Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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§§ 409—411. 
(— nähere Bestimmungen über den Verfall der Strafe — wie 
§§ 423—425 d. E.) 
Titel 8. Rücktritt vom Vertrage. 
§ 412 (426). 
Hat ein Vertragschließender bei einem Vertrage, der noch nicht durch 
Leistung vollzogen ist, sich den Rücktritt vorbehalten, so bewirkt der erklärte 
Rücktritt, daß kein Theil die Leistung von dem andern fordern kann. 
Im Zweifel erlischt in einem solchen Falle das vorbehaltene Rück 
trittsrecht, sobald der Berechtigte, sei es auch nur theilweise, selbst die ihm 
obliegende Leistung bewirkt oder die Leistung des anderen Theils verlangt 
oder annimmt. 
§ 413 (427). 
Hat ein Vertragschließender sich den Rücktritt von einem durch 
Leistung bereits vollzogenen oder erfüllten Vertrage vorbehalten, so ist im 
Falle des Rücktritts das aus dem Vertrag Empfangene zurück zu erstatten. 
Eine empfangene Geldsumme ist mit Zinsen von der Zeit des 
Empfangs an, andere Gegenstände sind mit Zuwachs und allen Nutzungen 
zu erstatten. Auch wegen versäumter Nutzungen, Haftung für Erhaltung 
und Verwahrung der Sache und wegen Verwendungen kommen die Vor 
schriften zur Anwendung, die bei dem Eigenthumsanspruch nach eingetretener 
Rechtshängigkeit gelten. 
Beide Theile haben die Rückerstattung Zug um Zug zu bewirken. 
§ 414 (429). 
Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Berechtigte sich durch eigene 
Handlungen außer Stand gesetzt hat, den Gegenstand, so wie er ihn 
empfangen hat, zurück zu gewähren. 
Im Zweifel erlischt das Rücktrittsrecht auch dann, wenn durch Zufall 
die Sache, die der Berechtigte zurück zu gewähren hätte, untergegangen 
oder wesentlich verschlechtert ist. 
Er hat nun ein Geschäft angefangen, bei dem es streitig und auch wirklich zweifel 
haft ist, ob es ein gleichartiges sei. Nun wird die Konventionalstrafe gegen ihn 
eingeklagt. Da ist es billig, daß der Richter aussprechen kann: „Du hast die Kon 
ventionalstrafe zu zahlen, wenn Du nicht innerhalb der und der Frist das Geschäft 
einstellst!" Auf diese Weise wird der eigentliche Zweck des Klägers viel besser 
erreicht, als durch Zuerkennung der Strafe 
§ 412 flg. Die Bestimmungen des Entwurfs sind dadurch in eine unver 
kennbare Verwirrung gerathen, daß er die Fälle nicht unterscheidet, ob das Rück 
trittsrecht bei einem noch unerfüllten Vertrage oder bei einem bereits durch Leistung 
vollzogenen oder erfüllten Vertrage vorbehalten worden ist. Beide Fälle dürfter 
wesentlich verschieden zu ordnen sein 
§ 414. Ueber den Abs. 2 vergl. ZSt. S. 207.
	        
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