenthumsanspruch nach eingetretener
Rechtshängigkeit gelten.
Beide Theile haben die Rückerstattung Zug um Zug zu bewirken.
§ 414 (429).
Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Berechtigte sich durch eigene
Handlungen außer Stand gesetzt hat, den Gegenstand, so wie er ihn
empfangen hat, zurück zu gewähren.
Im Zweifel erlischt das Rücktrittsrecht auch dann, wenn durch Zufall
die Sache, die der Berechtigte zurück zu gewähren hätte, untergegangen
oder wesentlich verschlechtert ist.
Er hat nun ein Geschäft angefangen, bei dem es streitig und auch wirklich zweifel
haft ist, ob es ein gleichartiges sei. Nun wird die Konventionalstrafe gegen ihn
eingeklagt. Da ist es billig, daß der Richter aussprechen kann: „Du hast die Kon
ventionalstrafe zu zahlen, wenn Du nicht innerhalb der und der Frist das Geschäft
einstellst!" Auf diese Weise wird der eigentliche Zweck des Klägers viel besser
erreicht, als durch Zuerkennung der Strafe
§ 412 flg. Die Bestimmungen des Entwurfs sind dadurch in eine unver
kennbare Verwirrung gerathen, daß er die Fälle nicht unterscheidet, ob das Rück
trittsrecht bei einem noch unerfüllten Vertrage oder bei einem bereits durch Leistung
vollzogenen oder erfüllten Vertrage vorbehalten worden ist. Beide Fälle dürfter
wesentlich verschieden zu ordnen sein
§ 414. Ueber den Abs. 2 vergl. ZSt. S. 207.